Diskussion: Änderung COD UNIV - Gültigkeit von Wahlen
§ 45 Wahl und Gültigkeit
(1) Die Wahl ist gültig, wenn 50% der wahlberechtigten Bürger ihre Stimme abgegeben haben. Wird dieses Quorum nicht erreicht, entscheidet der Kaiser über die Gültigkeit der Wahl und eventuelle Nachwahlen oder Sonderregelungen.
(2) Der Stimmanteil eines Kandidaten bestimmt sich durch den Anteil der Stimmberechtigten, die für den Kandidaten stimmten.
(3) Sollen in einem Wahldurchgang vier Amtsträger bestimmt werden, so sind nur diejenigen Kandidaten für eine Ernennung zu berücksichtigen, welche mehr als den fünften Teil der abgegebenen Stimmen erhalten. Werden zwei Amtsträger bestimmt, so ist ein Drittel der abgegebenen Stimmen zu erreichen, im Falle von nur einem Amtsträger die Hälfte. Analog verhält es sich für die übrigen Fälle.
(4) Erreichen weniger Kandidaten das geforderte Quorum, als Amtsträger bestimmt werden sollen, so wird unter den bestplatzierten nicht gewählten Kandidaten eine Nachwahl für die nicht besetzten Ämter durchgeführt. Gibt es gleichviele oder weniger Kandidaten als mögliche Amtsträger, entfällt diese Nachwahl und die Ämter bleiben unbesetzt.
(5) Die Kandidaten mit den meisten Stimmen, welche das in Absatz 3 erforderte Quorum erfüllen, sind gewählt.
(6) Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist eine Stichwahl nicht möglich, entscheidet das Los.
Die Abstimmung beginnt am ANTE DIEM XIV KAL SEP DCCCLV A.U.C. (19.8.2005/102 n.Chr.)