"Doch.", meinte Lando mit belegter Stimme, "Ist es."
Was sonst sollte er dazu großartig erzählen? Ihm war nicht wohl zumute, ganz und garnicht, aber hier jetzt groß rum zu paraphrasieren würde sie jetzt auch kein Stück weiterbringen. Deswegen legte Lando dem Legaten erst einmal die Vorab-Version einer neuen Lex Provincialis vor:
Lex Provincialis
Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und das Recht für die Provinzen des Imperium Romanum
I. Über die Provinzen des Imperium Romanum
Es gibt kaiserliche Provinzen und senatorische Provinzen, welche gesondert bestimmt werden. Eine Provinz ist unterteilt in Civitates, welche für jede Provinz gesondert bestimmt werden. Über die Etablierung sowie den rechtlichen Status einer Provinz verfügt der Kaiser.
II. Über die Provinzverwaltung
Eine kaiserliche Provinz wird von einem Legatus Augusti Pro Praetore, eine senatorische Provinz von einem Proconsul verwaltet. Der Legatus Augusti Pro Praetore wird vom Kaiser, der Proconsul wird vom Senat ernannt.
Der Statthalter verwaltet die Provinz umfassend, er stellt die Öffentliche Ordnung sicher. Der Legatus Augusti Pro Praetore ist Befehlshaber des in der Provinz stationierten Militärs.
Zur Vertretung des Römischen Rechts in der Provinz wird ein Iuridicus, zur Verwaltung des Kaiserlichen Privatbesitzes und die Pflege des Kaiserkultes in der Provinz wird ein Procurator Rationis Privatae vom Kaiser ernannt.
Bei groben Misständen in der Provinz ernennt der Kaiser einen Corrector, welcher als Stellvertreter des Kaisers dessen Rechte in der Provinz zur Beseitigung der Misstände ausübt.
III. Über provinzielle Magistrate
Der Statthalter ernennt einen Procurator Civitatium sowie einen Princeps Praetorii. Der Procurator Civitatium übt die Aufsicht über die Civitates aus und kann städtische Beamte bei groben Verfehlungen entlassen sowie ernennen. Der Princeps Praetorii ist der Sekretär des Statthalters.
Zur Unterstützung der Verwaltung können Scribae, Beneficarii sowie Apparitores ernannt werden.
IV. Über Civitates
Eine Civitas besteht aus einem Hauptort (Oppidum) und Vici sowie Villae Rusticae. Das Oppidum kann als Vicus, municipium oder colonia organisiert sein. Über den rechtlichen Status einer Civitas verfügt der Kaiser.
V. Über die Verwaltung der Civitas
Die Civitas wird verwaltet von der Curia Civitatis, welche sich zusammensetzt aus dem Ordo Decurionum, drei Aediles, zwei Duumvirn sowieso einem Quaestor. Die Curia Civitatis wird geführt von den Duumvirn, welche wie auch der Questor vom Ordo Decurionum aus diesem gewählt werden und bereits eine Amtszeit als Aedile absolviert haben müssen. Die Aedile werden aus dem Ordo Decurionum von diesem gewählt.
Näheres regeln die Civitates in einer lex municipalis.
VI. Über den ordo Decurionum
Der Ordo Decurionum als Organ zur Verwaltung der Civitas setzt sich aus den Magistri Vici zusammen, von welchen jeder Vicus zwei für die Dauer eines Jahres wählt. Die Magistri Vici sind Vertreter ihres Vicus im Ordo Decurionum. Zugangsbestimmungen zum Ordo Decurionum trifft die Civitas in einer lex municipalis.
VII. Über städtische Magistrate
Die Duumvirn verwalten die Civitas und haben die niedere sowie freiwillige Gerichtsbarkeit inne.
Der Quaestor verwaltet die Finanzen der Civitas.
Die Aedile unterstützen die Duumvirn bei der Verwaltung nach Aufgabenbereichen.
Die Amtszeit der Ämter beträgt ein Jahr.
VIII. Über Wahlen
Die Wahlen der Civitates und die Berechtigungen dazu werden in einer lex municipalis geregelt. In der Provinz stationierte angehörige des Exercitus Romanus sind von den Wahlen ausgeschlossen. In Streitfällen übernimmt der Procurator Civitatium die Funktion eines Wahlleiters.
"Das haben wir ausgearbeitet. Es ist natürlich nur eine Vorab-Version, aber so in etwa haben wir uns gedacht,..."