"Es wird abgestimmt über die Änderung der Lex Mercatus auf Vorschlag des Aedils Aurelius Avianus."
§1 Vertragsrechtliche Grundlagen
§1.1 Der Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist eine mündliche und/oder schriftliche, beidseitige Vereinbarung zum Kauf einer Ware. Ein Kaufvertrag ist für beide Kaufparteien bindend.
§1.2 Vertragsverletzung und Schadensersatz
(1) Wer die Vertragsbedigungen eines abgeschlossenen Vertrages ohne Zustimmung der anderen Partei verändert, verletzt die Vertragsbedingungen. Der vorher abgeschlossene Vertrag hat immer Rechtsgültigkeit, es sei denn, alle Parteien stimmen einer Änderung zu.
(2) Wer mangelhafte Ware verkauft und den Käufer im Unwissen darüber lässt, begeht Vertragsverletzung. Der Käufer hat Anrecht auf Reparatur, Ersatz der Ware, Erstattung der Kostendifferenz zwischen vollwertiger Ware und der mangelhaften Ware oder Rücktritt vom Kaufvertrag. Ist sich der Käufer eines Mangels bewusst und kauft eine Sache trotzdem, liegt am Verkäufer keine Verantwortung.
(3) Wer gestohlene Ware verkauft, der ist verpflichtet, dem Eigentümer die Ware wieder auszuhändigen. Ist die Ware schon verkauft oder schon konsumiert/verdorben, so muss der Verkäufer gleichwertigen Ersatz beschaffen oder den Verlust finanziell abgelten.
(4) Käufer und Verkäufer haften für sonstige Schäden, die der jeweils anderen Vertragspartei durch Vertragsverletzung entstehen.
§1.3 Mängel
(1) Ein Mangel ist, wenn eine gehandelte Ware nicht den ihr zugeschriebenen Eigenschaften im Sinne des Kaufvertrages entspricht. Dazu zählen Beschädigungen oder Einschränkungen, die nicht im Wissen der Vertragsparteien sind.
(2) Mangelhaft ist eine Ware auch, wenn sie den für die Ware üblichen Qualitätsstandards nicht entspricht.
Ergänzungen / Veränderungen
§2 Umlaufverbot
(2) Es ist verboten, mangelhafte Waren wie beispielweise Werkzeug in den Umlauf zu bringen, die aufgrund ihrer Mängel das Leben und die Gesundheit des Käufers oder Dritter gefährden könnten.
§7 Unlauterer Wettbewerb
(2) Es ist verboten, bewusst falsch für ein Produkt zu werben oder dem Produkt bewusst Eigenschaften zuzuschreiben, die es in Wahrheit nicht hat.
(3) Es ist verboten, das Geschäft einer anderen Person durch gezielte Manipulation zu schädigen. Gezielte Manipulation ist die absichtliche Zerstörung des Geschäfts oder Waren, die Beeinflussung von Dritten oder gezielte Einschüchterung oder Bestechung des Geschädigten oder seiner Mitarbeiter, um schädliche Aktionen im Sinne des Schädigenden durchzuführen oder zu tolerieren.
(4) Es ist verboten, andere Personen oder ihre Geschäfte für selbst im Umlauf gebrachte mangelhafte Ware verantwortlich zu machen.
Anwesende stimmberechtigte Senatoren
Spurius Purgitius Macer
Titus Helvetius Geminus
Lucius Aelius Quarto
Potitus Vescularius Salinator
Quintus Germanicus Sedulus
Marcus Vinicius Lucianus
Manius Flavius Gracchus
Publius Matinius Agrippa
Gaius Octavius Victor
Faustus Octavius Macer
Marcus Vinicius Hungaricus
Aulus Flavius Piso
Tiberius Aurelius Avianus
Lucius Iulius Centho
Manius Tiberius Durus
Medicus Germanicus Avarus
Abwesende stimmberechtigte Senatoren
Titus Aurelius Ursus
Marcus Decimus Livianus
Kaeso Annaeus Modestus
Herius Claudius Menecrates
16 von 20 Vollsenatoren sind anwesend.
Damit ist der Senat beschlussfähig.
Die Abstimmung läuft bis einschließlich dem 30.5.