[OFFICIUM] Testamentarius

  • Ich bedankte mich für die Informationen und das Beileid, stellte fest, dass der Testamentarius alles korrekt eingetragen hatte und verabschiedete mich danach wieder.

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    DOMINUS FACTIONIS - FACTIO ALBATA

    SODALIS - AUGUSTALES

    Klient - Marcus Decimus Livianus

  • Da man bei einer Reise nie wusste, ob man sie überlebte, hatte ich zur Sicherheit mein Testament verfasst und reichte dieses beim Testamentarius ein, wobei ich natürlich hoffte, dass ich noch ein langes Leben haben würde.


    Testament des Aulus Iunius Tacitus


    Ich Aulus Iunius Tacitus, bestimme hiermit, dass im Falle meines Dahinscheidens wie folgt vorzugehen ist.


    I. Sofern mein Tod zweifelsfrei belegt ist, soll gemäß II vorgegangen werden. Zweifelsfrei belegt ist mein Tod, wenn dieser von drei römischen Bürgern bestätigt wird. Sollte diese Bestätigung ausbleiben, so soll mein Vermögen für ein Jahr unangetastet bleiben. Sollte ich mich innerhalb dieses Jahres nicht beim Testamentarius melden, so soll gemäß II vorgegangen werden.


    II. Mein gesamtes Vermögen soll in den Besitz meiner Schwester Iunia Matidia übergehen. Sollte diese zum entsprechenden Zeitpunkt verschollen oder verstorben sein, so soll mein gesamtes Vermögen statt dessen zu gleichen Teilen in den Besitz meiner Verwandten Sextus Iunius Stilo und Sisenna Iunius Scato übergehen. Der Besitz berechtigt zur Verwendung nach eigenem Ermessen, jedoch soll das Erbe möglichst erhalten oder nutzbringend verwendet werden.


    III. Die Usucapio gemäß Tabula VI, Lex XII Tabularum, soll sich ohne Einschränkung auf alle Vermögensgegenstände in meinem Erbe beziehen. Das bedeutet, dass nach einem Jahr sämtliche beweglichen Vermögensgegenstände des Erbes, die in den Besitz meiner Erben nach II übergegangen sind, in deren Eigentum übergehen. Sollte ich immobilen Besitz vererben, so beträgt die Frist für den Eigentumsübergang abweichend zu Tabula VI, Lex XII Tabularum ebenfalls ein Jahr. Allerdings soll die Veräußerung von immobilem Besitz aus meinem Erbe für ein weiteres Jahr untersagt sein.


    IV. Alle weiteren Regelungen unterliegen den jeweils geltenden Gesetzen des Imperium Romanum.


    Verfasst in Roma, ANTE DIEM XVII KAL IAN DCCCLXXIII A.U.C. (16.12.2023/120 n.Chr.)


    Siegel Aulus Iunius Tacitus Advocatus

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