Zu Beginn der Senatssitzung dieses Tages, bei der erneut der Consul Aelius Quarto den Vorsitz führte, ergriff dieser das Wort.
“Senat von Rom, verehrtes Kollegium: Vor meiner Wahl zum Consul habe ich angekündigt, für den Fall das ich gewählt werde, verschiedene Änderungsanträge zum geltenden Recht einbringen zu wollen.
Das will ich nun tun und mit dem Gesetz beginnen, dass mir damals als Beispiel für die Notwendigkeit dieser Absicht gedient hat, mit dem § 100 Wahlfälschung, Codex Iuridicialis, Pars Tertia – Strafgesetzteil, Subpars Secunda – Besonderer Teil, Delikte bei Wahlen und Volksabstimmungen.
Sein Wortlaut stellt sich zurzeit folgendermaßen dar:
(1) Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe von 500 bis 800 Sz. bestraft.
(2) Als Wahl im Sinne des Codex gelten die Wahlen zum Cursus Honorum und die Wahlen zum Vorsitzenden des Senates, der Provinzcurien und der Factiones.
Gewiss werdet ihr mir zustimmen, wenn ich sage, dass vor allem Absatz (2) seinen ursprünglichen Sinn verloren hat. Der Senat wählt keinen Vorsitzenden mehr in der Art, wie er es getan hat als dieser Absatz geschaffen wurde. Princeps Senatus, also Vorsitzender des Senats, sind heute abwechselnd die gewählten Consuln. Eine eigenständige Wahl zum Senatsvorsitz gibt es nicht mehr.
Auch haben die Factiones ihre frühere, politische Bedeutung verloren und damit auch die Wahlen zu ihren Vorsitzenden.
Bevor ich fortfahre. Möchte sich dazu jemand äußern?“