IN NOMINE IMPERII ROMANI ernenne ich Mit Wirkung vom zum
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
Gaius Octavius Victor
- ID APR DCCCLXIV A.U.C. -
(13.4.2014/111 n.Chr.)
Curator Viarum
IN NOMINE IMPERII ROMANI ernenne ich Mit Wirkung vom zum
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
Gaius Octavius Victor
- ID APR DCCCLXIV A.U.C. -
(13.4.2014/111 n.Chr.)
Curator Viarum
Folgende Personen wurden als vermisst gemeldet:
Leone
Silanus
Nero Hadrianus Scipio
Germanica Helena
Galeo Decimus Decula
Manius Sergius Messalla
Folgende Personen wurden als verstorben gemeldet:
Faustus Aemilius Nicanor
Tolimedes
Lucius Matinius Achaicus
Argius Castor
Gaius Octavius Celsus
Insgesamt gibt es im IR momentan 179 aktive IDs, davon sind 124 männlich, 49 weiblich und 6 ohne Geschlechtsangabe im Charakterblatt.
Einmal Germania (ein Brief mit langer Anlage)
Ad
Legatus Augusti pro Praetore
Marcus Vinicius Hungaricus
Mogontiacum
Provincia Germania Superior
Unser Imperator Appius Cornelius Palma Augustus hat in einem Akt der Güte und Weisheit dem an ihn herangetragenen Wunsch von Vertretern der Civitas Mogontiacum entsprochen, jener Siedlung die auch dein Statthaltersitz ist, die Rechte eines Municipiums zu verleihen. Die von den Vertretern der Stadt erarbeitete und von der Administratio Imperatoris überarbeitete und genehmigte Lex Municipii wird dir beiliegend zu diesem Brief zugesandt. Unser Imperator Appius Cornelius Palma Augustus unterstützt das Ansinnen der Vertreter der Stadt, die Erhebung Mogontiacums zum Municipium mit einem Fest an den Kalenden des Martius zu begehen. ~~Administratio Imperatoris~~
Salve Legatus Vinicius Hungaricus!
Lex Municipii Cornelii Mogontiacensis
I. De Civitate
Das Municipium Cornelium Mogontiacensis besteht aus der Gemeinschaft ihrer Municipes. Municeps ist, wer in die Bürgerliste von Mogontiacum eingeschrieben ist und die Voraussetzungen erfüllt, die per Decretum Decurionum geregelt werden. Er hat dann auch das Recht zur Wahl ihrer Magistrate sowie zum Vollzug aller weiteren Rechtshandlungen gemäß dieser Lex.
Zum Territorium des Municipium Cornelium Mogontiacensis zählen alle Vici, Viculi und Villae, die in die Regesta Territorii eingetragen sind.
II. De Pontificibus
Pontifices des Municipium Cornelium Mogontiacensis sind diejenigen, die durch einfache Mehrheit von den Decuriones aus diesen gewählt werden. Sie haben das Recht, bei den Spielen und öffentlichen Opfern die Toga Praetexta zu tragen. Sie haben die Aufsicht über den Cultus des Municipium und und stehen den Decuriones und Magistrati mit Rat zur Seite. Sie und ihre Kinder sind vom Kriegsdienst und allen Munera freigestellt.
III. De Duumviris iure dicundo
Duumviri iure dicundo des Municipium Cornelium Mogontiacensis sind diejenigen, die durch die Mehrheit und zumindest die Hälfte der Municipes bei den Comitia aus der Reihe der ehemaligen Aediles dazu gewählt werden und mindestens XXXII Jahre alt sind. Die Dauer ihrer Amtszeit beläuft sich auf ein Jahr. Sie haben während ihrer Amtszeit das Recht, die Toga Praetexta zu tragen, sowie eine bestimmte Anzahl Apparitores auf Kosten der Stadtkasse in ihrem Officium zu unterhalten. Sie sollen spätestens drei Tage nach ihrem Amtsantritt vor den versammelten Decuriones die Feiertage des kommenden Jahres verkünden. Des Weiteren üben sie die Gerichtsbarkeit über die Municipes aus, leiten die Contiones der Decuriones, führen die Aufsicht über die Stadtkasse, weisen den Magistrati ihre Aufgaben zu, prüfen ihre Arbeit und entscheiden über Vergabe öffentlicher Aufträge und Verpachtungen. Darüber hinaus leiten sie sämtliche Wahlen und Abstimmungen der Municipes oder Decuriones. Für ihre Beschlüsse haften sie mit ihrem Vermögen und zum Antritt ihres Amtes haben sie ein Pfand von 500 Sesterzen in die Stadtkasse zu legen, das sie am Ende ihrer Amtszeit zurückerhalten, wenn sie ihr Amt rechtschaffen ausgeführt haben.
IIII. De Quaestore
Derjenige, der durch die Mehrheit und zumindest die Hälfte der Municipes bei den Comitia aus der Reihe der ehemaligen Aediles zum Quaestor gewählt wird und mindestens XXVII Jahre alt ist, wird für die Dauer eines Jahres rechtmäßig Quaestor des Municipium Cornelium Mogontiacensis. Er hat während seiner Amtszeit das Recht, eine bestimmte Anzahl Apparitores auf Kosten der Stadtkasse zu unterhalten. Er hat das Recht und die Macht, die Stadtkasse nach dem Willen der Duumviri zu verwalten, Einnahmen und Ausgaben gewissenhaft aufzuschreiben, die Steuern des Municipium einzuziehen und pünktlich an die Procuratores abzuführen. Für seine Beschlüsse haftet er mit seinem Vermögen und zum Antritt seines Amtes soll er ein Pfand von 500 Sesterzen in die Stadtkasse legen, das er am Ende seiner Amtszeit zurückerhält, wenn er sein Amt rechtschaffen ausgeführt hat.
V. De Aedilibus
Diejenigen, die durch die Mehrheit und zumindest die Hälfte der Municipes bei den Comitia aus der Reihe der Decuriones zu Aediles gewählt werden und mindestens XXV Jahre alt sind, werden für die Dauer eines Jahres rechtmäßig Aediles des Municipium Cornelium Mogontiacensis. Sie wahren die öffentliche Ordnung. Dazu haben sie während ihrer Amtszeit das Recht, eine bestimmte Anzahl Apparitores auf Kosten der Stadtkasse zu beschäftigen. Sie haben das Recht und die Vollmacht, die Getreideversorgung des Municipium, die Märkte, die öffentlichen Bauwerke und Tempel, die Thermen und Häfen, die Bordelle, Garküchen und Brunnen zu beaufsichtigen und öffentliche Spiele abzuhalten. Die Aedile haben Verstöße gegen die öffentliche Ordnung und Vergehen gegen das Municipium und dessen Eigentum aufzuklären und die Täter der Gerichtsbarkeit der Duumvirn zu überantworten.Die Aufgaben der Aedile werden von den Duumvirn zu Beginn ihrer Amtszeit konkretisiert und zugeteilt.
VI. De Magistris Vici
Diejenigen, die durch die Mehrheit und zumindest die Hälfte der Vicani ihres Vicus aus der Reihe der Municipes dieses Vicus zu Magistri Vici gewählt werden, sind für die Dauer eines Jahres rechtmäßig Magistri Vici ihres Vicus. Sie haben für die Dauer ihrer Amtszeit das Recht bei den Contiones der Decuriones teilzunehmen, abzustimmen, das Wort zu ergreifen und genießen alle Rechte, die die Decuriones haben, für die Dauer ihres Amtes.Sie haben das Recht und die Pflicht, für ihren Vicus den Lares Vicani zu opfern und in ihrem Vicus nach dem Willen der Duumviri und Aediles für die Durchsetzung der Decreta Decurionum zu sorgen.
VII. De iure iurando Magistratum
Die Duumviri, Aediles und Quaestores sollen spätestens fünf Tage nach ihrer Wahl auf dem Forum einen Eid schwören bei Iuppiter, Divus Augustus und allen Divi Augusti, bei Divus Iulianus und dem Genius des Imperator Caesar Augustus und allen Göttern, dass sie stets entsprechend dieser Lex und den Decreta der Decuriones des Municipium Cornelium Mogontiacensis handeln und gegen jeden vorgehen, der dieser Lex und den Decreta der Decuriones zuwiderhandelt. Jeder Magistrat ist verpflichtet für jede Amtshandlung, die er tätigt, ohne diesen Eid geschworen zu haben, eine Strafzahlung von je 2000 Sesterzen in die Stadtkasse zu zahlen.
VIII. De Iuribus Magistratum
Jeder amtierende Duumvir hat das Recht, die Beschlüsse und Handlungen seines Collega oder der Quaestores und Aediles für unwirksam zu erklären. Ebenso hat jeder Aedil das Recht, die Beschlüsse seines Collega innerhalb einer Frist von drei Tagen für unwirksam zu erklären. Jeder Aedil, Quaestor oder Duumvir, der sein Amt rechtschaffen ausgeführt hat, erhält nach dem Ende seiner Amtszeit das römische Bürgerrecht für sich und seine ehelichen Kinder verliehen, soweit er dieses nicht bereits besitzt. Für die Dauer ihrer Amtszeit sind außerdem alle Duumviri iure dicundo, Quaestores und Aediles von allen Munera und dem Kriegsdienst befreit.
VIIII. De Comitiis habendis
Die Duumviri müssen für Wahlen jährlich alle Municipes durch öffentliche Bekanntmachung mindestens zwanzig Tage vor dem Versammlungstag zu den Comitia laden. Unter dem Vorsitz eines Duumvir stimmen die Municipes dann nach Vici getrennt ab und wählen zwei Duumviri, zwei Aediles und einen Quaestor. Am zweiten Tag beenden die Duumviri die Abstimmung und ernennen diejenigen zu Duumviri, Aediles und Quaestores, welche die meisten Stimmen, mindestens jedoch die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erhalten haben. Das Ergebnis der Wahlen geben sie am folgenden Tag öffentlich bekannt.
X. De Decurionibus
Diejenigen, die als Municipes durch die Mehrheit der Decuriones auf Vorschlag eines Duumvir zu Decuriones gewählt werden, sind von da an rechtmäßige Decuriones des Municipium Cornelium Mogontiacensis mit allen Rechten und Pflichten. Jedes Jahr hat jeder von ihnen ein Honorarium von 200 Sesterzen an die Stadtkasse zu entrichten. Der Verlust des Ordo Decurionum bestimmt sich nach der in einer Contio unter Vorsitz eines Duumvir bestimmten Geschäftsordnung.Weiterhin haben sie das Recht, durch Abstimmung über die Kooptation von Patronen des Municipium, öffentliche Baumaßnahmen, die Verwendung der städtischen Gelder und die Bestellung städtischer Angestellter, in einer Contio unter Vorsitz eines Duumvir abzustimmen. Sie erlassen gemäß dieser Lex und zum Wohle des Municipium Cornelium Mogontiacensis durch Abstimmung in einer Contio unter Vorsitz eines Duumvir Decreta, die für alle Municipes und Incolae des Municipium Gültigkeit besitzen, laut auf dem Forum verkündet und im Tabularium des Municipium archiviert werden. Darüber hinaus prüfen sie am Ende jedes Jahres die Tätigkeit der Magistrati, insbesondere die Aufzeichnungen der Quaestores zur Stadtkasse und stellen durch Mehrheitsbeschluss die Rechtschaffenheit ihrer Amtsführung in einer Contio fest.Die Decuriones, ihre Ehefrauen und ehelichen Kinder haben darüber hinaus das Recht, bei den Spielen die vordersten Reihen zu besetzen und die städtischen Thermen kostenlos zu nutzen.
XI. De Legatis mittendis
Wenn es notwendig ist, Gesandte zu entsenden, so haben die Decuriones unter Vorsitz eines Duumvir durch Decretum die Entsendung einer Gesandtschaft, ihre Aufgaben und die zur Verfügung gestellten Mittel in einer Contio zu beschließen. Der Duumvir hat nach diesem Beschluss Decuriones als Legati auszuwählen nach freiwilliger Meldung oder durch Los, jedoch nicht solche, die den Decuriones durch ihr Amt oder anderes noch in irgendeiner Weise Rechenschaft schuldig oder älter als sechzig Jahre sind. Die erwählten Legati haben dann unverzüglich aufzubrechen und nach dem Decretum der Decuriones ihre Gesandtschaft zu erfüllen. Die Decuriones können unter Vorsitz eines Duumvir durch Decretum auch bestimmen, ob den Legati ein Wegegeld aus der Stadtkasse zugesprochen werden soll.
XII. De Pecunia Commune
Die Duumviri verwalten die Stadtkasse nach dem Budget ihrer Amtsvorgänger. Sie dürfen daraus keine Geldspenden an einzelne Bewohner der Stadt verteilen. Sie haben das Recht, die Ausgaben für einen Bereich zu erhöhen, wenn die Mehrheit der Decuriones in einer Contio dem zugestimmt hat und einen Eid geschworen hat, dass dies zum Wohl der Stadt geschieht. Ausgenommen davon sind Ausgaben für öffentliche Feierlichkeiten, an denen die Municipes teilnehmen, die Löhne der Apparitores, Ausgaben für Gesandtschaften, Reparaturen öffentlicher Gebäude und Tempel, die Verpflegung der Servi Publici, für religiöse Handlungen der Magistrate im Namen des Municipium und solche für die Erfüllung der Amtspflichten der Magistrate. Diese zu erhöhen ist den Duumviri auch ohne das Schwören eines Eides und die Abstimmung der Decuriones erlaubt. Diejenigen, die mit der Verwaltung der Stadtkasse oder öffentlicher Betriebe betraut sind, haben nach dem Ende ihrer Aufgabe innerhalb von dreißig Tagen den Decuriones eine Abrechnung vorzulegen. Die Decuriones betrauen drei Männer aus ihrer Mitte mit der Überprüfung dieser Abrechnung. Sollten die Prüfer Fehler zum Schaden des Municipium Cornelium Mogontiacensis feststellen, so hat derjenige, der diesen Fehler verantwortet, die doppelte Summe seines Fehlers an die Stadtkasse zu zahlen. Jeder hat das Recht, Missbräuche der Stadtkasse anzuzeigen. Über den Angeklagten richten dann die Decuriones in einer Contio.
XIII. De Locationibus
Die Duumviri haben das Recht, öffentliche Pachten zu vergeben. Diese Verpachtungen haben sie jedoch öffentlich bekannt zu machen und im Tabularium des Municipium Cornelium Mogontiacensis zu archivieren. Ihnen ist es nicht erlaubt, öffentliche Verpachtungen an Magistrati des Municipium Cornelium Mogontiacensis, deren Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, oder Enkel zu vergeben.
XIIII. De Apparitoribus
Diejenigen Scribae, die mit der Führung der Bücher der Stadtkasse und Archive betraut sind und durch die Mehrheit der Decuriones bestätigt wurden, sind den Duumviri unterstellt. Und sie haben vor Beginn ihrer Amtstätigkeit einen Eid zu schwören bei Iuppiter, Divus Augustus und allen Divi Augusti, bei Divus Iulianus und dem Genius des Imperator Caesar Augustus und allen Göttern, dass sie die Bücher nach bestem Wissen und Gewissen führen werden und nicht wissentlich oder böswillig Fehler in den Büchern begehen. Auch bestimmen die Decuriones, wie hoch der Lohn jedes Apparitor sein soll, den die Duumviri dann auszahlen. Ebenso bestimmen die Decuriones über die Aufgaben der Servi Publici.
XV. De Muneribus
Alle Municipes und Incolae des Municipium Cornelium Mogontiacensis haben die Pflicht, nach Decretum Decurionum Abgaben für das Wohl des Municipium zu leisten und bei öffentlichen Bauarbeiten bis zu fünf Tage im Jahr mit ihrem Vieh auf der Baustelle zu arbeiten. Ebenso können sie durch die Magistrate zur Unterbringung von Soldaten und kaiserlichen Beamten und zum Unterhalt der Straßen, an denen sie Güter besitzen, herangezogen werden.
XVI. De Iuris Dictione Municipale
Die Duumviri iure dicundo haben das Recht und die Macht nach den Rechtssätzen des Legatus Augusti pro Praetore Germaniae Superioris oder der Leges des römischen Volkes Recht zu sprechen. Sie können Gerichte einsetzen und Urteile fällen, wie es nach diesen Bestimmungen gestattet ist.
XVII. De Iure Municipum
Alle Municipes und Incolae des Municipium Cornelium Mogontiacensis sollen gemäß diesem Gesetz handeln und sich davor hüten, es wissentlich oder mit böser Absicht zu brechen. Jeder, der wider dieses Gesetz handelt, kann zu einer Strafzahlung von bis zu 5000 Sesterzen an die Stadtkasse verurteilt werden. Im Übrigen gelten die Leges des römischen Volkes für die Municipes und Incolae des Municipium.Die Duumviri sollen dafür sorgen, dass dieses Gesetz in Bronze gegossen und öffentlich auf dem Forum so ausgestellt wird, dass jedermann es lesen kann.
ex Decreto Decurionum Civitatis Mogontiaciensis
Spurius Turius Simplex - Duumvir Mogontiaci
Folgende Personen wurden als vermisst gemeldet:
Eynaar Eynaarsson
Decimus Germanicus Hadrianus
Aulus Trebellius Posca
Joseph Ishkarioth
Quintus Flavius Dexter
Lucius Aemilius Marcellus
Tiberius Sergius Catilina
Caius Columnus
Folgende Personen wurden als verstorben gemeldet:
Claudia Phoebe
Marcus Purgitius Licinus
Quintus Gracchus
Titus Helvetius Ocella
Sextus Hadrianus Flavus
Insgesamt gibt es im IR momentan 179 aktive IDs, davon sind 127 männlich, 46 weiblich und 6 ohne Geschlechtsangabe im Charakterblatt.
Folgende Personen wurden als vermisst gemeldet:
Germanix
Centurio Legionis II
Albin
Faustus Aemilius Nicanor
Tolimedes
Lucius Matinius Achaicus
Argius Castor
Gaius Octavius Celsus
Folgende Personen wurden als verstorben gemeldet:
Gaius Octavius Labeo
Tiberius Claudius Romanus
Lucius Terentius Thyrsus
Servius Hadrianus Cato
Appolonius
Germanica Pina
Aulus Helvetius Turpio
Decimus Caecilius Metellus
Marcus Caecilius Decius
Insgesamt gibt es im IR momentan 181 aktive IDs, davon sind 128 männlich, 44 weiblich und 9 ohne Geschlechtsangabe im Charakterblatt.
IN NOMINE IMPERII ROMANI ernenne ich Mit Wirkung vom zum
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
LUCIUS IUNIUS SILANUS
- PRIDIE ID IAN DCCCLXIV A.U.C. -
(12.1.2014/111 n.Chr.)
Procurator a libellis
Seit dem Gespräch des Kaisers mit dem Vinicier war einige Zeit ins Land gegangen und die nötigen Vorbereitungen waren getroffen worden, um den neuen Statthalter zu entsenden. Zuletzt waren noch die notwendigen Rituale - darunter die Einholung der Auspizien und die erneute Ausstattung mit dem Paludamentum eines Feldherrn - erfolgt, ehe die Ernennung formal vollzogen war und Hungaricus sich auf den Weg nach Norden machen musste:
Mit Wirkung vom ernenne ich den Senator Marcus Vinicius Hungaricus zum Legatus Augusti pro Praetore
DECRETUM IMPERATORIS
ANTE DIEM XII KAL IAN DCCCLXIV A.U.C.
(21.12.2013/110 n.Chr.)
- Provincia Germania Superior -
Folgende Personen wurden als vermisst gemeldet:
Gaius Pompeius Imperiosus
Cleonymus
Claudia Phoebe
Quintus Gracchus
Gaius Athicus
Titus Helvetius Ocella
Sextus Hadrianus Flavus
Folgende Personen wurden als verstorben gemeldet:
Lucius Voranus
Mira
Maccianus
Insgesamt gibt es im IR momentan 191 aktive IDs, davon sind 139 männlich, 43 weiblich und 9 ohne Geschlechtsangabe im Charakterblatt.
Folgende Personen wurden als vermisst gemeldet:
Gaius Octavius Labeo
Lucius Aemilius Tarius
Tiberius Claudius Romanus
Lucius Terentius Thyrsus
Servius Hadrianus Cato
Appolonius
Germanica Pina
Aulus Helvetius Turpio
Decimus Caecilius Metellus
Marcus Caecilius Decius
Folgende Personen wurden als verstorben gemeldet:
Centurio Legionis I
Insgesamt gibt es im IR momentan 193 aktive IDs, davon sind 141 männlich, 43 weiblich und 9 ohne Geschlechtsangabe im Charakterblatt.
Wieder einmal kam der Notarius in Crassus' Officium gestürzt und hatte eine Meldung zu machen: "Iulius, Nachfrage vom Ab Epistulis: Angeblich ist hier vor kurzem ein gewisser Iunius Silanus aufgekreuzt. Und Quintus meinte, du hättest den ein bisschen ausgefragt - der Ab Epistulis will schleunigst einen Bericht auf dem Tisch haben! Der Kaiser sucht Leute! Der Stimmfall deutete bereits an, dass der Procurator offensichtlich recht ungeduldig war, was nicht verwunderlich war - immerhin war Silanus ein recht ranghoher Eques und solche Leute ließ man nicht einfach in die Ablage P wandern...
http://www.imperiumromanum.net…/SiegelProcuraAugusti.gif
Ad
Marcus Iulius Dives
Duumviralis Ostiensis
Casa Iulia
Roma
Der Kaiser hat dein Ansinnen wie bereits mit dem A Cognitionibus besprochen positiv beschieden. Anbei findest du die Bestätigung des Privilegs der Colonia Ostia, das du umgehend den Magistraten und Decuriones der Stadt zukommen lassen solltest. Im Namen des Kaisers
Salve Duumviralis Iulius,
Lucius Legalius
~~Primicerius a cognitionibus - Administratio Imperatoris~~
IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
BESTÄTIGE ICH DER
CIVITAS OSTIA
MIT WIRKUNG VOM
ANTE DIEM III ID NOV DCCCLXIII A.U.C.
(11.11.2013/110 n.Chr.).
IHREN STATUS ALS
COLONIA CIVIUM ROMANORUM
IN NOMINE IMPERII ROMANI wird die Änderung der Satzung der Societas Claudiana et Iuliana für Rechtens erklärt § I - De Regulario Societatis Claudianae et Iulianae § II - De Lege Communitatis § III - De Societate Claudiana et Iuliana § IV - De Magistro § V - De Sodalibus § VI - De Domu Societatis § VII - De Decreto Societatis - ANTE DIEM IV KAL NOV DCCCLXIII A.U.C. -
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
Das Regularium Societatis Claudianae et Iulianae enthält alle vereinstragenden und vereinsdefinierenden Decreta der Societas Claudiana et Iuliana.
(1) Die Societas Claudiana et Iuliana verpflichtet sich als eingetragener Kultverein dazu das geltende römische Recht mit all seinen Codices, insbedondere dem Codex Universalis mit der Lex Communitatis, als dem Regularium Societatis Claudianae et Iulianae übergeordnet anzuerkennen.
(2) Daher werden hiermit alle gegen das römische Recht mit all seinen Codices verstoßenden Teile des Regulariums der Societas Claudiana et Iuliana für unwirksam und nichtig erklärt.
(1) Der vollständige Name des Vereins lautet SOCIETAS CLAUDIANA ET IULIANA. Ziel des Kultvereins ist die Ehrung der großen Mitglieder der iulisch-claudischen Kaiserdynastie und die Aufrechterhaltung des Andenkens an sie.
(2) Weiterhin erklärt die Societas Claudiana et Iuliana hiermit ihre absolute Treue zum Kaiser und dem bestehenden Herrschaftssystem. Jenes zu unterstützen und in unverbrüchlicher Tradition zu den Taten unserer Vorfahren zu hegen und zu pflegen soll das oberste Ziel all ihres Handelns ausmachen.
(1) Die Societas Claudiana et Iuliana wird von einem Magister geleitet. Dieser ist der Vorsitzende des Kultvereins im Sinne der Lex Communitatis mit allen daraus resultierenden Rechtsfolgen.
(2) Der Magister wird durch einfache Mehrheit aller Sodales nach Erklärung seiner Kandidatur gewählt und muss im Regelfall aus dem Geschlecht der IULIER oder aus dem der CLAUDIER stammen.
(3) Sollte sich kein Mitglied einer der beiden zuvor genannten Gentes zu einer solchen Wahl stellen, so steht es jedem Sodalis der Societas frei selbst für das Magisterium zu kandidieren.
(4) Der Magister hat außerdem einen Vicarius Magistris zu ernennen, der ihn in Abwesenheit vertritt und die Geschäfte der Societas stellvertretend leitet.
(1) Sodalis der Societas Claudiana et Iuliana kann jeder ehrenhafte römische Bürger werden, dem es ernst um die Ziele des Vereins ist. Ausnahmen hiervon kann nur die Mitgliederversammlung auf Antrag des Magisters beschließen. Ansonsten entscheidet der Magister allein über die Aufnahme.
(2) Ein Sodalis kann aus der Societas Claudiana et Iuliana wieder ausgeschlossen werden, wenn er sich ungebührlich verhält. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Magisters.
Der Hauptsitz und damit auch offizielle Tagungsort der Societas Claudiana et Iuliana ist die Domus Societatis in Roma.
(1) Bei einem Decretum Societatis Claudianae et Iulianae handelt es sich um jegliche vereinsinternen Beschlüsse, die den Kultverein als solchen betreffen. Insbesondere Veränderungen dieser Satzung und grundlegende Umbauten an der Domus Societatis, aber auch Ehrungen besonders verdienter Sodales der Societas Claudiana et Iuliana können nur mittels eines Decretum Societatis beschlossen werden.
(2) Ein Decretum Societatis kann ausschließlich im Rahmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(29.10.2013/110 n.Chr.)
Sein Ratschlag stieß nicht auf Gehör. Aber das war dem A Cognitionibus auch relativ egal, denn eigentlich war Kommunalrecht sowieso nicht sein Fachgebiet und selbst wenn es das gewesen wäre, wäre die genaue Regulierung der Wahl in einer Kleinstadt wie Ostia (zumindest aus Perspektive Roms war sie das ja wie quasi jede Stadt im Westen des Imperiums) kaum so bedeutend gewesen, dass er sehr viele Gedanken darauf verschwendet hätte.
Vereinsrecht war es allerdings ebenfalls nicht. "Es benötigt durchaus die Bestätigung durch den Augustus. Das heißt, du kannst es ruhig hier lassen und ich werde alles weitere veranlassen." Er nahm das Schriftstück wieder zurück und legte es auf seinen Schreibtisch. Ein Notarius würde sich um die Ratifikation kümmern.
Dann sah er die beiden Besucher erwartungsvoll an.
Der Procurator musste kein Hellseher sein, denn in dem Entwurf waren die "Männer" ja dezidiert durch "Kandidaten" ersetzt worden und da die Kritik am generischen Maskulinum ja noch nicht erfunden war, hatte er angenommen, dass es einen Grund dafür gäbe. Er sah sich das ganze nochmals an und wog den Kopf hin und her. "Übrigens erscheint mir die Formulierung recht kompliziert - selbst für einen Juristen. Möglicherweise könnte man auch einfach § 45 (1) und (2), Codex Universalis übernehmen."
Dann wandte er sich dem nächsten Antrag zu. Der Begriff "Regularium" war ihm zwar nicht ganz geläufig, aber er ging vorerst darüber hinweg. Alles weitere klang tatsächlich unbedenklich. "Diese neue Satzung wird der Kaiser bestätigen, da bin ich sicher." sagte er schließlich und gab die neue Version zurück. Die Alte hatte er gar nicht angesehen, denn sie würde ja ohnehin verfallen.
"Ihr solltet den Princeps um eine Bestätigung eures Status als Colonia bitten und diesen Status dann nach erfolgter Bestätigung festschreiben. Im Hinblick auf die Rechtssicherheit halte ich die aktuelle Formulierung nämlich für wenig gewinnbringend." erklärte er noch einmal. Immerhin war das nicht direkt eine ersatzlose Streichung, sondern eine Klärung.
Den anderen Punkt hatte er gesehen, vorerst aber außenvor gelassen. Nun, da danach gefragt wurde, meinte er: "Den zweiten Punkt solltet ihr gemäß euren Traditionen festlegen, dies ist keine Rechtsfrage. Natürlich ist es in Italia nicht üblich, dass Frauen Magistraturen bekleiden, aber letztlich muss dies wohl der Wähler entscheiden. Es gibt jedenfalls keine kaiserliche Entscheidung diesbezüglich."
Den zweiten Iulier kannte er ebenso wenig wie den ersten, aber mit einigem Nachdenken kam er darauf, dass er wohl in der Ab Epistulis-Abteilung arbeitete (zumindest glaubte er den Namen dort gelesen zu haben). Da der Beamte aber sowieso nicht sprach, hörte er lieber dem Duumviralis zu, der tatsächlich einige Spitzfindigkeiten vorzutragen hatte. Aber Spitzfindigkeiten waren des Juristen täglich Brot, weshalb er das Ansinnen für überaus gerechtfertigt hielt.
"Nun, generell ist 'Lex Municipalis' nicht nur eine konkreter Begriff für die Gesetze von Municipia, sondern wird in der Juristenwelt bisweilen auch als Überbegriff für Stadtgesetze aller Art gesehen. Aber sehen wir nach..." Mit einem Ächzen erhob er sich und trat an das Regal. Es dauerte eine ganze Weile, bis er die entsprechende Buchrolle fand und sich wieder setzte.
"Ja, genau, § 2. Eine sehr unkonkrete Formulierung." Er überflog den Text weiter und blickte etwas ratlos drein. "Ostia selbst als Oppidum zu bezeichnen, trifft es wohl ebenfalls nur bedingt, nachdem, wie du ja sagtest, hier seit Ewigkeiten eine Colonia angesiedelt ist. Offenbar hat der Autor dieser Lex eine sehr allgemein gehaltene Vorlage herangezogen, die für jede Art von Civitas passend gewesen wäre. Ich würde eine umfassendere Überarbeitung empfehlen. Zum einen sollte als Status klar erkennbar sein, dass es sich um eine Colonia handelt. Wenn der Kaiser diesen Status ändern möchte - was er nicht tun wird, da es keinen höheren Status für eine Stadt gibt und Statusminderungen meines Wissens niemals vorkommen - kann er die Lex ohnehin ändern. Entsprechend müsste der Titel dann auch nicht in 'Lex Civitatis', was ja eher auf das Fehlen von Stadtrechten generell verweist, sondern in 'Lex Coloniae Ostiensis' geändert werden."
Er rollte seine Rolle zusammen und legte sie auf den Tisch. "Natürlich will ich den Stadtvätern Ostias nichts vorschreiben und auch der Kaiser pflegt sich in der Regel nicht gern von selbst in die inneren Angelegenheiten der italischen Städte einzumischen. Aber würdest du mich fragen, würde ich dir dies raten."
Der Name Iulius Dives war dem A Cognitionibus geläufig - hatte er nicht eben erst für ein Amt kandidiert? Egal, hier ging es wohl um seine Vergangenheit als ostiensischer Magistrat.
"Wie kann ich dir behilflich sein, Iulius?", fragte er deshalb, wobei er sich ein wenig über die seltsame Betonung wunderte.
Folgende Personen wurden als vermisst gemeldet:
Lucius Voranus
Mira
Leone
Decimus Quintilius Paulus
Marei
Duccia Vera
Maccianus
Folgende Personen wurden als verstorben gemeldet:
Gaius Seneca
Sextus Helvetius Centho
Auza
Folgende Verwarnungen sind verjährt:
Aemilia Caenis / Anmeldeboard
Insgesamt gibt es im IR momentan 199 aktive IDs, davon sind 145 männlich, 44 weiblich und 10 ohne Geschlechtsangabe im Charakterblatt.
ZitatOriginal von Tiberius Iulius Crassus
Wie Crassus seinem Cousin bei ihrem gemeinsamen Essen versprochen hatte, wollte er nun einen Termin mit dem juristischen Assistent des Kaisers ausmachen, auf dem über die genauere Ausarbeitung, oder zumindest über den entsprechenden Vorschlag zur Änderung, dieses schon namentlich inkorrekten Gesetzes, zu sprechen.
Daher klopfte er frohen Mutes an die Tür zum Officium XV, des Procurator Cognitionibus. Der sollte ihm dabei wohl weiterhelfen können.
Tatsächlich erhielt Crassus sogar einen Termin und wurde zu diesem in das Officium eingelassen. Dort wartete der Chefjurist der Kanzlei hinter einem mit Buchrollen übersähten Tisch.
ZitatOriginal von Palatinus
"Die kenne ich in der Tat." bestätigte der A Cognitionibus und war gespannt, worum es dann gehen würde. Das Gesetz war im Senat verabschiedet worden, weshalb er nur mittelbar damit zu tun hatte. Etwa wenn der Praefectus Annonae als kaiserlicher Beamter Probleme damit hatte.
Das hier vorliegende Problem hatte er aber bisher noch nicht gehabt. Deshalb war seine Meinung hier auch eher laienhafter Natur: "Nun... soweit mir bekannt, gibt es durchaus Bäcker, die eigene Mühlen betreiben. Ehrlich gesagt fehlt mir in dieser Sache aber die Fachexpertise."Sim-Off: Hier muss kurz etwas geklärt werden...
Der A Cognitionibus überlegte noch einmal einen Moment. "Aber wenn ich es recht bedenke, dürfte es doch sehr unpraktisch sein, Mehl von Aegyptus und den übrigen africanischen Provinzen hierher zu verschiffen. Nein, auch wenn es für private Bäckereien gängig ist, direkt das Mehl von Getreidehöfen zu kaufen, ist es für die Annona eher ungünstig, nehme ich an." Er dachte noch einmal nach. "Natürlich kannst du auch nochmals den Praefectus Annonae deshalb kontaktieren, aber ich glaube, dass das wenig sachdienlich ist."
Mehl als Ware wird abgeschafft. Aus den hier SimOn genannten Gründen. Die Umsetzung kann evtl. noch etwas dauern, aber wir haben es im Auge