Beiträge von Traianus Germanicus Sedulus

    Germania Inferior war eine römische Provinz, westlich des Rhenus gelegen. Die Provinz wurde im Jahr 89 n. Chr. eingerichtet; vorher (seit Augustus) gab es einen entsprechenden Heeresbezirk, der verwaltungstechnisch ursprünglich zu Gallien gehörte.
    In der späteren Verwaltungsreform wurde Germania Inferior zur Regio der Provinz Germania.


    Die Hauptstadt der Regio ist Colonia Claudia Ara Agrippinensium.
    Das römische Heer in der ehemaligen Provinz nannte sich Exercitus Germaniae Inferioris (auf Inschriften abgekürzt zu EXGERINF) und bestand aus mehreren (bis zu vier) Legionen und Auxiliartruppen.


    Zu ersten Begegnungen zwischen römischen Truppen und gallischen bzw. germanischen Stämmen im Gebiet der späteren Provinz kam es in den 50ern v. Chr während des Gallienfeldzuges von Gaius Julius Caesar.
    Eine dauernde römische Militärpräsenz begann mit den Feldzügen des Drusus ab 12 v. Chr Nachdem die Feldzüge im rechtsrheinischen Germanien, zuletzt unter Führung des Germanicus, eingestellt wurden, blieben vier Legionen in festen Lagern stationiert. Im Jahr 69 wurde Germania Inferior vom Aufstand der Bataver erschüttert.



    Der Comes der Regio Germania Inferior ist der ehrgeizige Marcus Pompeius Macer.

    Stadt MOGONTIACUM


    Um das Jahr 13 v.Chr. wurde gegenüber des Zusammenflusses von Rhenus und Moenus ein Zweilegionenlager (36 ha) errichtet. Zusammen mit Vetera hatte es zunächst die Aufgabe, Basislager für die verschiedenen Feldzüge unter Drusus und Tiberius in germ. Gebiet zu sein und später, nach Aufgabe der Offensivpläne, als zentraler rückwärtiger Versorgungspunkt für die Truppen am Limes zu dienen.


    Die Lagermauer bestand anfangs aus einer Holz-Erde-Konstruktion, die in vespasianischer Zeit (69-79 n.Chr.) durch eine Steinmauer ersetzt wurde. Militärische und politische Aktionen im röm. Germanien wie auch im gesamten Reich führten in Mogontiacum im 1.Jhn. zu häufigen Truppenwechsel, Stationiert waren die LEGIO XIV GEMINA - LEGIO XVI GALLICA - LEGIO I ADIUTRIX - LEGIO IV MACEDONIA - LEGIO XXI RAPAX - XXII PRIMIGENIA.


    Ab 92 n.Chr. blieb die Legio XXII Hauslegion, bis unter Kaiser ULPIUS 100 n.Chr zur Legio II GERMANICA umgenannt wurde. Desweiteren befindet sich in Mogontiacum ein Theater, das Drusus-Kenotaph, eine Brücke über den Rhenus sowie ein weiteres Castellum südlich der Stadt.
    Ab 88 n.Chr. war Mogontiacum Sitz des Statthalters der Provinz G.S.. die später unter Kaiser Ulpius zusammen mit Raetien, Germania Inferior und Belcicae die neue Provinz Germanien bildeten.

    Der Tribun hörte sich in ruhe die Worte des Tribunen Subdolus an und meinte nur.


    Gut, wenn das so ist, haben wir das mit dem Kommando ja schon geklärt. Ich werde dann mal die Wachen einteilen lassen und sehen was noch zu machen ist. Wegen der Bevölkerung mach Dir keine Sorgen das bekommen wir schon in den Griff!


    Ich wünsche Euch einen guten Zurückweg nach Moguntiacum.


    Vale!


    Der Tribunus machte sich auf den Weg in Kälte um seine Männer für die Arbeiten die noch zu erledigen waren einzuteilen.

    LEX DIDIA ET AURELIA PROCONSULARIA
    - Endgültige Fassung vom 10.09.101 -



    CURIA PROVINCIALIS



    § 1 AUFGABEN DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis dienen der besseren Einbindungen der Bürger einer Provinz in die politische und gesetzgebende Arbeit in ihrer Provinz.


    Die Curia Provincialis kümmern sich ausschließlich um die Belange ihrer Provinz und beraten und beschließen provinzinterne Gesetze.


    Sie unterstützen den Proconsul bei seiner Arbeit und beraten ihn.



    § 2 ZUSAMMENSETZUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    1. Die Curia Provincialis setzt sich aus jeweils mindestens zwei (maximal vier) Mitgliedern der zivilen Laufbahn, des Millitärs und bei Verfügbarkeit mindestens einem (maximal zwei) Mitgliedern des Cultus Deorum zusammen. Letzterer ist nicht zu nominieren, wenn in der Provinz vorläufig keine religiösen Ämter ausgeübt werden.


    2. Allein der Proconsul einer Provincia ist zur Berufung der Mitglieder in die Curia Provincialis befugt. Vorschläge dazu dürfen die Mitglieder der Curia einbringen, es bedarf jedoch für jede Berufung der Zustimmung des Proconsuls.


    3. Die Mitglieder der Curia Provincialis wählen aus ihren Reihen einen Princeps Curia, welcher den Proconsul in seiner Arbeit unterstützt und ihn bei Abwesenheit vertritt. Der Princeps Curia verkündet Entscheidungen der Curia Provincialis.


    4. Der Proconsul ist berechtigt an allen Sitzungen und Diskussionen der Curia Provincialis aktiv teilzunehmen. Der Proconsul hat jedoch kein aktives Stimmrecht bei einer Abstimmung innerhalb der Curia Provincialis, mit Ausnahme bei der Wahl des Princeps Curiae. Er kann aber von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, wenn er es für nötig hält.



    § 3 DECRETUM CURIES


    1. Das Decretum Curies wird ausschließlich von der Curia Provincialis beschlossen


    2. Bei einem Decretum Curies kann es sich um ein Gesetz oder um einen Erlaß handeln. Gesetze gelten stets für die Allgemeinheit oder bestimmte Bevölkerungsgruppen, Erlässe dagegen für Einzelpersonen.


    3. Ein Decretum Curies darf nicht geltenden Bestimmungen des übergeordneten Rechts widersprechen.


    4. Ein Decretum Curies kann durch den Imperator Caesar Augustus und durch den Senat außer Kraft gesetzt werden.




    § 4 BERATUNG UND ABSTIMMUNG


    1. Ein Entwurf zu einem Decretum Curies wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen Entwurf dürfen einbringen: der Proconsul und die Mitglieder der Curia Provincialis.


    2. Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen


    3. Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Proconsul teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens eine Woche andauern, um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern.


    4. Nach einer Woche kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und den Entwurf zur Abstimmung stellen. Zur Annahme des Decretum Curies genügt eine Mehrheit von 60 %. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, gilt der Entwurf als gescheitert.


    5. Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Curies muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden


    6. Sollte ein Entwurf an der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens eine Woche andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.


    7. Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.



    § 5 AUFHEBUNG EINES DECRETUM CURIES


    1. Ein Decretum Curies kann nach einer Wartezeit von mindestens einem Monat nach dessen Ratifizierung mit der jeweils zum Beschluss nötigen Mehrheit aufgehoben werden.


    2. Die Aufhebung eines Decretum Curies kann jedes Mitglied der Curia Provincialis initiieren.


    § 6 PRINCEPS CURIAE


    1. Der Princeps Curiae wird alle 2 Monate, möglichst mit den Magistratswahlen zusammen, gewählt.


    2. Ein amtierender Princeps Curiae kann nur einmal wieder gewählt werden und muss anschließend mindestens eine Legislaturperiode aussetzen.


    3. Zum Princeps Curiae kann jedes Mitglied der Curia Provincialis gewählt werden, wenn es für seine Kandidatur mindestens einen Unterstützer gibt.


    4. Die Wahl des Princeps Curiae findet in einer öffentlichen Sitzung per Handzeichen statt. Die offizielle Ernennung des Princeps Curia erfolgt durch den Proconsul.


    5. Bei der Wahl des Princeps Curiae sind alle Mitglieder der Curia Provincialis sowie der Proconsul abstimmungsberechtigt.


    6. Bei Stimmengleichheit zweier oder mehrerer Kandidaten bei der Wahl des Princeps Curiae entscheidet die Stimme des Proconsuls über den Sieger der Wahl.


    7. Bei angekündigter Abwesenheit des Princeps Curiae bestimmt dieser einen Vertreter.


    8. Der Princeps Curiae ist der Erste der Curia Provincialis und somit deren Vorsitzender.


    Er moderiert die Curia im Allgemeinen (Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin) und hat im Speziellen folgende Aufgaben:
    Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses rechtsgültig ratifizieren (Siegel des Princeps Curiae).


    9. Der Princeps Curiae hat keinen Sitz und kein Stimmrecht im Senat, jedoch hat er das Recht bei angekündigter Abwesenheit des Proconsuls in dessem Auftrag im Senat zu sprechen.


    10. Der Princeps Curiae darf neben diesem Amt ein weiteres Amt im Cursus Honorum ausüben, jedoch nicht gleichzeitig das Amt des Princeps Senatus.



    § 7 GESCHÄFTSORDNUNG DER CURIA PROVINCIALIS


    Die Curia Provincialis ist berechtigt, die für die Ausgestaltung ihrer Arbeit erforderliche Geschäftsordnung unter Einhaltung der Bestimmungen dieser Lex Proconsularia selbst zu erlassen.

    Ich denke mit meinen zwei Manipeln läßt sich da was machen. Wenn sie wo mit anpacken sollen so sag es ruhig. Nur eine Frage stellt sich mir, wer wird hier das Kommando in der Zeit inne haben. Ich habe nichts dagegen wenn Du es weiterhin führst, allerding mit Absprache mit mir.

    Raetia


    Raetia
    Im Jahre 15 v. Chr. war es Drusus, welcher gemeinsam mit Tiberius gegen die Raetier zog und sie im Sommerfeldzug unter erheblichen Verlusten besiegte. Damit war für das Kernland von Italien endlich die natürlich Barriere der Alpen als Verteidigungsschutz gewährleistet.
    Raetien umfasst das zentrale Alpengebiet, das nördliche Alpenvorland und die Donauregion. Hinzu kommt mit Vindelicien die oberbayerisch-schwäbische Hochebene. Hauptstadt der Provinz ist Augusta Vindelicum, welche auch Sitz der militärischen Kommandos ist.



    Der Comes dieser Regio ist der sparsame Numerius Fabius Ambustus.



    Augusta Vindelicum (Augsburg)
    Am Zusammenfluss des Virdo und Licca gelegen bietet sie sich vorallem als Stadt der Viehhaltung an, so werden riesige Herden von Rindern gehalten, um römische Bürger zu versorgen.
    Unter ihrer Verwaltung stehen die Siedlungen Ambra, Rapae und Pons Aeni


    Im Jahre 15 v. Chr. wurde das erste Militärlager errichtet, um das sich bis zur Jahrhundertwende eine ahnsehnlich Siedlung aufbaute . Augusta stammt aus der Ehrung an den Kaiser Augustus, Vindelicum bezieht sich auf den keltischen Stamm Vindeliker, welche in dieser Region ansässig waren.
    Im Jahre 121, in der Regierungszeit Kaiser Hadrians, wurde Augusta Vindelicum zum municipium erhoben wurde und die offizielle Bezeichnung lautete "municipium Aelium Augustum" lautete. Sie war Kreuzungspunkt wichtiger Römerstraßen.



    Die beiden Duumvirn sind Appius Carus Trapezita und Publius Asellio Solutus


    Brigantium (Bregenz)
    Cäsar erobert Brigantium Im Jahre 61 v. Chr., die letzte Zuflucht der Keltiberer, die Siedlung wird jedoch erst ca. 50n. Chr. Zu einem wichtigen Stützpunkt ausgebaut und erhält das Stadtrecht. Brigantium ist vor allem wegen seiner Lage am Bodensee wirtschaftlich und militärisch wichtig.



    Hier sind Augustus Asinius Altilis und Decimus Florus Caninus Duumvir.



    Cambodunum (Kempten)
    Auf halber Strecke zwischen Clunia und Augusta Vindelicum liegt dieses Städtchen, dessen Eisenerzminen weithin bekannt sind.
    Unter ihrer Verwaltung stehen die Siedlungen Ennetach, Vemania und Foetes



    Cambodunum ist wohl die älteste Stadt in Raetia, entstanden als dauerhaftes Lager der Militärischen Einheiten auf den Feldzügen des Drusus und Tiberius. Cambodunum war im ersten Jahrhundert wohl die Hauptstadt der Provinz Rätien, bevor das neu gegründete Augusta Vindelicum diese Funktion übernahm. Nach der Blütezeit im 2. Jahrhundert n.Chr. ist die Entwicklung der Stadt allmählich rückläufig.



    Die hiesigen Duumvirn heißen Herius Pilatus Clinatus und Quintus Serrius Iustus.


    Castra Regina (Regensburg)
    Am östlichsten Zipfel von Raetia und an der Donau liegt dieses Handels-, wie Militärzentrum.
    Unter ihrer Verwaltung stehen hauptsächlich Militärcastelle und Vorposten.



    Um etwa 80 n. Chr entstand das erste Kohortencastell in Regina, nachdem sich zuvor jahrhundertelang in der Gegend einige Keltensiedlungen befanden. Im Jahre 179 n. Chr. wurde das heutige Regensburg mit der Einrichtung des Legionslagers "Castra Regina" durch die Römer auf Anordnung von Kaiser Marc Aurel zum militärischen Hauptstützpunkt der Provinz Raetia.



    In Castra Regina haben der wohlhabende Amulius Honoratus Piperatus und Quintus Otho Impercussus das Amt der Duumvirn inne.



    Clunia (Feldkirch)
    Unweit des Lacus Venetus liegt auf einer Hochebene diese Stadt. Wichtige Handelsrouten führen durch sie hindurch, was ein Zeichen für ihren Wohlstand geworden ist.
    Unter ihrer Verwaltung stehen die Siedlungen Magia und Curia, auch Tinnetio zählt dazu.



    Clunia fiel erst nach langem Belagern im Jahre 72v. Christus, und im Gegensatz zu den meisten anderen Keltiberischen Städten nicht freiwillig.



    Die Duumvirn dieser Stadt sind Gaius Acilius Piso und Manlius Acilius Aviola.

    Am späten Abend trafen dann endlich die beiden Entsatzmanipel aus Bonna ein. Einer der beiden Wachen lief zum Tribunen um ihm Bescheid zu geben, der andere öffnete freudig das Tor.


    Salve, wer hat hier das Kommando. fragte der Kommandeur den Legionär der am Tor noch Wache hielt.