Über die Einführung der Prügelstrafe als Maßnahme im Zuge des Codex Iuridicialis

  • "Patres conscripti...", begann Vala und arbeitete sich weiterhin fleissig an seinem selbstgesteckten 12-Punkte-Ziel ab, "Heute will ich euch eine Idee vorlegen, die sich auf die Konsequenzen der Rechtsprechung bezieht. Es geht hierbei um eine Erweiterung des allgemeinen Teils der Strafgesetzgebung. Ich erinnere: als ansetzbare Strafen nach einer Verurteilung werden folgende Strafmöglichkeiten gegeben: eine Geldstrafe, ein Strafarbeit, das befristete oder unbefristete Exil, die Todesstrafe.


    Mir persönlich kommt das Maß zwischen einem Opus Publicum und dem Exil arg groß vor, so wurde angeregt eine weitere Strafart aufzunehmen die eben diese Brücke schlagen soll: die Prügelstrafe. Sie wird in der freiwilligen Gerichtsbarkeit der Civitates und im Exercitus bereits seit langer Zeit praktiziert und als sinnvolle Sanktion von Verbrechen angesehen, für die ein Dienst an der Öffentlichkeit nicht mehr schwer genug... eine Verbannung allerdings zu drastisch erscheint. Ich erbitte hierzu eure Meinungen."

  • "Consul Duccius, Senatores... " begann Senator Avarus zu sprechen, um sich Gehör zu verschaffen.


    "...ist nicht im täglichen Gebrauch die Prügelstrafe bereits Gang und Gebe? Wer zu einer Strafarbeit verdonnert wird, muss nicht selten mit täglichen Züchtigungen rechnen. Ist die absolvierte Arbeit doch oftmals mangelhaft, weil unzureichend geübt. Auf meinem Land in Mauretanien zum Beispiel werden enorme Marmorblöcke aus dem Berg getrieben. Manches Mal war ich dort, um Klienten zu besuchen. Die Arbeitsbedingungen sind wahrlich nur Sklaven zuzumuten. Aber auch Straftäter aller unterschiedlichen 'Gewerbe' wurden dort eingesetzt. Unter der Gerte waren sie alle gleich.


    Wozu also ein weiteres Gesetz aufplähen, wenn es doch in seinem Umfang bereits die volle Härte römischer Rechtsprechung enthält."

  • "Rein rechtlich gesehen könnte ein Bürger, der zu einer Strafarbeit verdonnert wird und sich dabei Prügel einfängt eben dies zur Anzeige bringen... da die Prügelstrafe eben nicht implizit Bestandteil der Strafarbeit ist, Praetorius Germanicus." , wandte Vala ein, der den Argumenten des Germanicus hier nicht folgen wollte. "Die explizite Einbindung der Prügelstrafe schließt die Lücke in der Intensität der Strafe, die zwischen der Strafarbeit und der Verbannung besteht und zudem eine Strafe in den rechtlichen Rahmen fügt, in welchen sie als bereits praktizierte gehört. Demzufolge kann man hier keineswegs von einem sinnlosen Aufblasen eines Gesetzes sprechen, immerhin wird dadurch ein rechtsfreier Raum geschlossen."

  • Bezüglich des Vorschlags des Consuls hatte sich Macer so schnell keine Meinung bilden können, aber zu den Regelungen der Prügelstrafe im Exercitus konnte er als ehemaliger Kommandeur der Academia Militaris zügig etwas beitragen, was er nach einer entsprechenden Wortmeldung dann auch tat. "Ich erlaube mir darauf hinzuweisen, dass die Prügelstrafe im Exercitus Romanus lediglich per Usus, nicht jedoch per Gesetz geregelt ist. Der Codex Militaris regelt allerdings im Gegensatz zum Codex Iuridicalis überhaupt keine konkreten Strafmaße für Pflichtverletzungen, so dass dies keine vergleichbare Lücke darstellt. Vielmehr würde ich daraus schließen, dass im Exercitus die Strafen grundsätzlich per Usus geregelt sind, außerhalb dessen jedoch nur die Strafen gemäß Gesetz gelten. Dementsprechend sollte eine Aufnahme der Prügelstrafe in den Codex tatsächlich notwendig sein, um sie legal einsetzen zu können", stimmte Macer als Schlussfolgerung der Ansicht des Consuls zu.

  • "Gibt es noch weitere Wortmeldungen hierzu, bevor wir uns an die Schaffung eines konkreten Passus machen?" , hakte Vala nach, immerhin hatten sich bisher erst zwei Senatoren außer dem Konsul eingebracht.

  • "Umfasst die Sanktionierung durch Strafarbeit nicht bereits eine überaus große Spanne an Strafmaß?"
    warf Gracchus ein wenig zögerlich ein. Im Grunde tangierte die angestrebte Änderung ihn nicht sonderlich, doch unnötige Aufblähung von Gesetzen waren ihm ebenfalls ein Graus.
    "Letztlich spricht das Gesetz doch nur von einer der Schwere der Tat ange..messenen Arbeit, was immerhin mit einigen Tagen Dienst im Tempel bis hin zu der von Senator Germanicus erwähnten Arbeit über längeren Zeitraum in einem Steinbruch angesetzt werden kann."
    Am Ende hatte Gracchus weder eine konkrete Vorstellung der Pein durch die Tortur in einem Steinbruch, noch jener evoziert durch die Prügelstrafe - indes schien erstere ihm allein ob der Dauer bereits weitaus widriger, so dass er die Prügelstrafe nicht zweifelsfrei als schlimmere Strafe als die Strafarbeit mochte ansehen.
    "Die von dir angespro'hene Lücke, Consul Duccius, wäre somit allfällig bereits durch das Maß der Strafarbeit geschlossen."

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  • "Man muss sich ins Bewusstsein rufen, dass die Strafen nicht hierarchisch in ihrer Schwere zu ordnen sind, sondern parallel zueinander stehen." , versuchte Vala deutlich zu machen, dass es sich hier nicht um eine weitere Stufe handelte, sondern um einen gänzlich anderen Weg zur Gerechtigkeit durch Strafe, "Es ist dem Prätor freigestellt, die Schwere der Strafe festzulegen indem er sich vollkommen frei an den zur Verfügung stehenden Strafen bedienen kann, indem er ihre Intensität dem Fall und dem Täter entsprechend abwiegt. Was will man einen betrügerischen Bettler mit einer Geldstrafe belegen? Oder ihn in den Steinbruch stecken, wo er doch nur noch ein Bein hat? De facto müsste er aktuell verbannt werden.. was auch hier kaum zielführend erscheint.. und die Todesstrafe? Nein, auch das ist zuviel. DAS ist die Lücke die ich meine.. das Beispiel scheint abstrakt, aber es legt den Kern der Sache dar. Ein Prätor sollte angemessen zwischen Strafen wählen können, die auch in jedem Fall anwendbar sind... und das sind sie derzeit eben nicht.", versuchte Vala sich in einer Erklärung und fragte sich gleichfalls, warum er das als Prätor per Edikt nicht einfach selbst zum geltenden Recht erhoben hatte.

  • Zwar glaubte Gracchus, dass der Bettler schlussendlich zur Strafarbeit würde herangezogen werden können, wiewohl sich auch für einen Einbeinigen stets eine solche würde finden lassen, doch er war kein Kleingeist und konnte darob durchaus nachvollziehen, worauf der Consul abzielte, ob dessen er bedächtig nickte.
    "Nun, in diesem Falle scheint die Prügelstrafe durchaus ein ge..eignete Alternative zu sein"
    , konsentierte er darob und nahm wieder Platz, da er nichts weiter zu sagen hatte.

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  • Vala nickte erleichtert und das nicht weil er sich über seine Durchsetzung gegen die Skeptiker freute, sondern weil er durchaus Zweifel daran hatte sich derart verständlich zu machen wie es der Sache angemessen war.


    "Wenn dann keine weiteren Wortmeldungen eintreten, werde ich in den kommenden Tagen einen ersten Entwurf einbringen." , kündigte Vala an.

  • In einer anderen Welt viele, in der hiesigen aber wenige Tage nach dem Vorschlag lieferte der duccische Konsul auch den ersten Text zur avisierten Gesetzesänderung:


    Codex Iuridicialis
    Pars Tertia - Strafgesetzteil
    Subpars Prima - Allgemeiner Teil


    § 52 Strafen
    § 52.1 Geldstrafe
    (1) Eine Geldstrafe beträgt mindestens 5 und höchstens 5.000 Sesterzen.
    (2) Die Geldstrafe ist in Römischen Sesterzen (Sz.) an das Imperium Romanum zu entrichten.
    (3) Bei Nichtleistung der Geldstrafe kann diese eingezogen werden.


    § 52.2 Opus Publicum
    (1) Als Opus Publicum hat der Verurteilte für einen befristeten Zeitraum eine vom Gericht zugewiesene, der Schwere seiner Tat angemessene körperliche Arbeit zu verrichten, die dem Gemeinwohl nützlich ist. Nach Bedarf ist diese Strafe in der Stadt zu verbüßen, in der der Tatort liegt.
    (2) Der Verurteilte ist von der Gemeinde, in der er das Opus Publicum ableistet, zu verpflegen.
    (3) Kommt der Verurteilte seinen vorgeschriebenen Aufgaben nicht nach, ist der Verurteilte anzuketten. Zusätzlich können ihm in diesem Fall von der Stadt, in der er das Opus Publicum ableistet, schwerere Arbeiten zugeteilt werden.
    (4) Übersteigt die Schuld einen Betrag von 600 Sz., so kann der Delinquent zu deren Begleichung als Sklave verkauft werden, jedoch frühstens drei Wochen nach Urteilsverkündung.
    (5) An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt das Opus Publicum, für das die zuständige Stadt täglich 2 Sesterzen an den Empfänger der Geldstrafe zu entrichten hat. Der Delinquent ist so lange zu Opera Publica heranzuziehen, bis die Stadt die Schuld abgegolten hat.
    (6) Für eine Verurteilung zu Opus Publicum kann mit Ausnahme des Falles nach Absatz (5) ersatzweise eine Relegatio gleicher Dauer angeordnet werden.
    (7) Eine Freiheitsstrafe wird in Opus Publicum umgewandelt.


    § 52.3 Hiebe
    (1) Hiebe sind Schläge mit einem unbewehrten länglichen Gegendstand mit der Entsprechung einer Rute oder eines Stocks.
    (2) Die Mindestanzahl der ausgeführten Hiebe sind fünf. Eine weitere Begrenzung ist nicht vorgesehen, solange die Anzahl der Hiebe das Leben des Betroffenen ersichtlicherweise nicht gefährdet.
    (3) Die Schläge können an einem Stück oder aufgeteilt in Abständen ausgeführt werden.
    (4) Das Material des Hiebwerkzeugs kann Holz oder ein Metall sein.
    (5) Die Hiebe können auf allen Körperteilen des Betroffenen ausgeführt werden. Ausgenommen hiervon ist der Kopf.


    § 52.4 Relegatio und Exilium
    (1) Die Relegatio ist eine zeitige Verbannung. Das Mindestmaß der Relegatio beträgt 1 Jahr. Den Ort der Verbannung im Rahmen einer Relegatio bestimmt das Gericht, jedoch muss dieser außerhalb Italias liegen. In der Zeit seiner Relegatio darf der Verbannte weder für ein öffentliches Amt kandieren, noch kann er in ein solches gewählt werden.
    (2) Das Exilium ist eine lebenslängliche Verbannung an einen gerichtlich bestimmten Ort außerhalb Italias, verbunden mit dem unbefristeten Verlust aller römischen Bürgerrechte. Wer den gerichtlich bestimmten Ort verlässt, oder ohne vorhergehende Begnadigung durch den Imperator Caesar Augustus zurückkehrt, wird mit dem Tode bestraft.


    § 52.5 Todesstrafe
    (1) Die Todesstrafe kann nur in Fällen verhängt werden, in denen sie ausdrücklich gesetzlich zulässig ist.
    (2) Die Art der Vollstreckung bestimmt das Gericht. Es kann die Strafe auch in lebenslange Sklaverei in staatlichen Bergwerken oder Steinbrüchen umwandeln.
    (3) Angehörigen des Ordo Senatorius, Equites und Decuriones ist es gestattet, statt einer Todesstrafe das Exilium zu wählen. In diesem Fall fällt ihr gesamtes Vermögen der Staatskasse zu.


    §52 - siehe §52.1


    §53 - siehe §52.2


    §54 - siehe §52.4


    §55 - siehe §52.5


    "Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit habe ich zudem die Paragraphen, die Strafen beinhalten, zu einem Paragraphen zusammengefasst. Dies ermöglicht zudem, weitere Strafmaße einzuführen ohne gleich den gesamten Codex neu durchzunummerieren."

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