Hauptverhandlung Imperium Romanum vs. Publius Aelius Hadrianus IUD IMP V/DCCCLV

  • Der Kaiser gab einem Scriba ein Zeichen, er solle die ausstehenden Zeugen davon informieren, und wandte sich wieder an die Parteien.
    "Gut. Den beide Parteien ist vor Schließung der Anhörung eine letzte Stellungnahme erlaubt."

  • Mattiacus blickte in sein Papyrus.


    "Oh, verzeiht. Ich habe den falschen Paragraph gesehen. Ich korrigiere meinen Strafantrag, und beantrage nicht eine Bestrafung nach § 105 CodIur, sondern nach § 83 CodIur. Eine Bestrafung nach § 105 CodIur erscheint mir zu weit und dem Sachverhalt nicht angemessen. Die Zeugenaussagen müssen dem Angeklagten hier zu Gute gehalten werden. Ich beantrage daher eine Strafe in Höhe von 200 Sz."

  • "Paragraph 83 Beleidigung? "


    Mit einem Seufzen murmelt er vor sich hin "Und dafür wurde das Iudicium Imperialis bemüht."


    Dann blickte er zum Vertreter des Angeklagten.
    "Möchtest auch du noch ein letztes Mal das Wort erheben?"

  • “Mein Kaiser, hohes Gericht, nachdem die Anklagevertretung soeben alle bisherigen Anklagepunkte gegen meinen Mandanten fallengelassen hat und einen vollkommen neuen Vorwurf erhebt, der bislang nicht Gegenstand dieses Verfahrens war, sehe ich mich gezwungen die mir einzig mögliche Antwort darauf zu geben:
    Ich ersuche das Gericht, dieses Verfahren einzustellen!


    Ein Urteil dieses Gerichts gegen meinen Mandanten, wie auch immer es ausfiele, würde aus Sicht der Verteidigung gegen die §§ 19, 26 und 28 des Codex Iuridicialis verstoßen. Eine Verurteilung wegen § 83 Beleidigung Cod. Iur. müsste die Eröffnung eines vollkommen neuen Verfahrens vor dem Iudicium Maior voraussetzen.“

  • Der innere Druck auf die Schläfen des Kaisers stieg und er versuchte ihn mit Massieren zu mindern.


    "Paragraph 19, Zuständigkeit des Gerichtes? Solange kein geringeres Gericht die Verhandlung geleitet hat, ist es keine Verletzung des Gesetzes.


    Deinem Ersuchen um Einstellung wird nicht stattgegeben.
    Das Gericht zieht sich nun zur Beratung zurück."

  • Nach kurzer Beratung tritt das Gericht zur Urteilsverkündung wieder die Basilica.


    IUDICIUM IMPERIALIS
    IUDICATIO
    IUD IMP IV/DCCCLV


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM XIV KAL FEB DCCCLVI A.U.C. (19.1.2006/103 n.Chr.)


    IN DER HAUPTVERHANDLUNG
    Imperium Romanum vs. Publius Aelius Hadrianus


    HAT DAS IUDICIUM IMPERIALIS DURCH
    Iudex Prior, Lucius Ulpius Iulianus Divi Traiani Filius
    Iudex Gaius Scribonius Curio
    Iudex Secundus Flavius Felix


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT
    Der Angeklagte Publius Aelius Hadrianus wird sowohl der Anklage nach § 105 Volksverhetzung als auch nach § 83 Beleidigung freigesprochen.


    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
    Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Worte des Angeklagten auf der Rostra, auch wenn er sie in diesem Willen gesprochen hatte, nicht die Wirkung einer Volksverhetzung haben konnten. Der Angeklagte ist in der Öffentlichkeit bereits bekannt und ihm gegenüber fehlt es nach Aussage von Zeugen an Respekt und Glaubwürdigkeit, sodass seine Rede nicht geeignet war, tatsächlich gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder diese verächtlich zu machen.
    Desweiteren betrachtet das Gericht die Aussage des Angeklagten nicht als Beleidigung gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sodass er auch davon freigesprochen wurde.


    RECHTSMITTELBELEHRUNG
    Gegen diese Urteil ist keine Berufung und keine Revision möglich.




    - DCCCLVI AB URBE CONDITA -



    "Die Verhandlung ist somit geschlossen."

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