Prinzipat

Aus Theoria Romana
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Der Prinzipat ist eine moderne Bezeichnung für die Herrschaftsstruktur des Römischen Reiches in der frühen und hohen Römischen Kaiserzeit. Es wurde von Augustus und seinen Nachfolgern immer weiter ausgestaltet und zeichnete sich besonders durch die Zusammenführung von republikanischen Traditionen mit der Vorherrschaft eines herausragenden Einzelnen (princeps) aus.

Vorgeschichte

Zur Lebensgeschichte der einzelnen Kaiser und Gegenkaiser siehe den [Kaiser|Artikel "Kaiser"].

Die Institution des princeps stellt das Ende einer langen Entwicklung innerhalb der römischen Politik dar, das bereits im ersten Jahrhundert vor Christus begann, sich über Sulla und Marius, aber auch Pompeius bis hin zu Caesar und schließlich Augustus als dem Begründer des Prinzipats hinzog.

Bereits mit der Ausdehnung des Reiches in republikanischer Zeit geriet die traditionelle politische Ordnung der res publica in eine systemimmanente Krise: Politiker gelangten als Feldherrn und Proconsuln in einflussreiche Positionen, die kaum kontrolliert werden konnten und desintegrierend wirkten, indem sie die relative Gleichheit innerhalb der Aristokratie aufbrachen und einzelne Personen mächtig werden ließen. Die marianische Heeresreform führte außerdem dazu, dass die Berufsheere stark an ihren Feldherrn gebunden wurden und ihre Loyalität gegenüber diesem als Versorger von Veteranen über die zum republikanischen Staat stellten.

Dadurch gelang es im ersten Jahrhundert Männern wie Marius, unter Missachtung der republikanischen Grundsätze (etwa ein andauerndes Consulat), ungehindert einflussreiche Positionen aufzubauen. Zwar gelang es der Aristokratie unter Führung des Cornelius Sulla, Marius noch zu bremsen, doch wenige Jahre später stieg wieder ein Kriegsheld zum beiweitem mächtigsten Politiker der Stadt auf: Gnaeus Pompeius Magnus. Dieser hatte durch seine langen, erfolgreichen Feldzüge sowohl ein treues Heeresklientel, als auch ein gewaltiges Vermögen (aus der Beute) und militärischen Ruhm erlangt, sodass er ebenfalls unter Umgehung der republikanischen Traditionen direkt das Consulat bekleidete und auch in der Folgezeit die Politik Roms beherrschte. Bereits hier tauchte ein imperium extraordinarium auf, das ihm den Oberbefehl über den gesamten Mittelmeerraum und für eine Dauer von fünf Jahren gibt (was den normalen Prinzipien von Magistraturen widersprach).

Nachdem Pompeius während der Bürgerkriege ermordet worden war, erschien Caesar als der neue beherrschende Mann in Rom, der sich auch beim Bruch alter Tradition weiter wagte und eine erste Form des Kaisertums entwickelte: Er besetzte Senatsplätze mit seinen Anhängern und ließ sich außergewöhnliche Vollmachten verleihen und ließ sich 46 v. Chr. zum Dictator für zehn Jahre ernennen, womit er eine königsgleiche Stellung inne hatte. Nach seinem Sieg in Spanien übernahm er sich jedoch, als er sich zum Dictator perpetuus (auf Lebenszeit) wählen ließ und damit die republikanische Fassade zu stark beschädigte. Wegen des Verdachtes, das Königtum wiederbeleben zu wollen, wurde er von einer Verschwörergruppe um Marcus Iunius Brutus ermordet.

Entstehung

Der Prinzipat ist in einem mehrstufigen Prozess des Experimentierens (vgl. Bleicken) entstanden, in dem Octavian/Augustus die Balance zwischen der Wahrung und Pflege der republikanischen Fassade und der Durchsetzung und Legitimierung seiner Herrschaftsansprüche suchte und den Wechsellagen der politischen Entwicklung flexibel anpasste. Die Abläufe der richtungweisenden Senatssitzung vom 13. Januar 27 v.Chr. dürften beiderseits einvernehmlich vorbereitet worden sein. Octavian legte zunächst alle Sondergewalt in die Hände von Senat und Volk zurück, so dass die Republik formal wiederhergestellt war. Daraufhin bat ihn aber nun der Senat, die Führungsfunktion für die Provinzen, in denen sein Heer stand, weiterhin zu übernehmen und stattete ihn mit der entsprechenden Rechtsgrundlage aus, dem imperium proconsulare. Damit gewann Octavian umgehend sein wichtigstes Machtinstrument zurück.

Auch alle weiteren künftigen Kompetenzen, die Augustus nach und nach auf sich vereinte, entsprachen den Amtsbefugnissen republikanischer Magistrate und wurden ihm vom Senat übertragen. Nachdem er das Konsulat, das er seit 27 v.Chr. jedes Jahr wieder bekleidet hatte, aus politisch-taktischen Gründen niedergelegt hatte, wurde ihm 23 v.Chr. nicht nur ein imperium proconsulare maius verliehen, das sich auf das ganze Reichsgebiet erstreckte, sondern zusätzlich die uneingeschränkte und zeitlich unbegrenzte tribunicia potestas. Die Schlüsselrolle des princeps in der Politik zeigte sich auch darin, dass er sich zeitweise die dem Amt des Zensors zugehörige censoria potestas übertragen ließ, mit der er die Zusammensetzung des Senats beeinflussen konnte.

Zwar waren, wie erwähnt, bereits vorher einzelne Prinzipien der republikanischen Verfassung missachtet worden, doch erst Augustus` Bündelung und zeitliche Ausdehnung solcher Sonderkompetenzen führten dazu, dass er die republikanischen "checks and balances" der Kollegialität und Annuität für seine Person je länger desto deutlicher aus den Angeln hob, die eigene Stellung durch intensive Pflege der republikanischen Fassade aber zu legitimieren vermochte. Noch in seinem Tatenbericht, den res gestae, ließ er verbreiten, dass nur sein Prestige (auctoritas) das der anderen Magistrate übertroffen habe, nicht aber seine Rechtsmacht (potestas).

Diese Behauptung führt angesichts der kaiserlichen Sondervollmachten in die Irre. Richtig daran ist allenfalls, dass der republikanische Verwaltungsapparat unter Führung der Mitglieder des Senatorenstandes in den befriedeten Provinzen des Römischen Reiches und im italischen Kernland unter dem Prinzipat fortbestand – mit allen sozioökonomischen Privilegien, die sich daraus bereits seit langem ergeben hatten. Auf die konstruktive Mitwirkung dieser oft durch viele Generationen in politischen – und Verwaltungsfragen geschulten Oberschicht konnte auch ein zur Monarchie tendierendes System einstweilen nicht verzichten, ganz abgesehen von dem Widerstandspotential, das die Ermordung Caesars im Senat nachhaltig vor Augen geführt hatte. Nach und nach allerdings verschoben sich im Laufe der Entwicklung des Prinzipats die Gewichte zwischen senatorischer und kaiserlicher Verwaltung immer stärker zugunsten der letzteren, da diese durch gezielte Förderung von Mitgliedern des Ritterstandes zunehmend auf eigene Ressourcen zurückgreifen konnte.

Es spricht für das staatsmännische Geschick des Augustus und für die Tragfähigkeit der von ihm geschaffenen politischen Ordnung, dass auch die nicht mit seinem Format begabte Reihe von Nachfolgern in der iulisch-claudischen Dynastie – einschließlich der besonders problematischen Figuren Caligula und Nero – das System des Prinzipats nicht ruiniert haben. Insofern gründete auch die viel gerühmte Blütezeit des Römischen Reiches unter den Adoptivkaisern von Trajan bis Mark Aurel auf dem sicheren Fundament der von Octavian/Augustus ausgehenden Neuordnung.

So konnte noch dem bedeutenden britischen Althistoriker Edward Gibbon im 18. Jahrhundert das Zeitalter der Adoptivkaiser als ein goldenes erscheinen:

If a man were called to fix the period in the history of the world, during which the condition of the human race was most happy and prosperous, he would, without hesitation, name that which elapsed from the death of Domitian to the accession of Commodus. The vast extent of the Roman empire was governed by absolute power, under the guidance of virtue and wisdom. The armies were restrained by the firm but gentle hand of four successive emperors, whose characters and authority commanded involuntary respect. The forms of the civil administration were carefully preserved by Nerva, Trajan, Hadrian, and the Antonines, who delighted in the image of liberty, and were pleased with considering themselves as the accountable ministers of the laws. Such princes deserved the honour of restoring the republic had the Romans of their days been capable of enjoying a rational freedom. (Edward Gibbon, Decline and Fall of the Roman Empire, Kap. 3)

Vollmachten des princeps

Wie bereits erwähnt, verfügte der Kaiser letztendlich über verschiedene Rechte, die in ihrer Gesamtheit die Kontrolle des princeps für alle staatlichen Gebiete ermöglichten, ohne auf eine absolute Macht wie die des dictator oder der Könige zurückgreifen zu müssen:

Staatliche Privilegien

Imperium Proconsulare

Traditionell handelte es sich bei einem imperium proconsulare um ein zeitlich befristetes Oberkommando über eine Armee und deren Operationsgebiet, die Provinz, das an einen Proconsul verliehen wurde. Indem Augustus sich dieses Recht jedoch für alle Provinzen mit Militäreinheiten verleihen ließ, erhielt er die Kontrolle über die gesamte Armee und eine große Zahl wichtiger und reicher Provinzen (die sogenannten provinciae caesaris). Darüber hinaus bevollmächtigte ein imperium dessen Träger jedoch auch, sämtliche Verwaltungsaufgaben für eine Provinz zu erledigen, namentlich das Recht, neue Truppen auszuheben,Offiziere einzusetzen, Auszeichnungen und Entlassungen anzuordnen und Verwalter einzusetzen (legati Augusti und procuratores), sowie Münzen zu prägen. Ebenso wie die bisherigen Statthalter gestattete es dem Kaiser schließlich auch, in seinen Provinzen Gerichtsurteile zu fällen (wobei dieses Recht üblicherweise an die kaiserlichen Statthalter, bzw. den Praefectus Urbi deligiert wurde).

Die Machtbefugnis wurde jedoch später zu einem imperium proconsulare maius, das den Kaiser auch den senatorischen Proconsuln gegenüber Weisungsbefugnis einräumte und ihn zur Berufungsinstanz gegen Urteile sämtlicher Statthalter machte. Dies wiederum hatte auch zur Folge, dass sämtliche militärischen Aktionen unter den auspicia des Kaisers stattfinden, womit er auch das Recht, Triumphe abzuhalten, auf sich monopolisierte.

Als weitere Sonderform wurde diese Amtsbefugnis seit Tiberius auch lebenslang verliehen und musste nicht - wie bei Heerführern sonst üblich - vor Betreten des pomerium niedergelegt werden.

Tribunicia potestas

Die zweite zentrale Vollmacht des Kaisers, besonders innerhalb Roms, bildete die tribunicia potestas, die Amtsgewalt der Volkstribunen. Sie wurde vom Amt selbst getrennt, da Augustus als Iulier und damit Patrizier nicht das Amt selbst bekleiden konnte. Aufgrund seiner großen Machtfülle wagte Augustus jedoch nicht, sich dieses Macht auf Lebenszeit verleihen zu lassen, sondern ließ es jedes Jahr von der Volksversammlung erneuern.

Im Einzelnen erlaubte die tribunicia potestas dem Kaiser, den Senat einzuberufen und Anträge einzubringen, jede Amtshandlung eines stadtrömischen Magistraten kraft des Vetorechtes zu verbieten, sowie das ius auxilii, die Ahndung von Fehlverhalten seitens des Senates zum Schutz der Plebejer. Zusätzlich gestattete es jedoch außerdem noch gewisse Ehrenrechte, darunter die sacrosanctitas, eine religiöse Unantastbarkeit, die den Kaiser mit einer sakralen Aura umgab.

Vermutlich wurde die tribunicia potestas der Kaiser später auf ganz Italia und die Provinzen ausgedehnt, um auch Statthalter zur Rechenschaft ziehen zu können - sicher konnte jedoch keiner der zehn Volkstribunen, die weiterhin regulär gewählt wurden, gegen eine Entscheidung des Kaisers Veto einlegen, womit ihre Bedeutung schwand.

Weitere Vollmachten

Neben den modifizierten, traditionellen Vollmachten erhielten die Kaiser jedoch auch noch weitere Rechte, von denen sie Gebrauch machen durften. Diese wurden in späterer Zeit kompakt in einer lex de imperio verliehen und beinhalteten unter anderem das Recht auf den Senatsvorsitz, das Gesetzesinitiativrecht, das Recht, das pomerium auszuweiten, Kandidaten für öffentliche Wahlen zu benennen, die dann besonders zu berücksichtigen waren, sowie Staatsverträge zu schließen. Außerdem entband sie ihn von verschiedenen Gesetzen und "alles zum Wohle des Staates zu unternehmen".

Als weitere Rechte wurde ihm ein Vorschlagsrecht für Plätze in den Priesterkollegien, das Recht auf Einberufung der comitia centuriata und das Recht zur Aufstellung seiner Bildnisse an öffentlichen Orten verliehen.

Religiöse Macht

Auch im religiösen Bereich kamen dem Kaiser zahlreiche Vorrechte zu, die sich vor allem aus dem imperium proconsulare speisten, darunter das Recht, Auspizien einzuholen, was vermutlich ebenfalls zu einer gewissen Monopolisierung dieses Rechts führte. Ebenso besaß er das Recht, öffentliche Opfer anzusetzen und durchzuführen, sowie Tempel und Heiligtümer zu stiften.

Weiterhin bekleidete der princeps seit Augustus ständig das Amt des pontifex maximus, das ihm eine Oberaufsicht über den gesamten öffentlichen Kult ermöglichte. Ergänzt wurde dies auch noch dadurch, dass er in der Regel kurz nach Amtsantritt in alle stadtrömischen Priestercollegia kooptiert wurde und damit alle wichtigen religiösen Gremien ständig direkt überwachen und beeinflussen konnte.

Nichtstaatliche Machtgrundlage

Soziales Ansehen

Neben formellen, staatlichen Vollmachten ergab sich auch aus der sozialen Rolle des princeps heraus ein großes Machtpotential, das Augustus von Caesar übernommen hatte und während der Bürgerkriege sogar hatte ausbauen können. Einen wichtigen Faktor stellte dabei das gewaltige Clientel des Kaisers dar, das sich über alle Soldaten, die traditionell als Klienten ihres Feldherrn betrachteten, aber auch die zahlreichen von ihm gegründeten Städte erstreckte. Schließlich betrachtete er sich als Patron aller Bewohner des Imperium Romanum.

Dank der Verdienste von Ahnen und Verwandten des Kaisers, seiner persönlichen Eignung und der großen Vollmachten, die ihm verliehen wurden, kam dem Kaiser schließlich auch eine auctoritas zu, die es quasi unmöglich machte, sich ihm zu widersetzen. Somit konnten Usurpationen bzw. Machtwechsel nur mit Unterstützung des Militärs, die zugleich Sicherung der Einnahmen und Klientel darstellten, möglich.

Deutlich wurde dies dadurch, dass nach und nach alle Funktionsträger des staatlichen Apparates auf den Kaiser vereidigt wurden, angefangen bei den Soldaten, die traditionell ihrem Feldherrn die Treue schworen, schließlich auch die Magistrate (in acta principis statt in leges und Senatoren. Wurde dieser Eid anfangs nur einmal verlangt, bürgerte es sich schließlich ein, den Eid bei der Einsetzung eines Erben, Regierungsantritt und bis in die Zeit Trajans schließlich jährlich zu verlangen.

Ökonomische Macht

Ebenso wie die Klientenzahl des Kaisers ständig wuchs, vermehrte sich auch das Privatvermögen des Kaisers im Laufe der Zeit beständig. Dieser speiste sich einerseits aus dem ursprünglichen Besitz Caesars, andererseits jedoch auch aus der Beute von Feldzügen, Konfiskationen und den Einnahmen aus der Provinz Aegyptus, die als Privatbesitz des Kaisers galt.

Dem gegenüber standen jedoch auch steigende Ausgaben, denn bereits Augustus begann damit, seinen Privatbesitz als zweite Staatskasse (fiscus) auszubauen, aus der öffentliche Einrichtungen, die Getreideversorgung der Stadt Rom und Ludi bestritten wurden.

Repräsentation der Macht

Bei der Repräsentation dieser großen Macht legten die Kaiser besonders Wert darauf, sich als dictator oder König darzustellen. Vielmehr versuchte man die Fassade einer zentralisierten, stabilisierten res publica aufzubauen, indem man auch in der Darstellung der Macht an republikanische Traditionen anknüpfte. Dementsprechend machten sie auch selten von ihren Vollmachten Gebrauch, sondern nutzten in der Regel traditionelle Wege über Magistrate und den Senat, um ihre Pläne umzusetzen.

Allgemeine Selbstdarstellung

Augustus verwendete für seine Regierungspraxis die Bezeichnung res publica restituta, die wiederaufgebaute Republik - in deutlicher Abgrenzung von hellenistischem Herrschergebaren, das er Marcus Antonius unterstellt hatte. So schmückte er sich auch vor allem mit Attributen wie pietas (fromm), virtus (Tugend) und pax (Frieden), die in einer italisch-bäuerlichen Tradition standen.

Dazu passt auch die Rückgabe der Sondervollmachten an den Senat 27 v. Chr., die ihm daraufhin jedoch wieder verliehen wurden.

Ehrungen

Dennoch verlieh der Senat Augustus nach und nach eine ganze Liste verschiedener Ehrenrechte, die seitdem auch den übrigen Kaisern zuerkannt wurden. Dabei handelte es sich vor allem um Triumphalinsignien, namentlich das Recht ständig einen Lorbeerkranz zu tragen, der später sogar vergoldet sein durfte. Ebenso erlaubte man schließlich, die Toga eines Triumphators zu Spielen, später zu jedem Anlass zu tragen.

Zu diesen traten auch Insignien magistratischen Imperiums, angefangen bei dem Recht zum ständigen Tragen der toga praetexta, über das Recht auf zwölf Liktoren bis hin zur sella curulis und Ehrenplätzen bei öffentlichen Spielen, der die der übrigen Magistrate sogar überragten.

Auch das Haus des Kaisers auf dem Palatin erfuhr Ehrungen, die ihrem Bewohner angemessen waren: So wurde der Tempel des Apollo Palatinus in den Gebäudekomplex integriert, ebenso goldene Schilde und Lorbeerbäume am Eingang des Gebäudes aufgestellt. Letztendlich wurde das Haus schließlich zu einem teilweise öffentlichen Raum, in dem auch die immer wichtiger werdende kaiserliche Kanzlei untergebracht war.

Die Wahrnehmung dieser Ehrenrechte hing jedoch stark von den einzelnen Kaisern ab, sodass nur sehr dominante Herrscher ständig mit Lorbeerkranz und Triumphaltoga auftraten.

Regierungspraxis

Justizwesen

Als höchste Autorität des Staates kam dem princeps auch Macht im Justizwesen des Staates zu. So traten immer wieder Magistrate, Statthalter und Privatpersonen mit Rechtsfragen an ihn heran, die dieser in Form von Reskripten, Mandaten und Edikten beantwortete. Diese Äußerungen erhielten schließlich quasi-Gesetzeskraft und wurden von Juristen zusammengefasst und veröffentlicht.

Auch reguläre Gerichtshöfe konnten sich seinem Einfluss nicht entziehen, denn neben dem Recht, Richter zu nominieren erhielt der Kaiser schließlich das Recht, Verurteilte, die nur mit einer Stimme Mehrheit verurteilt worden waren, zu begnadigen und Rechtsfälle kraft seiner extraordinaria cognitio in erster Instanz zu entscheiden. Auch von diesem Recht wurde jedoch wohl nur selten Gebrauch gemacht, ebenso wie der Annahme von Berufungsverfahren.

Später deligierte man die juristischen Aufgaben schließlich an den Praefectus Urbi und den Praefectus Praetorio.

Politik

Im politischen Bereich übte der princeps dadurch Einfluss aus, dass er ein Vorschlagsrecht für alle Magistraturen besaß. Dennoch baute er ein Parallel-System auf, indem er für eigentlich magistratische Aufgaben Curatoren, den Praefectus Urbi und den Praefectus Annonae einsetzte, die offiziell durch den Senat bestellt wurden, indirekt jedoch von ihm abhängig waren.

Damit wurde der Cursus Honorum jedoch seiner traditionellen Bedeutung beraubt und nur noch zu notwendigen Stufen, deren Absolvieren für lukrative Posten in der kaiserlichen Verwaltung qualifizierten.

Auch den Senat machte der princeps sich dienstbar, wobei das Verhältnis hierbei stark von gegenseitigem Respekt geprägt war. So erhielt der Senat zahlreiche Vorrechte, darunter faktisch die Wahl der Magistrate, die offizielle Einsetzuung neuer Kaiser, sowie eine Funktion als Gericht. Dennoch übte er auch starke Kontrolle aus: Der ihm zugeteilte Quaestor Augusti vertrat ihn ständig bei Senatssitzungen und verlas die Stellungnahmen des Kaisers zu allen Gesetzen. Ebenso nahm der Kaiser die Macht des Censor für sich in Anspruch und kontrollierte damit die Aufnahme neuer Senatoren bzw. deren Ausschluss.

Dadurch, dass der Senat jedoch immer mehr zu einem Bestätigungsorgan der kaiserlichen Politik wurde, nahm die Sitzungsdisziplin der Senatoren immer mehr ab, sodass Augustus schließlich gezwungen war, Gesetze zu erlassen, die Senatoren das Verlassen Italias nur mit seiner Genehmigung gestatteten und Strafen auf das Fernbleiben von Senatssitzungen verhängten.

Wirtschaft

Auch in die Wirtschaft griff der Kaiser als reichster Mann des Reiches immer wieder ein, wobei sein Hauptaugenmerk hierbei auf der Versorgung Roms lag, indem er entsprechende Verträge mit Gesellschaften schloss und ganze Provinzen als Kornkammern Italiens auslegte. Ebenso verhängte er immer wieder neue Steuern um die steigenden Ausgaben der Staatskasse zu decken. Dabei wurde der fiscus zur wichtigsten Staatskasse, die das traditionelle Aerarium nahezu bedeutungslos werden ließ.

Machtübertragung

Da Augustus sein Herrschaftssystem in erster Linie auf seine Person hin ausgerichtet hatte, war die Bestimmung eines Nachfolgers problematisch. Aus diesem Grund entwickelte sich im ersten Jahrhundert eine spezielle Vorgehensweise, auf die der neue princeps in sein Amt gebracht wurde:

Sowohl Augustus, wie auch seine Nachfolger bemühten sich bereits zu Lebzeiten darum, einen Nachfolger zu designieren. Zu diesem Zweck adoptierte der alte Kaiser üblicherweise seinen Nachfolger, der oft aus der näheren Verwandtschaft stammte, soweit er keinen eigenen Sohn vorweisen konnte. Häufig wurden diese Söhne des Augustus bei entsprechendem Alter bereits mit Herrschaftsaufgaben, insbesondere im militärischen Bereich, betraut, sodass sie beim Volk bekannt waren und vor allem Rückhalt beim Heer gewannen. Häufig wurden sie nicht nur als Heerführer, sondern sogar als Mitregenten eingesetzt und genossen bereits Teile der kaiserlichen Macht.

Starb der alte princeps schließlich, rief üblicherweise das Heer den (für gewöhnlich vom Vorgänger designierten) neuen Kaiser aus und akklamierte ihn als imperator. Diese Akklamation wurde anschließend vom Senat bestätigt, der zugleich oder unmittelbar danach der Volksversammlung einen Gesetzesvorschlag über die Übertragung der kaiserlichen Vollmachten (imperium maius, tribunicia potestas) vorlegte. Erst nach der Zustimmung des Volkes begann dann die offizielle Regierungszeit des neuen princeps.

Probleme der staatstheoretischen und historischen Abgrenzung

Während die Anfänge des Prinzipats mit der Senatssitzung vom 13. Januar 27 v.Chr. deutlich zu fassen sind, kommen hinsichtlich seines Ausgangs verschiedene Perspektiven zum Tragen. Sieht man es als Beginn der römischen Kaiserzeit, ließe sich das Ende des Prinzipats mit dem Beginn der Spätantike (in der älteren Forschung oft falsch mit Dominat und den damit implizierten Wertungen bezeichnet) um 284 n. Chr. ansetzen. Andererseits ist bekannt, dass die neue Staatsordnung von Anbeginn Wandlungen unterworfen war, deren Tendenz auf lange Sicht zu einer Stärkung des monarchischen Elements führte. Interessant ist auch die Definition Egon Flaigs des Prizipats als reines Akzeptanzsystem (Egon Flaig: Den Kaiser herausfordern. Die Usurpation im Römischen Reich. Frankfurt am Main/New York 1992). Eine eindeutige Antwort darauf, von wann an man den Begriff Prinzipat für die Herrschaftsordnung im Römischen Reich nicht mehr verwenden sollte, kann es demnach kaum geben, Anhaltspunkte für eine Ermessensentscheidung schon:

Der Senat war das politische Herzstück der römischen Republik und ihr Integrationssymbol. Wo die republikanische Tradition gewahrt oder zumindest die republikanische Fassade gepflegt werden sollte, mussten Einfluss und Interessen der Senatoren zur Geltung kommen können, was auch in einem langwierigen Abschleifungsprozess der tatsächlichen politischen Mitwirkung des Senats durch entsprechende Gesten und Maßnahmen von kaiserlicher Seite weiterhin möglich blieb.

Der letzte in der Reihe der römischen Kaiser, der dieses Programm mit dauerhaftem Erfolg und Glaubwürdigkeit praktizierte, war Marc Aurel. Kein Kaiser, so die Überlieferung der (freilich oft wenig glaubhaften) Historia Augusta, sei dem Senat je weiter entgegengekommen. Senatssitzungen habe er stets besucht, sofern er in Rom weilte, und zwar unabhängig davon, ob er selber Anträge zu stellen hatte. Und er habe sie nie vor der offiziellen Schließung durch den Konsul verlassen. Das Ansehen des Senatorenstandes förderte er zudem dadurch, dass er jeden Kapitalprozess gegen ein Mitglied des Senatorenstandes unter Ausschluss der Öffentlichkeit und des im Rang nachfolgenden Ritterstandes verhandelte.

Marc Aurels ihm nachfolgender Sohn Commodus hat offenbar in größtmöglichem Gegensatz dazu die Umbenennung Roms in „Commodusstadt“ betrieben und die Umbenennung des Römischen Senats in „Commodussenat“. Und obwohl der eine oder andere nachfolgende Kaiser, beginnend mit Septimius Severus, sich bewusst auf Marc Aurel berief, hat der Senat sich von dieser und der kurz darauf folgenden weiteren Entwürdigung (die Kaiserwürde wurde 193 von der Prätorianergarde an den meistbietenden Senator Didius Julianus versteigert und dieser dann vom Senat bestätigt) nicht mehr erholt, zumal sich das Entscheidungszentrum für die kaiserliche Nachfolge mehr und mehr aus Rom entfernte und – jedenfalls bei dynastisch ungeklärter Nachfolge – in den Lagern der großen Heere und zwischen diesen entschieden wurde. Die Ereignisse des Fünfkaiserjahres 193 und des Sechskaiserjahres 238 gelten oft als Beleg dafür, dass das auf Augustus zurück gehende Herrschaftssystem in eine Krise geraten war.

Viele der Soldatenkaiser bemühten sich – meist als spontane Reaktion auf drängende Probleme – um eine erneute Stabilisierung von Kaisertum und Reich. Sofern der Gesichtspunkt einer durchgreifenden systematischen Reorganisation des Herrschaftssystems als Bezugspunkt für das Ende des Prinzipats genommen wird, kommt aber erst die Ära Diokletians in Betracht, der nicht nur eine tetrarchische Regierungsspitze etabliert, sondern ein umfassendes Reformwerk in Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft auf den Weg gebracht hat. Einen langfristig entscheidenden Wandel der Herrschaftsideologie wiederum hat erst Konstantin der Große mit seiner Wende zum Christentum eingeleitet. Wer erst mit diesem Kaiser das Ende des Prinzipats verknüpft, sieht sich vermutlich in der von Konstantin im Jahre 330 symbolträchtig vollzogenen Verlagerung des kaiserlichen Sitzes von Rom nach Konstantinopel bestätigt.

Literatur

  • Bleicken, Jochen: Verfassungs- und Sozialgeschichte des Römischen Kaiserreichs, Paderborn 1978.
  • Bleicken, Jochen: Prinzipat und Dominat. Gedanken zur Periodisierung der römischen Kaiserzeit, Wiesbaden 1978.
  • Bringmann, Klaus und Schäfer, Thomas: Augustus und die Begründung des römischen Kaisertums, Berlin 2001.
  • Christ, Karl: Geschichte der Römischen Kaiserzeit, 4. Auflage, München 2002.
  • Jacques, Francoir und Scheid, John: Rom und das Reich in der Hohen Kaiserzeit. 44 v. Chr.-260 n. Chr. Bd. 1: Die Struktur des Reiches, Leipzig 1998.
  • Schmitthenner, Walter (Hrsg.): Augustus. (Wege der Forschung, Bd. 128), Darmstadt 1969.