Eröffnung der Hauptverhandlung
IUD MAI I/DCCCLVI
ANTE DIEM III KAL MAI DCCCLVI A.U.C. (29.4.2006/103 n.Chr.)
Imperium Romanum
vs.
Medicus Germanicus Avarus
Das Iudicium Maior bestehend aus:
Iudex Prior Tiberia Livia
Iudex Lucius Aelius Quarto
Iudex Marcus Vinicius Hungaricus
Ankläger ist Quaestor Sacrii Palatii Marcus Decimus Mattiacus
Die Verhandlung wird in der Gerichtshalle der Basilica Ulpia verhandelt und dies öffentlich. Die Zuständigkeit des Iudicium Maior ergibt sich aus der Anklage gemäß Codex Iuridicalis § 19 (2).
Dem Angeklagten wird folgendes Verbrechen in zwei Fällen zur Last gelegt:
§ 84 Üble Nachrede
(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.