Beiträge von Marcus Vinicius Hungaricus

    Also ich würd jetzt da aber groß aufpassen, Vibullius und auch ihr anderen alle. Wenn jemand Schuld geladen hat auf sich, dann hat er es selbst getan. Schieb also deine Schuld nicht auf andere.


    Im übrigen gebe ich nicht viel auf die Worte eines Hochverräters.

    Zitat

    Original von Flavius Aurelius Sophus
    Zu behaupten, das IR bestünde nach Lockerung bzw. Aufhebung jener Regelung zum Großteil aus Patriziern, ist ausgemachter Blödsinn.


    Kann sein. Ich für meinen Teil wollte nämlich unbedingt ein Plebejer sein und zwar aus dem Grund, damit meine Familie eines Tages geadelt wird. :D

    So, die 5 Minuten Pause sind vorbei. Wir beschäftigen uns heute noch ein wenig mit der Strafe und ihrem Zweck.


    Was bedeutet Strafe? Strafe ist ein mit Tadel verbundenes Übel, das wegen einer strafbaren Handlung von einem Strafgericht aufgrund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird.


    Die Schuld ist nicht nur Voraussetzung („aufgrund“), sondern zugleich auch die Grenze („nach Maßgabe“) der Strafe. Das Maß der Strafe darf daher nicht das Maß der Schuld nicht übersteigen, wenngleich es auch schwierig ist, im Einzelfall das Maß der Schuld zu bestimmen.


    Was bezwecken wir nun mit der Strafe? Die Gedanken der Vergeltung, der Generalprävention und der Spezialprävention stehen im Vordergrund.
    Mit der Vergeltung wollen wir, daß jedermann das widerfahre, was seine Taten wert sind.
    Generalprävention bedeutet die erzieherische Wirkung der Strafe auf die Allgemeinheit: Strafen werden angedroht und verhängt, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
    Mit der Spezialprävention versuchen wir zu erreichen, daß der bestrafte Täter individuell davon abgehalten wird, weitere strafbare Handlungen zu begehen, sondern daß der Täter nun rechtstreues Verhalten an den Tag legt.


    Es steht außer Frage, daß alle drei Gedanken in der Praxis bei einem Schuldspruch verwirklicht werden, jedoch überwiegt häufig einer dieser Strafzwecke und drängt die anderen zurück. Eine ausführliche Diskussion darüber ist aber in unserer Vorlesung nicht sinnvoll.


    Von dem Zweck der Strafe sind ihre Wirkungen zu unterscheiden:
    Zunächst können wir eine Tadelswirkung erkennen. Jede von einem Strafgericht wegen einer strafbaren Handlung verhängte Strafe enthält ein sozialethisches Unwerturteil über den Täter.
    Davon zu unterscheiden ist die Übelswirkung, denn gleichzeitig werden dem Täter mit der Strafe bestimmte Rechtseinbußen auferlegt. Sie betreffen im wesentlichen die Freiheit (Freiheitsstrafe) und das Vermögen des Täters (Geldstrafe), in besonders verwerflichen Fällen auch das Leben (Todesstrafe). Doch darüber hinaus wird auch das soziale Ansehen des Täters und seiner Familie sowie seine wirtschaftliche Existenz und sein berufliches Fortkommen beeinträchtigt.


    So, meine Damen und Herren. Das wars für heute. Nächste Woche werde ich Ihnen die Grundbegriffe des Strafrechts näherbringen.

    Ich begrüße Sie wieder zur Vorlesung. Nachdem ich Ihnen in den letzten Einheiten einen äußerst groben allgemeinen Einstieg in das Recht versucht habe beizubringen, werden wir heute einen Einstieg in das Strafrecht suchen. Im Anschluß daran werd ich einen Exkurs über die Strafe an sich halten. Gut, dann beginnen wir.


    Der Rechtsordnung liegt wie in jedem Normensystem eine Wertordnung zugrunde. Bestimmte Werte sollen erhalten und weiterentwickelt werden. Die Rechtsordnung stellt sie darum unter ihren Schutz und reagiert auf Verletzungen mit staatlich organisiertem Zwang. Die rechtlich geschützten Werte in unserer Gesellschaft heißen Rechtsgüter. Der Begriff ist nicht auf das Strafrecht beschränkt, denn auch die anderen Rechtsgebiete schützen Werte. Normalerweise begnügt sich die Rechtsordnung damit, daß sie anordnet, den von ihr gewünschten - der Jurist spricht von "gesollten" - Zustand nöigenfalls mit staatlicher Gewalt herzustellen, die sogenannte Exekution. Manche Rechtsgüter sind jedoch für den Einzelnen und für die Gemeinschaft in solchem Maße bedeutsam, daß die Rechtsordnung bestimmte Angriffe auf sie zusätzlich mit Strafe bedroht: Sie droht dem - potentiellen - Angreifer neben der Exekution für den Fall eines Fehlverhaltens eine direkte Sanktion gegen seine Person an.


    Strafrechtlich geschützte Güter sind zB das Leben eines Menschen, sein Eigentum, seine persönliche Freiheit, man nennt diese Rechtsgüter des Einzelnen. Aber auch zB das Funktionieren der staatlichen Rechtspflege ist ein Rechtsgut - solche nennt man Rechtsgüter der Allgemeinheit. Nach Rechtsgütern ist der Besondere Teil unseres Codex Iuridicialis gegliedert gegliedert, das jeweils geschützte Rechtsgut ist der Angelpunkt für die teleologische Interpretation einer Strafnorm.


    Rechtsgüterschutz durch Strafrecht ist also nicht der Normal-, sondern eher der Ausnahmefall: Geschützt werden nur bestimmte Rechtsgüter, bei denen die besondere Gefährlichkeit und Verwerflichkeit des Angriffes im Interesse des Einzelnen und der Gemeinschaft den Tadel durch öffentliche Strafe erfordert wird. Welche Angriffe strafrechtliche Folgen auslösen, entscheidet der Gesetzgeber: Strafbar ist ein Verhalten dann, wenn ein entsprechender Straftatbestandbestand im Gesetz besteht, der das Verhalten als eine Straftat definiert, lesen sie dazu § 44 Cod Iur.


    Strafrecht ist also Rechtsgüterschutz durch Einwirkung auf menschliches Verhalten: Die Strafnormen sollen die Menschen von Handlungen abhalten, die fremde Rechtsgter schädigen, und sie sollen die Menschen zu einem rechtskonformen Verhalten bestimmen. Im weitesten Sinn zählen zum Strafrecht alle Normen, die regeln unter welchen Voraussetzungen - materielles Strafrecht - und in welchem Verfahren - Strafprozessrecht - über einen Menschen die Rechtsfolge Strafe zu verhängen und zu vollziehen ist.


    Das materielle Strafrecht teilt man in den Allgemeinen Teil - §§ 44 bis 63 Cod Iur - und den Besonderen Teil - §§ 64 bis eigentlich Ende nie, aber wir haben bis 116. Der Strafprozessteil umfasst die §§ 1 bis 43.


    5 Minuten Pause.

    Hungaricus ging zum Pantheon und wandte sich an den zuständigen Beamten des Cultus Deorum:


    Man möge folgendes festhalten:


    Mit dem heutigen Gerichtsbeschluß wurde festgestellt, daß die Ehe von Adria Germanica, geborene Cornelia, verheiratete Vinicia und Marcus Vinicius Hungaricus geschieden ist.


    Dies soll im Eheregister eingetragen werden.

    Hmm, Ihr wart doch selbst dabei. Die Formeln wurden ANTE DIEM III ID IAN DCCCLV A.U.C. (11.1.2005/102 n.Chr.) ausgesprochen. Danach zog Adria sofort in die Casa Sedulus.
    Die 5 Zeugen waren Gaius Cornelius Decius, Cicero Octavius Anton, Medicus Germanicus Avarus, Spurius Purgitius Macer und Ihr selbst. Außerdem war noch mein Bruder Oppius Vinicius Ingenuus anwesend.


    Er holte tief Luft, denn das, was er jetzt sagte, könnte ihn in Schwierigkeiten bringen.


    Nein, niemand hat Schuld am Scheitern unserer Ehe, nur die Götter.

    Die Ehe wurde coemptio geschlossen, Adria blieb aber sui iuris...


    Sim-Off:

    Es gab zu der Zeit noch keinen Pater familias der Gens Cornelia.


    ... weiters wurde keine Mitgift vereinbart, Vermögensverschiebungen fanden zwischen Adria und mir also keine statt außerhalb des normalen Ehelebens.

    Zitat

    Original von Marcellus Claudius Macrinius
    Der Senat muss auf Anfrage Einsicht erhalten! Also nicht generell!


    Jeder außer dem Praefectus Praetorio und dem Imperator erhält nur auf Anfrage Einsicht.
    Mir stellt sich aber nur die Frage, warum der Senat Einsicht erhalten sollte, denn mit der Strafverfolgung hat der Senat nichts zu tun.

    Hungaricus mußte sich zurückhalten, um nicht zu sagen "Nein, vergessen wir die ganze Geschichte, bleiben wir verheiratet, gibts halt keine Kinder..." Aber er wußte, daß es keinen Sinn hatte...


    Schneller als er eigentlich wollte, sagte er Gut. Ich lasse meine Sänfte holen.


    Er rief einen Sklaven herbei und gab ihm die Anweisung, die Sänfte holen zu lassen. Einige wenige Augenblicke später verließen Hungaricus und Adria die Casa in Richtung Gerichtshalle...

    Er kaute gemächlich und schluckte dann hinunter. Dieser Bissen brauchte eine Ewigkeit vom Rachen hinunter...


    Ein paar Sachen? Achso, das Gericht.


    Er zuckte mit den Schultern.


    Eigentlich hätte ich sehr viel zu tun, aber wenn du unbedingt willst, geh ich halt mit dir zum Gericht... sagte er emotionslos, wie er selber erstaunt feststellte.


    Es war also soweit. Nun denn, die Götter wollten es so. Innerlich zürnte Hungaricus den Göttern...


    Bringen wirs hinter uns?


    Er stand auf.

    Sie blieb also in Rom. Er wußte nicht, ob ihm das gefallen sollte oder nicht. Er entschied sich für ersteres, denn so konnte er sie wenigstens sehen, auch wenn ihm das weh tat.


    Ah, danke Ursus.


    Er war froh über diese Unterbrechung. Still griff er nach ein paar Trauben und schenkte für sich und Adria Wein ein.