Diskussion: Ergänzung des Codex Iuridicialis
§ 28.1 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht das Verfahren an sich nichtig machen, ist unbeachtlich, wenn der erforderliche Antrag inklusive Begründung nachträglich gestellt wird und die zu berichtigenden Angaben in den Dokumenten nachträglich gefertigt oder korrigiert werden.
(2) Anträge gemäß Abs 1 können bis zum Abschluss der Beweisaufnahme des gerichtlichen Verfahrens eingereicht werden.
(3) Die Nichtigkeit von Urteilen, Beschlüssen, Anträgen oder des Verfahrens kann nur der Iudex Prior des zuständigen Gerichts feststellen. Den Parteien im Verfahren ist es erlaubt, einen demgemäßen Antrag zu stellen.
Die Abstimmung beginnt am ANTE DIEM XIV KAL SEP DCCCLV A.U.C. (19.8.2005/102 n.Chr.)