Zur Abstimmung steht:
Lex Didia de Acta Diurna
§1 Eigentum und Verfügungsgewalt
Die Acta Diurna ist das offizielle Mitteilungsblatt des Imperium Romanum und dessen Eigentum. Das Imperium Romanum, vertreten durch den Senat, hat die volle und alleinige Verfügungsmacht über die Acta Diurna inne.
§2 Leitung
Die Acta Diurna wird von einem Auctor geleitet der die Verfügungsmacht laut §1 kommisarisch wahrnimmt. Der Auctor wird vom Senat ernannt und kann von diesem jederzeit entlassen werden. Der Auctor hat dem Senat einen Auctor PPA vorzuschlagen der im Bedarfsfall den Auctor vollumfänglich vertritt. Der Auctor PPA wird vom Senat ernannt und kann von diesem oder dem Auctor jederzeit entlassen werden.
§3 Verantwortung
Für die in der Acta Diurna veröffentlichten Artikel trägt der Auctor für alle Ressorts die volle Verantwortung. Es gelten folgende Ausnahmen: Für das Ressort "Factiones" trägt die jeweilige Factio und für das Ressort "Gerüchte" der jeweilige Author die volle Verantwortung.
§4 Redaktion
Die Redaktion setzt sich aus Auctor, Auctor PPA, sechs Sub-Auctoren der Factiones, einem Lector sowie weiteren Sub-Auctoren die dem Auctor unterstehen, zusammen. Die Ernennung und Entlassung von Sub-Auctoren der Factiones obliegt allein den Factiones. Die Ernennung und Entlassung des Lectors und von weiteren Sub-Auctoren obliegt allein dem Auctor, der Auctor PPA hat dieses Recht nicht.
§5 Unparteilichkeit
Die Acta Diurna ist unvoreingenommen und überparteilich. Aus diesem Grunde ist es dem Auctor und dem Auctor PPA untersagt Artikel zu verfassen die über die Erfüllung der reinen Informationspflicht als offizielles Mitteilungsblatt des Imperium Romanum hinausgehen.
§6 Veröffentlichung von Artikeln
Die Entscheidung ob ein Artikel veröffentlicht wird obliegt allein dem Auctor bzw. im Vertretungsfall dem Auctor PPA. Der Auctor, der Auctor PPA und der Lector haben darüber hinaus das Recht die Ressortzuweisung eines Artikels zu ändern, dies umfasst explizit auch die Zuweisung zu den Ressorts "Factiones" und "Gerüchte". Eine Änderung der Ressortzuweisung bedingt nur dann eine Änderung der Verantwortung laut §3 wenn die Factio bzw. der Author ihre Zustimmung zur Änderung der Ressortzuweisung gegeben haben.
Stimmt mit , oder Enthaltung.
Anwesende stimmberechtigte Senatoren
Spurius Purgitius Macer
Adria Germanica
Titus Helvetius Geminus
Marcus Didius Falco
Secundus Flavius Felix
Flavia Messalina Oryxa
Publius Decimus Lucidus
Marcus Vinicius Hungaricus
Maximus Decimus Meridius
Gaius Octavius Victor
Lucius Aelius Quarto
Gaius Scribonius Curio
12 von 16 Vollsenatoren sind anwesend.
Damit ist der Senat beschlussfähig.