Diskussion: Änderungen Codex Universalis
§ 37 Umgang
(4) Man unterscheidet zu wählende und zu ernennende Ämter. Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es (vorher: gerade erst) (neu: in der vorherigen Amtsperiode) inne. Ernennbare Ämter können auch aufeinanderfolgend eingenommen werden.