Am nächsten Tag entschloss sich Pacatus, die Decuriones mit weiterem Futter für Diskussionen zu versorgen. Diesmal hatte er die Marktordnung, beziehungsweise deren Entwurf aus den Tiefen seiner Regale hervorgeholt. Wieder bat er ums Wort, erhielt es auch und wandte sich an die Mitglieder des Ordo.
"Werte Decuriones. Ich möchte, dass nach der ruhmvollen Stadterhebung in unserem Municipium auch alles nach Recht und Ordnung vor sich gehen kann, einen Entwurf für eine Marktordnung Eurer geschätzten Aufmerksamkeit zuführen. Auch hier hat es eine längere Weile gedauert, bis dieses Werk vollendet werden konnte. Aber, wie Ihr wisst, gute Arbeit braucht ihre Zeit. Das ist hier nicht anders als in Roma, wo man sich hin und wieder auch Zeit lässt. Ich habe versucht, in diesem Entwurf einerseits den Bedarf an Regelungen auf ein Minimum zu beschränken, andererseits war es mir wichtig, der Vielfalt der Märkte in Mogontiacum und der Verschiedenheiten der hier gehandelten Marktgüter gerecht zu werden. Jeder von Euch erhält auch eine Abschrift, damit wir alle auf dem gleichen Stand sind."
ENTWURF EINER MARKTORDNUNG FÜR DIE CIVITAS MOGONTIACENSIS
I. Handel
(1) Handel im Sinne dieses Edictums ist das öffentliche Feilbieten und der öffentliche Verkauf von Waren.
(2) Jeder römische Bürger und jeder Peregrinus ist berechtigt, Handel zu betreiben.
(3) Handel darf nur auf Marktplätzen und in Tabernae stattfinden.
II Marktplätze
(1) Hauptmarkt ist das Forum im Vicus Apollinensis. Zu diesem Hauptmarkt gehört auch die Basilica.
(2) Vicinalmärkte bestehen auf den Marktplätzen der folgenden Vici: Vicus Navaliorum, Vicus Salutaris, Vicus Victoria, Vicus Novus, Vicus Britannicus und der Marktplatz in den Canabae Castellae.
(3) Jeder zum Handel Berechtigte kann auf diesen Märkten einen Marktstand betreiben. Händler, die nicht in der Civitas Mogontiacensis ihren Sitz haben, können nur auf dem Hauptmarkt oder auf dem Markt des Vicus Navaliorum Marktstände einrichten.
III. Tabernae
(1) Jeder zum Handel Berechtigte kann eine Taberna betreiben oder verpachten.
(2) Jeder zum Handel Berechtigte kann städtische Tabernae in den Magazinen der Basilica anmieten und nutzen.
IIII. Marktzeiten
(1) Die Marktzeit erstreckt sich von der zweiten bis zur neunten Stunde. Tabernae außerhalb der Basilica können ihre Öffnungszeiten auch in die Nacht ausdehnen, wenn sie für ausreichende Beleuchtung sorgen.
(2) Am Tag nach den Nundinae findet in der Basilica kein Markt statt. Die Duumviri können bei Bedarf jederzeit den Markt in der Basilica schließen, wenn sie dies neun Tage vorher bekanntgemacht haben.
(3) An den Nundinae ist ein Drittel des Forums im Vicus Apollinensis vor dem Capitolium für die Marktstände der Bauern und den Viehmarkt reserviert.
V. Größe der Marktstände
(1) Jeder Marktstand darf eine Breite von höchstens 20 Fuß und eine Tiefe von höchstens zwölf Fuß haben.
(2) Zwischen den Marktständen muss ein Durchgang von sieben Fuß und vor den Marktständen eine Gasse von 15 Fuß freigehalten werden.
(3) Die Pferche auf dem Viehmarkt dürfen höchstens 40 Fuß im Geviert betragen. Dazwischen sind Gassen von 15 Fuß freizuhalten.
VI. Größe der Tabernae
(1) Der Verkaufsraum einer Taberna muss eine Breite von mindestens 15 Fuß und eine Tiefe von mindestens zwölf Fuß haben.
(2) Die Fläche unter dem Porticus vor der Taberna ist von jedweder Nutzung für Handelszwecke freizuhalten.
VII. Gebühren
(1) Für die Genehmigung eines Marktstandes wird eine Gebühr von fünf Sesterzen erhoben. Die Genehmigung gilt für drei Monate und zwar sowohl für die Vicinalmärkte als auch für den Hauptmarkt.
(2) Für die Genehmigung einer Taberna wird eine Gebühr von zehn Sesterzen erhoben. Die Genehmigung gilt für Jahr. Will der Betreiber einer Taberna zusätzlich einen Marktstand eröffnen, wird eine Gebühr von 20 Sesterzen erhoben. Diese Genehmigung gilt für drei Monate.
(3) Der Pachtzins für eine städtische Taberna in der Basilika beträgt 40 Sesterzen pro Jahr. Eine Gebühr für die Genehmigung wird hierbei nicht erhoben.
(4) Für Marktstände und Pferche des Bauern- und Viehmarkts werden keine Gebühren erhoben, sofern die Betreiber für die Reinigung der Flächen Sorge tragen. Andernfalls ist der Aedil berechtigt, eine Reinigungsgebühr zu erheben.
VIII. Sicherheit
(1) Jeder Betreiber eines Marktstandes oder einer Taberna hat drei Eimer Wasser mit einem Mindestinhalt von jeweils zwei Congii vorzuhalten.
(2) Während der Marktzeiten ist jeglicher Verkehr von Karren und Kutschen auf dem Marktgelände verboten.
VIIII. Verstöße
Verstöße gegen diese Marktordnung werden mit einem Strafgeld von mindestens 20 Sesterzen und höchstens 200 Sesterzen geahndet. Im Einzelfall legt der Aedil die Höhe des Strafgelds fest. Dagegen kann bei den Duumviri Widerspruch eingelegt werden.