Gesetzentwurf - Regelwerk für Wagenrennen Teil II

  • Die Pflicht lenkte am heutigen Tag die Schritte des Consuls in das Senatsgebäude. Gleichfalls sorgte das von ihm selbst auferlegte Leistungssoll dafür, sich nochmals vor das Gremium zu stellen, um den einmal in Angriff genommenen Vorstoß zur gesetzlichen Regelung von Wagenrennen irgendwie zu einem Ende zu bringen. Er wirkte ein wenig gelangweilt, aber nicht Langeweile, sondern Ernüchterung füllte ihn aus. Beim Sortieren der Unterlagen blickte er nicht auf. Als er die Stimme erhob, klang das Gesagte wie beiläufig, so als würde es sich um abgenutzte, stets wiederkehrende Formulierungen vor Gericht handeln, die der Vortragende nur herunterratterte, aber nicht mehr bewusst vortrug.


    "Werte Senatoren, wir haben uns heute zusammengefunden, um im zweiten Anlauf ein Regelwerk für Wagenrennen aufzustellen. Das Ganze wird in zwei Schritten ablaufen."
    Plötzlich wurde ihm bewusst, dass der Saal eine Vielzahl an Senatoren barg, die entmutigt wie er, lustlos wie er und resigniert wie er, trotzdem regelmäßig hierher kamen, um der Pflichterfüllung gerecht zu werden - auch wenn sie ihre Stimme seit Monaten oder Jahren nicht mehr erhoben. Sie verdienten es nicht, dass er sie in wenig wertschätzender Weise behandelte. Er atmete einmal durch und richtete seinen Blick auf all jene Verstummten, als er fortfuhr.


    "Je nachdem, wie wir heute vorankommen, wird der Paragraf vier noch heute oder erst morgen besprochen. Er beinhaltet die Verträge bei Wagenrennen, die Leistungspflichten und die Entschädigung.
    Wir beginnen mit den Paragrafen eins bis drei. Wie ihr seht, lasse ich bereits den Entwurf verteilen. Außerdem wird er vorgetragen."


    Für den Vortrag hatte sich der Consul einen Helfer zur Seite gestellt. Dadurch blieb ihm Zeit, die Reaktionen der Senatoren detailliert wahrzunehmen.


    Gesetz zu Wagenrennen und deren Durchführung


    § 1 Wagenrennen
    (1) Wagenrennen werden mit speziell umgebauten Streitwagen durchgeführt, die mit zwei (Biga) oder vier ( Quadriga) Pferden bespannt und von einem Wagenlenker geführt werden. Die Wagen sind besonders für diese Art der Bewegung gebaut und ausgestattet.
    (2) Sie werden in einer speziell vorbereiteten Örtlichkeit durchgeführt, die gesondert gesichert und kreis- oder ellipsenförmig ist.
    (3) Ein Wagenrennen (Missus) besteht grundsätzlich aus sieben Runden (Curricula, je ca. 1200m) um die Wendepfeiler (Metae). Ein Wagenrennen hat einen Sieger, der grundsätzlich eine entsprechende Ehrung durch den Veranstalter erhält.


    § 2 Öffentliche Wagenrennen
    (1) Als öffentliche Wagenrennen gelten jene Veranstaltungen, die auf Veranlassung eines Magistraten, dem Imperator Caesar Augustus, des Senates oder einer anderen öffentlichen Stelle durchgeführt werden.
    (2) Öffentliche Wagenrennen können an einen durchführenden Veranstalter vergeben werden. Dieser ist durch einen Veranlassenden zu autorisieren und öffentlich zu benennen.
    (3) Die Kosten trägt der Veranstaltende.
    (4) Öffentliche Wagenrennen sind in öffentlichen Arenen durchzuführen.
    (5) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    §3 Nichtöffentliche und private Wagenrennen
    (1) Als private Wagenrennen gelten alle nicht öffentlichen Wagenrennen.
    (2) Diese Wagenrennen sind durch den Praefectus Urbi oder einen seiner Vertreter genehmigungspflichtig. Sie dürfen nicht in öffentlichen Arenen durchgeführt werden.
    Außerhalb Roms sind sie nicht genehmigungspflichtig.
    (3) Diese Wagenrennen müssen in sicheren, wohl errichteten Anlagen betrieben werden, die dem Standard eines Rennens entgegenkommen.
    (4) Der Veranstalter haftet für Schäden.

  • Dives war sich im Anschluss an die letzte Sitzung des stadtrömischen Ältestenrates zu diesem Thema nicht ganz sicher gewesen, inwiefern der claudische Consul einen neuerlichen Anlauf zu einem Wagenrenn-Gesetz unternehmen würde.


    "Patres Conscripti!", begann er folglich, nachdem er sich das Wort für eine erste Stellungnahme hatte erteilen lassen. "Ich möchte zunächst meine Freude ausdrücken darüber, dass wir heute die Möglichkeit erhalten, noch einmal einen neuen Entwurf zu einem Gesetz über Wagenrennen diskutieren zu können. Dafür möchte ich dem ehrenwerten Consul Claudius danken.", nickte der Iulier dem Leiter dieser Sitzung freundlich zu. Anschließend sortierte er einen Augenblick lang seine Gedanken.


    "Dennoch komme ich um die eine oder andere Anmerkung und Frage selbstredend nicht herum.", kündigte er anschließend an, dass er sich - wie in beinahe jeder Sitzung, zu welcher er anwesend war - auch hier und heute nicht in Schweigen hüllen wollte. "Dabei möchte ich beginnen beim ersten Paragraphen. Dieser scheint mir keinerlei Regeln, Vorschriften oder Verbote zu beinhalten, indes lediglich allgemeine Fakten über Wagenrennen zusammenzutragen.", erklärte er. "Entsprechend möchte ich anregen, entweder auf diesen diesen Paragraphen zu verzichten oder aber - und das würde ich möglicherweise präferieren - den Inhalt dieses Paragraphen in eine Art Praeambel oder Prolog nach dem Vorbild der Richtlinien zum Ulpianum auszulagern.", schlug Dives, der als zweimaliges Mitglied eines Consilium Ulpianum bereits recht häufig mit den erwähnten Richtlinien zu tun gehabt hatte, vor.


    "Darüber hinaus möchte ich zum besseren Verständnis nachfragen, inwiefern die hier vorgeschlagene Definition von öffentlichen Wagenrennen in Abgrenzung zu nicht öffentlichen der bisherigen Klassifizierung in große, kleine und Trainingsrennen entsprechen oder aber entgegenstehen soll.", hatte sich der Iulier noch keine Meinung darüber gebildet, ob er eher den Status Quo verteidigen oder doch lieber eine neue Klassifikation unterstützen sollte. "Um meine Frage besser greifbar zu machen, möchte ich sie mit zwei konkreten Beispielen ausschmücken. Nehmen wir beispielsweise an, dass der Kandidat für eine Magistratur ein Wahlkampfrennen veranstaltet, oder dass ein Klient seinem verblichenen Patron zu Ehren ein Totenrennen ausrichtet.", gab Dives dem Auditorium einen kurzen Moment, sich auf diese Beispiele einzulassen. "Im bisherigen Usus wären dies wohl am ehesten kleine öffentliche Wagenrennen, auch wenn der Veranstalter in beiden Fällen stets eine Privatperson ist.", führte er aus und ordnete neuerlich seine Gedanken. "Ich denke, worauf ich hinaus möchte, ist eine Klärung der Frage, ob die bisherige Klassifikation ersetzt werden soll, oder ob aufbauend auf die bisherige Klassifikation grundsätzlich alle großen Rennen als öffentlich, alle kleinen und Trainingsrennen als privat gelten sollen, oder in welchem sonstigen Verhältnis der bisherige Usus zu dieser neuen gesetzlichen Differenzierung von öffentlichen und privaten Wagenrennen stehen soll.", hoffte der Iulier deutlich gemacht zu haben, dass er an dieser Stelle zunächst Klarheit über die Absicht brauchte, bevor er einen Standpunkt für die eine oder für die andere Variante finden konnte.


    "Schlussendlich möchte ich meine erste Respons schließen mit mehreren Nachfragen zur Genehmigungspflicht. So würde mich interessieren, weshalb ein privates Trainingsrennen, welches gemäß vorliegendem Gesetzentwurf ausschließlich an einem privaten Veranstaltungsort stattfinden darf, vom Praefectus Urbi oder seinem Officium genehmigt werden muss. Weshalb kann eine Factio nicht allein darüber bestimmen, wann sie ihr eigenes Trainingsgelände zu einem Trainingsrennen nutzt und wann nicht?", lautete die erste diesbezügliche Frage. "Wären es nicht im Gegenteil vor allem die großen öffentlichen Rennen in öffentlichen Arenen, über welche der Praefectus Urbi in Kenntnis gesetzt werden muss, damit er einerseits für den Schutz einer dortigen Großveranstaltung sorgen sowie andererseits den Veranstaltungsort für den entsprechenden Termin gewissermaßen 'reservieren' kann?", sah der Iulier es scheinbar genau entgegengesetzt als Pflicht, nicht in Privatveranstaltungen regelnd einzugreifen sondern wenn, dann vor allem in öffentliche. "Abschließend möchte ich für eine Streichung des letzten Satzes in Paragraph 3 Absatz 2 werben. Denn als ehemaliger Duumvir der Colonia Ostia vermag ich dem Senat sagen zu können, dass man sich auch außerhalb Romas an der hiesigen Gesetzgebung durchaus recht stark orientiert. Beschließt also der Senat, dass private Wagenrennen zukünftig genehmigungspflichtig seien, so würde man gewiss auch außerhalb von Roma über eine derartige Regelung nachdenken wollen - und ich sehe nicht, weshalb wir Derartiges dadurch unterbinden sollten, dass wir gesetzlich festschreiben, dass alle privaten Wagenrennen außerhalb von Roma grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig - also auch nicht gegenüber lokalen Amtsträgern - sind und sein dürfen.", schloss Dives seine Wortmeldung und hoffte, dass er nach dem claudischen Appell am Ende der letzten Sitzung zu diesem Thema nun nicht gleich wieder zu kritisch aufgetreten war.

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    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • Als der Consul Iulius das Wort erteilte, nahm er sich bereits vorsorglich Tafel und Griffel zur Hand, hörte jedoch erst einmal zu. Er nickte zum Dank für die einleitenden Worte.
    Anschließend notierte er Stichpunkte, um keines der angesprochenen Themen zu vergessen. Allerdings schob er die Beantwortung auf und begann seinerseits mit einer Einleitung.


    "Danke Senator Iulius, für deine Ausführungen.
    Anmerkungen, vor allem aber Fragen oder gar Verbesserungsvorschläge sind jederzeit willkommen"
    , stellte der Consul klar, indem er in die Runde blickte. "Ich möchte und werde niemandem das Wort verbieten. Viele Köpfe bieten mehr als nur einer die Chance auf stimmige Gesetze. Mir kommt es einzig darauf an, WIE anders lautende Meinungen geäußert werden. Die kontraproduktive Art wäre das Vernichten - siehe unsere letzte Sitzung. Als produktiv sehe ich es an, Gegenformulierungen anzubieten oder erst einmal nachzufragen, was sich hinter unverständlichen Passagen verbirgt. Manches Mal liegt nur ein Missverständnis vor, so zum Beispiel bei meinem ersten Entwurf. Da ist mir ein Schnitzer passiert, als es um die Vertragsstrafen ging. Selbstverständlich wollte ich nicht den Vertragspartner, die Factio, mit einem Startverbot beim nächsten Wettkampf belegen, sondern den Fahrer. Eine Fehlformulierung, die der Nachtarbeit geschuldet ist. Eine Nachfrage hätte ich als äußert hilfreich empfunden, während mich die mehrstimmig erfolgte Vernichtung nicht dazu ermuntern konnte, den Fehler überhaupt aufzudecken."


    Wieder streifte sein Blick durch die Ränge. "Aber die Vertragsstrafen sind nicht unser aktuelles Thema." Er blickte auf seine Notiztafel.
    "Beginnen wir mit der Nachfrage zu Paragraf eins." Er hob den Blick und begann:


    "Ich habe vor der Erstellung dieses Entwurfes viel recherchiert. Nicht alles, was ich in Erfahrung bringen konnte, fand ich auf Anhieb schlüssig. Dazu gehört unter anderem dieser erste Paragraf, aber je länger ich darüber nachgedacht habe umso mehr erschließt sich mir der Sinn. Ich möchte es erklären: Gesetze - und zwar alle Gesetze - müssen geschlossen sein. Das bedeutet in diesem Fall, dass die Definition von Wagenrennen Bestandteil des Gesetzes ist. Ich habe mich anfangs auch gefragt, warum? Jeder weiß, wie ein Wagen aussieht, jeder kennt die Arenen und niemand käme auf die Idee ein Rennen länger oder kürzer als sieben Runden andauern zu lassen. Das alles sind Bestandteile eines ungeschriebenen Gesetzes.
    Halten wir aber die Modalitäten von Wagenrennen per Gesetz fest, dann bedarf es auch beim Grundlegenden eine Festlegung, denn Gesetze sollen menschliches Verhalten regeln. Was nützt ein Gesetz, dass alle Abläufe regelt, aber nicht ausschließt, dass einer der Starter mit einem sehr viel leichteren Streitwagen antritt als die Konkurrenz? Oder ein Ausrichter wählt eine preiswerte Örtlichkeit, die wegen fehlender Sicherheit Teilnehmer und Zuschauer gefährdet.
    Bei Verletzung von Gesetzen kann auf der Grundlage einzelner Paragrafen geklagt werden. Ich frage mich, bietet ein Prolog eine geeignete Rechtsgrundlage für eine Klage?"

    Der Consul konnte das nicht mit Sicherheit ausschließen, zumindest nicht aus dem Stehgreif.


    "Vielleicht weiß jemand der Anwesenden dazu Näheres, ich gehe erst einmal auf die nächste Frage ein. Ich habe die neue Klassifizierung in öffentliche und nichtöffentliche sowie private Wagenrennen gewählt, weil diese sich besser abgrenzen lassen - gerade in Bezug auf die Meldung der Nichtöffentlichen beim Praefectus Urbi. Ich finde, der Praefectus sollte Bescheid wissen, wenn in Rom Ereignisse der Größenordnung von Wagenrennen stattfinden, die weder von einer Person oder Stelle des öffentlichen Lebens ausrichtet noch auf einen Festtag fallen. Aber zurück zum Thema: Ich halte die Gliederung in groß und klein für zu dehnbar. Wäre ein Rennen, an dem vier Factiones geladen sind, groß oder klein? Ich wüsste es nicht zu sagen und vermutlich sieht das auch jeder etwas anders. Hingegen halte ich Wagenrennen, die von einem definierten Personenkreis ausgerichtet werden, für klar abgrenzbar."


    Der Consul wandte sich direkt an Dives.
    "Dem Gesetzentwurf zufolge wäre sowohl das Rennen im Rahmen einer Kandidatur als auch das Totenrennen nichtöffentliche bzw. private Wagenrennen nach Paragraf drei. Ich beabsichtige keine Aufteilung von Rennen in solche, die der Öffentlichkeit zugänglich sind und solche, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden. Zu allen Wagenrennen darf geladen werden, wer auch immer eingeladen sein soll. Mir geht es um eine Abtrennung von gesamtgesellschaftlichen Ereignissen und solchen, die privat initiiert sind.
    Trainingsrennen…"
    Der Consul legte eine Atempause ein, um sich gleichzeitig zu sortieren.
    "… sind für mich keine Ereignisse in obigem Sinne. Das Training dient der Vorbereitung auf Wettkämpfe oder Schauläufe und bedarf nach meiner Ansicht keiner gesetzlichen Reglementierung. Vielleicht ist es eine Überlegung wert, Freundschaftsrennen unter Beteiligung von mehr als zwei Factiones als meldepflichtig zu deklarieren."


    Er wandte sich wieder an das gesamte Kollegium.
    "Wenn noch irgendetwas unklar geblieben sein sollte, dann bitte gerne nachfragen."
    Anschließend wandte er sich nochmals an Dives.
    "Ich denke, deine Nachfragen bezüglich der Genehmigungspflicht von Trainingsrennen habe ich bereits beantwortet. Sie fallen nicht in die angestrebte Genehmigungspflicht, wobei ich diese Pflicht auch nicht als Geißelung aller Beteiligten einführen möchte, sondern tatsächlich zum Schutz aller. Bei gesamtgesellschaftlichen Großereignissen haben wir ja in aller Regel die Einheiten vor Ort und deren Ausrichtung geht ja ohnehin nicht am Praefectus Urbi vorbei. Anders sieht es bisher, wie mir scheint, bei den privaten und nichtöffentlichen Veranstaltungen aus. Hier möchte ich eine Meldepflicht anregen."


    Als letzten Vermerk auf seiner Tabula erblickte er ein Fragezeichen und die Ziffern 323.


    "Wir können gerne über die Streichung des dritten Satzes diskutieren. Ich bin da durchaus kompromissbereit, aber vielleicht liegt hier auch nur ein Missverständnis vor und eine verbesserte Formulierung kann es ausräumen. Da dem Praefectus Urbi die Verwaltung der Hauptstadt und des gesamten Umlandes im Bereich von dreiunddreißig Duo Milia Massum obliegt, schließt das Ostia für mich als einzige Stadt außerhalb Roms mit ein."


    Sicherlich ergaben sich weitere Fragen oder erneute Nachfragen, denn ein Gesetz musste ausgefeilt sein und wo gefeilt wurde, fielen eben auch Späne.

  • Scato hörte sich die Diskussion mehr oder minder teilnahmslos an. Er hatte kein wirkliches Interesse an Wagenrennen. Sicher, ein spannendes Rennen vermochte durchaus Spannung in ihm zu wecken, doch er sah sich nicht wirklich als Regelhüter oder sonstiger Gestalter in dieser Angelegenheit.
    Er lehnte sich also zurück und verfolgte die Argumentationen des Iuliers und des Claudiers, letztlich würde er wohl nur seine Stimme abgeben, es sei denn, irgendetwas gravierendes würde ihn noch stören wonach es derzeit nicht so richtig aussah.

  • Auch Macer hatte erfreut zur Kenntnis genommen, dass der Consul die Gesetzgebung zu Wagenrennen schon bald wieder auf die Tagesordnung setzte. Noch erfreuter war er, als dann auch noch ein gänzlich neuer Gesetzentwurf vorgelegt wurde. Macer machte sich eilig einige Notizen, bevor er sich zu Wort meldete.


    "Consul, auch ich möchte für die erneute Aussprache zu diesem Thema danken und ebenso für den neuen Entwurf. Ich habe mir gerade einige Notizen gemacht und hoffe, in der Zeit keine deiner Erläuterungen verpasst zu haben" begann er seinen Redebeitrag. "Wenn ich eine dieser Erläuterungen richtig verstanden habe, unterscheidest du zwischen drei Arten von Rennen: Erstens von offiziellen Stellen ausgerichtete Rennen, welche jedermann zugänglich sind und welche du als öffentliche Wagenrennen bezeichnest. Zweitens von Privatpersonen ausgerichtete Rennen, welche jedermann zugänglich sind und welche du als nichtöffentliche oder private Wagenrennen bezeichnest. Drittens Trainingsrennen oder Freundschaftsrennen, welche von den Factiones ausgerichtet werden und die nicht mehr als zwei teilnehmende Factiones haben. Letztere möchtest du mit diesem Gesetz gar nicht betreffen. Sehe ich das richtig?" Macer hielt kurz inne, um hoffentlich eine schnelle Bestätigung zu erhalten. "Es erscheint mir ratsam, eben jene Dreiteilung und den Geltungsbereich des Gesetzes in den ersten Paragraphen aufzunehmen, um Missverständnisse gleich am Anfang zu vermeiden. Ferner erscheint es mir sinnvoll, der zweiten Art von Rennen ausschließlich den Begriff der privaten Rennen zuzuordnen, da 'nichtöffentlich' den Anschein erweckt, die Öffentlichkeit wäre ausgeschlossen, was deiner Erläuterung zufolge ja nicht gemeint ist." In der Tat hatte die Namensgebung der Paragraphen bei Macer zunächst für Irritation gesorgt und hätte eine ähnliche Nachfrage ergeben, wie jene von Iulius Dives.


    "Dann möchte ich auf die öffentlichen Arenen zu sprechen kommen. Welche genau meinst du damit und welche Arenen fallen für dich unter nicht-öffentliche Arenen, die für Rennen der zweiten Art zur Verfügung stehen? Iulius Dives gab schon das Beispiel eines Wahlkampfrennens, welches deiner Erläuterung zufolge ein privates Rennen wäre. Diese Einschätzung teile ich. Daraus würde aber auch folgen, dass ein solches Rennen beispielsweise nicht im Stadium Domitiani stattfinden dürfte, was jedoch in der Vergangenheit schon passiert ist, ohne dass dies zu Unmut geführt hätte. Ich sehe daher keine Notwendigkeit, etwas zu verbieten, was bisher unproblematisch war. Insbesondere, wenn wir für private Rennen die Genehmigung durch den Praefectus Urbi voraussetzen, steht es diesem ja frei, im Einzelfall die Nutzung einer bestimmten Anlage zu untersagen, wenn es dafür triftige Gründe gibt", führte Macer dann aus.


    Anschließend blickte er noch einmal auf seine Notizen. Auf die Schnelle hatte er nämlich auch einige Punkte notiert, die er sich selber schon für ein mögliches Wagenrenngesetz ausgedacht hatte und die er nun gerne einbringen wollte. "Ich möchte auch noch anregen, einige weitere Punkte in das Gesetz aufzunehmen, um Betrug bei den allseits beliebten Wetten auf Wagenrennen zu verhindern. Ich habe nur einige Stichworte dazu im Kopf, kann aber gerne später noch eine ausformulierte Fassung vorlegen", bot er an. "Ich schlage vor, dass wir gesetzlich vorschreiben, dass ein Veranstalter vor dem Beginn eines Rennens die Namen und Factiones aller Teilnehmer bekanntgeben muss. Ebenso sollten wir ihn verpflichten, den Rennmodus vor Beginn des Rennens bekanntzugeben. Tun wir dies nicht, so besteht die Gefahr, dass Wettanbieter und Wettteilnehmer durch nachträgliche Änderungen um ihre Einsätze oder Gewinne betrogen werden, was zweifellos Unruhen nach sich ziehen kann, die wir sicher alle vermeiden möchten."

  • Als Purgitius ebenfalls einführend seinen Dank aussprach, reagierte Menecrates - wie schon bei Iulius - mit einem Nicken. Anschließend folgte er der Anfrage des Senators, ob er die neue Einteilung der Rennen richtig verstanden hatte. Wieder nickte er zum Zeichen seiner Zustimmung. Er durchdachte die beiden nachfolgenden Vorschläge und entschied sich beim letzten zu einer spontanen Zustimmung.


    "Obwohl die Bezeichnung 'nichtöffentlich' das korrekte Gegenstück zu 'öffentlich' ist, sehe ich die Missverständlichkeit dieses Begriffes ein. Eine Streichung halte ich daher für sinnvoll. Damit erhält der Paragraf drei die Bezeichnung 'Private Wagenrennen'." Er setzte einen Strich, obwohl sich andere Senatoren dem Vorschlag noch nicht angeschlossen hatten. Einwände erwartete er diesbezüglich nicht und falls doch, konnte er den Strich auch wieder rückgängig machen.
    Über die Empfehlung, die Dreiteilung der Rennen und den Geltungsbereich des Gesetzes im ersten Paragrafen unterzubringen, dachte er eine Weile nach, bevor er seinerseits einen Vorschlag unterbreitete.
    "Paragraf eins beinhaltet die allgemeine Definition von Wagenrennen. Hier erscheint mir die Unterbringung der Aufteilung und des Geltungsbereiches unpassend, aber ich halte die vorgelagerte Erwähnung für grundsätzlich sinnvoll. Ich könnte das alternativ in einen Prolog setzen." Er wartete kurz auf erste sichtbare Reaktionen, bevor er sich den weiteren Punkten zuwandte.


    "An dem Punkt öffentliche Arenen habe ich länger gesessen und es ist genau das Stadium Domitiani, das mir Kopfzerbrechen bereitet hat. Ich selbst habe dort ja mein Wahlkampfrennen veranstaltet und war froh, eine so ansehnliche und sichere Rennbahn nutzen zu können.
    Ich will einmal den Grundgedanken der jetzigen Einteilung erläutern. Im Falle der Austragungsorte gibt es traditionelle Nutzungen. Im Circus Maximus werden die gesamtgesellschaftlichen Wagenrennen ausgetragen, im Stadium Domitiani die privaten und auf den Trainingsbahnen der Factiones die Trainingsrennen. Ich war und bin mir nicht sicher, was in der Praxis praktikabler ist: entweder die per Gesetz strickte Zuordnung von Austragungsorten zur Rennkategorie oder die einfache Aufteilung in öffentliche und nicht öffentliche Arenen, die - lässt man mal die Praktikabilität außer Acht - einen sehr stimmigen Gesetzesaufbau ergibt. Würde ein Zusatz aufgenommen werden, zum Beispiel: 'es sei denn, der Praefectus Urbi erteilt eine Ausnahmegenehmigung', könnten wir bei der vorgeschlagenen Zweiteilung bleiben."

    Der Consul öffnete und hob die Hände. Damit gab er den Punkt zur Diskussion frei.


    Auch den abschließenden Ausführungen Purgitius' hörte der Consul bis zum Ende zu, bevor er eine Antwort gab.
    "Der Gesetzentwurf liegt euch nicht in Gänze vor. Ich habe eingangs erwähnt, dass ein vierter Paragraf folgt, an dem wir vermutlich länger arbeiten werden als an diesen dreien. Deine Notizen gehören inhaltlich zum Paragraf vier, daher bitte ich darum, sie bis dahin aufzuheben."

  • Macer musste schmunzeln, als der Consul in einem Satzeinschub kurzzeitig die Praktikabilität außer Acht ließ. Zumindest für Macer war es durchaus wichtig, dass Gesetze nicht nur schlüssig, sondern auch praktikabel sein mussten. Aber vermutlich hatte der Consul den Einschub auch nicht so wörtlich gemeint, wie Macer ihn verstand, so dass er auf eine Bemerkung dazu verzichtete, aber die Sache trotzdem pragmatisch anging.


    "Welcher Vorteil ergibt sich denn bezüglich der Arenen aus einer gesetzlichen Regelung? Wollen wir verhindern, dass Trainingsrennen im Circus Maximus stattfinden? Oder dass ein amtierender Magistrat Rennen im Stadium Domitiani ausrichtet? Und soll es möglich sein, eine gesetzliche Grundlage für eine Klage gegen den Austragungsort eines Rennens zu haben? Ich wüsste ehrlichgesagt nicht, warum jemand gegen den Austragungsort klagen sollte", stellte Macer die Frage in den Raum, was das Ziel der Regelung war. Vielleicht war es ja einfacher, genau das angestrebte Ziel in einen Text zu gießen, als mit Kategorien zu arbeiten. "Reicht vielleicht als Satz 2 im dritten Paragraphen ein schlichtes 'Im Amtsbereich des Praefectus Urbi sind private Rennen und die Wahl der Austragungsstätte durch diesen zu genehmigen'? Dann ist es dem Praefectus Urbi überlassen, im Einzelfall und unter Abwägung der Interessen die Nutzung einer öffentlichen Arena zu genehmigen oder zu verweigern."


    Die Ankündigung eines vierten Paragraphen hatte er wohl überhört. Aber seine Anmerkungen hatten es nicht eilig und konnten gerne noch so lange warten.

  • Der Consul nutzte die entstandene Redepause bei den Senatoren für eigene Gedanken und Anmerkungen. Vielleicht nicht in der besten Schönschrift, aber inhaltlich wohl durchdacht, präsentierte er den überarbeiteten Entwurf, indem er ihn vorlas. Vorab bat er um Aufmerksamkeit.
    "Ich habe anstelle eines Prologes einen vorangestellten Kommentar für die Erläuterung des Geltungsbereiches und die Einteilung der Rennen gewählt. Außerdem habe ich den Vorschlag zur Umformulierung des Paragrafen drei, Absatz zwei übernommen. Ich gehe davon aus, dass anstelle des Satzes zwei gleich der gesamte Absatz ersetzt werden kann." Er blickte zu Senator Purgitius, auf dessen Vorschlag hin der Austausch stattfand.
    "Das Ganze würde dann folgendermaßen lauten, wobei ich die Namensgebung auch noch einmal überdenken möchte."



    Gesetz zu Wagenrennen und deren Durchführung


    Dieses Gesetz regelt die Durchführung von öffentlichen und privaten Wagenrennen.
    Trainingsrennen fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Gleiches gilt für Freundschaftsrennen, die von den Factiones ausgerichtet werden und an denen nicht mehr als zwei Rennställe beteiligt sind.
    Der Start factioloser Fahrer bei einem Rennen verändert nicht dessen Eingruppierung.



    § 1 Wagenrennen
    (1) Wagenrennen werden mit speziell umgebauten Streitwagen durchgeführt, die mit zwei (Biga) oder vier (Quadriga) Pferden bespannt und von einem Wagenlenker geführt werden. Die Wagen sind besonders für diese Art der Bewegung gebaut und ausgestattet.
    (2) Sie werden in einer speziell vorbereiteten Örtlichkeit durchgeführt, die gesondert gesichert und kreis- oder ellipsenförmig ist.
    (3) Ein Wagenrennen (Missus) besteht grundsätzlich aus sieben Runden (Curricula, je ca. 1200m) um die Wendepfeiler (Metae). Ein Wagenrennen hat einen Sieger, der grundsätzlich eine entsprechende Ehrung durch den Veranstalter erhält.


    § 2 Öffentliche Wagenrennen
    (1) Als öffentliche Wagenrennen gelten jene Veranstaltungen, die auf Veranlassung eines Magistraten, dem Imperator Caesar Augustus, des Senates oder einer anderen öffentlichen Stelle durchgeführt werden.
    (2) Öffentliche Wagenrennen können an einen durchführenden Veranstalter vergeben werden. Dieser ist durch einen Veranlassenden zu autorisieren und öffentlich zu benennen.
    (3) Die Kosten trägt der Veranstaltende.
    (4) Öffentliche Wagenrennen sind in öffentlichen Arenen durchzuführen.
    (5) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    §3 Private Wagenrennen
    (1) Als private Wagenrennen gelten alle nicht öffentlichen Wagenrennen.
    (2) Im Amtsbereich des Praefectus Urbi sind diese Wagenrennen und die Wahl der Austragungsstätte durch ihn zu genehmigen.
    (3) Diese Wagenrennen müssen in sicheren, wohl errichteten Anlagen betrieben werden, die dem Standard eines Rennens entgegenkommen.
    (4) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    "Gibt es dazu Anmerkungen oder Verbesserungsvorschläge?" Er schaute in die Runde, bevor er selbst noch eine Anmerkung einbrachte. "Ich möchte eure Aufmerksamkeit noch einmal auf Paragraf eins richten. Im Gesetzentwurf ist ausschließlich die Rede von Biga und Quadriga, keine Triga und auch kein größeres Gespann. Geht es für die Mehrzahl an Senatoren in Ordnung, wenn wir für Wettkämpfe diese Eingrenzung festhalten und abweichende Gespanne auf Schaurennen antreten dürfen oder wünscht der einzelne eine Abänderung des Entwurfes?"

  • Der zweite Entwurf zu einem Wagenrenngesetz war zu Sextus' Erleichterung sogar recht brauchbar. Zwar gab es auch hier durchaus Kritikpunkte, die auch von anderen Senatoren vorgebracht wurden und auf die der Consul dieses Mal scheinbar auch zumindest in Teilen einging. Aber diese waren nicht als so gravierend einzustufen wie beim ersten Mal. Um keine weitere, peinliche Jammer-Episode des Consuls zu provozieren, hielt Sextus sich zunächst einmal zurück. Zwar fragte er sich durchaus, was sie hier diskutierten, wenn der Entwurf noch gar nicht fertig war und bereits jetzt absehbar war, dass er noch um einen weiteren Paragraphen ergänzt würde, aber das sollte ja sein Problem nicht sein.


    Doch schließlich fragte der Consul noch einmal nach Anregungen, und diesmal erhob sich auch Sextus, um das Wort zu ergreifen.
    “Da du, Consul, selbst gesagt hast, dass du den ersten Paragraphen nicht als Vorwort, sondern als Gesetz haben möchtest, damit im Falle eines Falles ein Teilnehmer darauf verklagt werden kann, ist es unablässig, in diesen Paragraphen auch aufzunehmen, dass es Abweichungen von den bisherigen Definitionen geben kann. Nicht nur in der Anzahl der Pferde vor dem Wagen, sondern denken wir auch an besondere Feiertage, die ein Abweichen von der dir genannten Form vorschreiben. Beispielsweise die Consualia, zu denen Rennen mit Maultieren stattfinden. So der erste Paragraph also Gesetz sein soll und nicht Vorwort, muss ebenso die Ausnahme definiert sein.
    Anstatt also eine bloße Definition zu geben, was Wagenrennen sein sollen, würde ich viel mehr definieren, dass der Veranstalter eines Wagenrennens die genauen Spezifika eines Wagenrennens bestimmen kann und die teilnehmenden Fahrer und Rennställe sich an diese Spezifikationen halten müssen. Dann kann der Veranstalter entscheiden, ob er Bigae, Quadrigae oder sonstige Wagen haben möchte. Ebenso kann er entscheiden, ob es Pferde, Maultiere oder Kamele sein sollen, die die Wagen ziehen. Solange sich dennoch alle Teilnehmer an dieselben Bedingungen halten, ergibt sich dadurch ja kein spezifischer Vorteil.


    In jedem Fall aber würde ich die Länge des einzelnen Curriculums gänzlich streichen. Allein der Cursus des Circus Maximus ist doppelt so lang wie jener des Stadium Domitianum. In den Städten außerhalb Roms werden auch die Hippodrome und Stadia jeweils dem Baugrund angepasste Längen haben. Diese zu vereinheitlichen und gesetzlich vorzuschreiben halte ich für schlicht unmöglich und würde nur den Zorn all jener Städte auf den Senat ziehen, deren Rennbahnen abweichende Längen haben, während durch eine vereinheitlichte Länge nichts gewonnen ist. Immerhin fahren ohnehin alle teilnehmenden Wagen dieselbe Strecke, egal, wie lang diese nun im Einzelfall auch sein mag.

  • Der Iulier seinerseits hatte sich zunächst zahlreiche Stichpunkte zur ausführlichen Erwiderung des Consuls machen müssen, wie er anschließend auch aus dem Dialog zwischen dem Consular Purgitius und dem Claudier aufzunehmen versuchte, was er konnte. Parallel dazu musste er seine eigenen Gedanken ein wenig sammeln und sortieren, bevor er neuerlich das Wort in dieser Debatte sich erbat.


    "Sofern es tatsächlich als wichtig erachtet wird, Wagenrennen nicht nur in einer Praeambel sondern in einem gesonderten Paragraphen zu definieren, möchte ich anregen, diesen Paragraphen dann entsprechend auch nicht als allgemeine Aussage sondern als gesetzliche Vorschrift zu formulieren.", erklärte Dives zunächst in Bezug auf seine erste Wortmeldung. "Wagenrennen werden mit speziell umgebauten Streitwagen durchgeführt, die mit zwei oder vier Pferden bespannt und von einem Wagenlenker geführt werden. Ein solcher Satz ist in meinen Augen erst einmal eine Feststellung, welche zwar durchaus dem Usus entsprechen mag, jedoch keinerlei Aussage dazu trifft, was passiert, wenn ein Veranstalter auf die Idee kommt, ein Rennen mit von drei Pferden gezogenen Streitwagen ausrichten zu wollen.", begründete er anschließend seine Kritik. Die Eingrenzung, welche der Consul im ersten Paragraphen scheinbar bereits erkannte, vermochte Dives seinerseits an dieser Stelle nämlich noch nicht zu sehen. "Wird die Definition von Wagenrennen also als derart wichtig eingeschätzt, ihr im Rahmen dieses Gesetzes einen gesonderten Paragraphen zuzugestehen, so muss sie meiner Ansicht nach auch zweifellos wichtig genug sein, sie in Form von Regeln und Vorschriften zu formulieren. Denn nur auf diese Weise scheint mir die Verwendung von zwei- oder viergespannigen Wagen letztlich tatsächlich einklagbar zu sein.", machte der Iulier sein Argument exemplarisch am ersten Satz fest, obgleich es in seinen Augen erwähntermaßen fast den gesamten Paragraphen betraf.


    "Wagenrennen sind mit speziell umgebauten Streitwagen durchzuführen, die mit zwei - Biga - oder vier - Quadriga - Pferden bespannt und von einem Wagenlenker - Auriga - geführt zu sein haben. Die Wagen müssen besonders für diese Art der Bewegung gebaut und ausgestattet sein.", las er anschließend von seinen Notizen ab. "Wagenrennen dürfen nur an speziell vorbereiteten Örtlichkeiten durchgeführt werden, die gesondert gesichert und kreis- oder ellipsenförmig sind.", hatte er auch für den zweiten Absatz eine Alternative vorbereitet. "Das wären meiner Ansicht nach tatsächlich gesetzliche Regeln und Vorschriften, die - orientiert gänzlich am Vorschlag des ehrenwerten Consuls Claudius - in dieser veränderten Formulierung nach meinem Dafürhalten im Zweifelsfall auch besser durchzusetzen wären.", erklärte er, bevor er auf die kurz zuvor erfolgte Wortmeldung des Senators Aurelius noch einzugehen versuchte. "Diese Formulierungen berücksichtigen offenkundig nicht, was der Senator Aurelius zuvor ausführte. Da ich seinen Ausführungen jedoch nur zuzustimmen vermag, möge man meine Formulierungsvorschläge bitte lediglich als exemplarische Beispiele betrachten. Wichtig ist mir in erster Linie, dass ein gesetzlicher Paragraph auch tatsächliche Regeln und Vorschriften umfasst.", strich er heraus.


    "Den Änderungen im dritten Paragraphen vermag ich ohne Einwände in der Form zuzustimmen.", erklärte Dives anschließend recht knapp und verzichtete darauf, in diesem Punkt seine zusätzlichen Notizen zu verbalisieren. Denn zwar hatte er sich durchaus notiert, dass er gerade das fast ausschließlich für athletische und Dichter-Wettbewerbe genutzte Stadium Domitiani - ohne aufgeschüttete Spina in der Mitte, welche von den Aurigae umfahren werden könnte - als per se nicht allzu geeigneten Ort für ein Wagenrennen betrachtete, doch schien die diesbezügliche Diskussion mit der geeigneten Änderung am Gesetzentwurf bereits beendet. Der Iulier sah entsprechend keinen Sinn darin, noch einmal auf das Stadium zu sprechen zu kommen, nur um dieses kleine Detail zu korrigieren. "Allerdings möchte ich nach weiterem Überlegen auf den Paragraphen 2 Absatz 1 zu sprechen kommen und dafür plädieren die Begrifflichkeit 'Imperator Caesar Augustus' ersatzlos zu streichen.", erklärte er und ließ eine kurze Zäsur. "Der Imperator Caesar Aquilius Augustus ist schließlich als Censor perpetuus ein Magistrat, der als solcher diesem Absatz nach ohnehin ein öffentliches Wagenrennen veranlassen kann. Eine doppelte Erwähnung halte ich daher für unnötig.", entschied sich der Iulier für die Kurzform einer Begründung. Die ausführlichere Variante der Begründung wäre wohl auch eine recht umfangreiche, eigene Diskussion, in welcher Dives erklären müsste, weshalb er ein noch immer recht großes Problem damit hatte, in zahlreichen Gesetzen von einem unspezifischen Imperator Caesar Augustus zu lesen - den es in dieser unspezifischen Form als Amt oder Posten aus divitischer Sicht schlicht nicht gab in ihrer römischen Verfassung. Stattdessen gab es für den Iulier - basierend einzig auf der Lex Aquilia de Imperio - lediglich einen ganz spezifischen Imperator Caesar - Tiberius Aquilius Severus - Augustus. Es wäre wohl die Arbeit einer Praetur, alle Gesetze entsprechend so umzuschreiben, dass niemandem qua verliehenen Ehrentiteln Imperator, Caesar und Augustus sondern qua verliehener Censur, verliehenem obersten Pontificat beziehungsweise verliehener tribunizischer Gewalt gewisse Rechte und Pflichten zufielen.

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • Der Consul wandte sich an Aurelius.
    "Das Gesetz regelt die sportliche Disziplin 'Wagenrennen', bei der weder Arbeitspferde noch Maultiere oder anders gestaltete Wagen an den Start gehen dürfen. Die Ergebnisse werden in Büchern erfasst, summiert und münden in einem Ranking der Fahrer. Schauläufe - gleich welcher Art und Ausstattung - fallen nicht in den Wirkungsbereich dieses Gesetzes.
    Wenn ein Ausrichter zu den Consualia Wagenrennen anbieten möchte, die in jene Wertung einfließen sollen, müssen Tiere und Wagen dem Gesetz genügen. Ansonsten fallen sie in die Kategorie Schaurennen und sind somit nicht reglementiert.
    Die Anzahl der Pferde vor den Wagen habe ich vorhin selbst zur Diskussion gestellt. Mit dem Einschub 'in der Regel' lässt die Definition an dieser Stelle Spielraum zu. Für welche Anspannungsvariante sich der Ausrichter entscheidet, kann er in der Einladung deutlich machen. Das gehört inhaltlich zu Paragraf vier."
    Anschließend verlas er die neue Formulierung, wobei er die Reihenfolge umstellen musste, damit nicht ein spitzfindiger Zeitgenosse die Ausnahme der Regel zusätzlich auf den Wagenlenker bezog.


    § 1 Wagenrennen
    (1) Wagenrennen werden mit speziell umgebauten Streitwagen durchgeführt, die in der Regel mit zwei (Biga) oder vier (Quadriga) Pferden bespannt sind. Die Wagen sind besonders für diese Art der Bewegung gebaut und ausgestattet. Sie dürfen nur von einem Wagenlenker geführt werden.


    Er blickte in die Runde.
    "Weitere Meinungen zu diesem Punkt?" Und in der Tat, Iulius meldete sich noch einmal zu Wort. Die erste Anmerkung - die Anzahl der Pferde betreffend - fand der Consul soeben gut geklärt, daher ging er nicht noch einmal darauf ein. Er nahm an, sie sei auch für Iulius adäquat gelöst worden und falls nicht, würde er sich sicherlich noch einmal zu Wort melden. Die weiteren Ausführungen beinhalteten einen erneuten Vorschlag zur Umformulierung des ersten Paragrafen.
    "Ich verstehe die Intension. Wahrscheinlich möchtest du auf die verschiedenen Muss/Soll/Kann-Möglichkeiten einer Vorschrift hinweisen und die Muss-Variante einbringen. Da ich bei der Anzahl der Pferde bereits für eine Ausnahmeregelung eintrete, siehst du trotzdem für den Rest zwingend die Notwendigkeit, ihn umzuformulieren? Ich hatte den Wortlaut teilweise schon ändern müssen, um die Ausnahme der Regel nur auf die Anspannung zu begrenzen. Ich störe mich bei deinem Vorschlag zum Beispiel an Ausformulierungen wie: '...geführt zu sein haben'. Ich neige selbst manchmal zu einerseits rechtlich korrekten, aber andererseits umständlichen Formulierungen. Wenn wir sagen: Die Wagen sind besonders für diese Art der Bewegung gebaut und ausgestattet, ist das eine indikative Feststellung, die einer Muss-Vorschrift gleichrangig gegenübersteht. Oder vielleicht findet sich noch ein anderer Vorschlag?"


    Wieder blickte er in die Runde und ließ Raum für Wortmeldungen, bevor er sich auf den letzten Einwand in Bezug auf die Streckenlänge besann, den Aurelius äußerte. Er durchdachte ihn kurz und nickte. "Einverstanden. Die Rundenlänge muss nicht zwingend festgehalten werden."


    Abschließend ging er noch auf das letzte Plädoyer des Iuliers ein.


    "Ich kann deinem Anliegen folgen, den Wortlaut Imperator Caesar Augustus streichen zu wollen. An dieser Stelle bin ich flexibel und schließe mich der Mehrheit an. Für den Durchschnittsbürger mag es mit der Erwähnung klarer sein, ein Praetor bräuchte sie sicherlich nicht."

  • In der Zeit, wo sich niemand zu Wort meldete, nahm der Consul kleine Änderungen vor. Möglicherweise ergaben sich Wortmeldungen, wenn die Senatoren den Entwurf in überarbeiteter Fassung hören konnten. Darüber hinaus reichte die Wartephase auch, um den vierten Paragrafen einzufügen.


    "Werte Senatoren, ich bitte noch einmal um Gehör. Ich habe kleine Änderungen, wie erörtert, eingearbeitet. Außerdem folgt nun der noch ausstehende Paragraf vier."



    Lex Claudia de Ludis circensibus


    Dieses Gesetz regelt die Durchführung von öffentlichen und privaten Wagenrennen.
    Trainingsrennen fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Gleiches gilt für Freundschaftsrennen, die von den Factiones ausgerichtet werden und an denen nicht mehr als zwei Rennställe beteiligt sind.
    Der Start factioloser Fahrer bei einem Rennen verändert nicht dessen Eingruppierung.



    § 1 Wagenrennen
    (1) Wagenrennen werden mit speziell umgebauten Streitwagen durchgeführt, die in der Regel mit zwei (Biga) oder vier (Quadriga) Pferden bespannt und von einem Wagenlenker geführt werden. Die Wagen sind besonders für diese Art der Bewegung gebaut und ausgestattet.
    (2) Sie werden in einer speziell vorbereiteten Örtlichkeit durchgeführt, die gesondert gesichert und kreis- oder ellipsenförmig ist.
    (3) Ein Wagenrennen (Missus) besteht grundsätzlich aus sieben Runden um die Wendepfeiler (Metae). Ein Wagenrennen hat einen Sieger, der grundsätzlich eine entsprechende Ehrung durch den Veranstalter erhält.


    § 2 Öffentliche Wagenrennen
    (1) Als öffentliche Wagenrennen gelten jene Veranstaltungen, die auf Veranlassung eines Magistraten, des Senates oder einer anderen öffentlichen Stelle durchgeführt werden.
    (2) Öffentliche Wagenrennen können an einen durchführenden Veranstalter vergeben werden. Dieser ist durch einen Veranlassenden zu autorisieren und öffentlich zu benennen.
    (3) Die Kosten trägt der Veranstaltende.
    (4) Öffentliche Wagenrennen sind in öffentlichen Arenen durchzuführen.
    (5) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    §3 Private Wagenrennen
    (1) Als private Wagenrennen gelten alle nicht öffentlichen Wagenrennen.
    (2) Im Amtsbereich des Praefectus Urbi sind diese Wagenrennen und die Wahl der Austragungsstätte durch ihn zu genehmigen.
    (3) Diese Wagenrennen müssen in sicheren, wohl errichteten Anlagen betrieben werden, die dem Standard eines Rennens entgegenkommen.
    (4) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    § 4 Leistungspflichten und Haftungen
    (1) Der Ausrichter ist verpflichtet, die Modalitäten des Wettkampfes offenzulegen. Dafür reicht zum Zeitpunkt der Einladung ein Konzept. Es muss die Anzahl der möglichen Starter pro Factio, die Anspannungsform und die Anzahl der geplanten Läufe enthalten.
    (2) Der finale Wettkampfplan ist verbindlich und vor Beginn des Rennens zu veröffentlichen. Er muss die Namen der Starter und der teilnehmen Factiones beinhalten.
    (3) Die Factiones haften für ihre Wagenlenker.


    "Unter dem Paragraf vier hatte ich ursprünglich einen weiteren Absatz zum Thema Strafzahlungen vorgesehen. Es sollte wie folgt lauten:
    Strafzahlungen können vertraglich festgelegt werden. Diese können Ausfälle, Änderungen oder einseitige Brüche der geschuldeten Leistung umfassen."


    Er blickte auf.
    "Da es sich aber ohnehin um eine Kann-Regelung handelt, denke ich, die Praxis wird zeigen, ob wir so einen Praragrafen aufnehmen müssen. Letztendlich kann jeder Ausrichter in der Einladung auf eine individuelle Strafzahlung aufmerksam machen. Ich denke, wir müssen das nicht per Gesetz festhalten." Nachdem die Ludi Palatini inzwischen länger zurücklagen, sah der Consul diesen Punkt deutlich lockerer als bei seinem ersten Gesetzentwurf.

  • Macer folgte der weiteren Diskussion schweigend und notierte sich selber hier und da etwas, um es eventuell später in der Debatte wieder aufgreifen zu können. Dann stellte der Consul noch einmal eine überarbeitete Fassung auf Basis der bisherigen Diskussion vor und ergänzte diese auch gleich um den noch fehlenden Paragraphen vier. Macer folgte dem Vortrag konzentriert mit nahezu geschlossenen Augen. Dann meldete er sich recht bald zu Wort.


    "Danke für den erneuten Vortrag. Mir gefallen die überarbeiteten Paragraphen und die neue Präambel spontan recht gut", fasste er seinen ersten Eindruck vom Hören zusammen. "Was mir jedoch aufgefallen ist, ist der Bedarf für eine Vereinheitlichung oder Präzisierung von Begriffen. Bei öffentlichen Rennen geben wir an, wer sie veranlasst und dass er einen Veranstalter beauftragen kann. Jener Veranstalter ist vermutlich auch später immer gemeint, auch wenn er auch mal 'Veranstaltender' heißt. Später gibt es dann noch den Begriff des Ausrichters und ich wüsste nun nicht, ob dieser eher dem Veranlasser oder eher dem Veranstalter entspricht. Einem der beiden wird er aber wohl entsprechen, denn dass es sich dabei um eine dritte Rolle handelt, erscheint mir recht abwegig", führte Macer dann seine Bedenken zu einem recht zentralen sprachlichen Detail aus. "Da es hier immerhin um Fragen der Haftung gehen kann, sollte das Gesetz in diesem Punkt wohl besonders unmissverständlich sein", betonte er noch einmal. "Ich schlage vor, ausschließlich die Begriffe 'Ausrichter' und 'Veranstalter' zu verwenden, wobei ersterer denjenigen bezeichnet, der die Spiele veranlasst, während letzterer denjenigen bezeichnet, der sie organisatorisch betreut. Ich glaube, dies entspricht am ehesten dem üblichen Sprachgebrauch." Letztlich wäre Macer aber wohl mit jeder Lösung einverstanden, solange sie eindeutig ist.


    Der neue Paragraph vier war ihm dann auch noch einen inhaltlichen Kommentar wert. "Für den vierten Paragraphen schlage ich vor, den Begriff des 'Wettkampfplans' noch etwas zu konkretisieren. Genannt wurden schon die Namen der Starter und ihre Factiones. Ich denke, der Plan sollte auch die Anzahl der tatsächlichen Läufe enthalten, da diese ja in der Einladung noch nicht verbindlich genannt werden konnte, da sie zweifellos von der Anzahl der Anmeldungen abhängt. Ebenbso dürfte der Qualifikationsmodus im Fall von ebensolchen Läufen erst hier zu benennen sein, weil auch dieser von der Anzahl der Teilnehmer abhängt. Gleichzeitig dürfte es für gerechte Wetten unabdingbar sein zu wissen, auf welchem Wege die Teilnehmer des Endlaufs ermittelt werden, so dass es mir ratsam erscheint, eben jenen Modus tatsächlich veröffentlichen zu müssen. Immerhin müsste ja nicht jeder Veranstalter alle Plätze im Finale über einen Vorlauf vergeben, sondern er kann auch Fahrer direkt für das Finale setzen, was er aber erst tun kann, wenn die Anmeldungen vorliegen." Macer schaute auf seine Notizen, die er sich schon vorher zu jenem Punkt gemacht hatte. "Eventuell könnte man auch noch aufnehmen, dass ein Veranstalter, der Entscheidungen, die üblicherweise durch das Los getroffen werden, anders zu treffen gedenkt, dies vorher ankündigen muss. Ich denke dabei zum Beispiel an die Vergabe der Startpositionen, die zwar häufig, aber vielleicht nicht immer ausgelost werden. Wie kritisch das ist, weiß ich allerdings nicht", gab Macer zu. Andererseits konnte es kaum zu viel Information geben.


    Er wollte sich schon wieder setzen, da fiel ihm noch ein Punkt ein. "Ach ja, in wessen Zuständigkeit würden Klagen gegen das Gesetz eigentlich fallen? Die Organisation der öffentlichen Spiele liegt ja bekanntlich im Aufgabenbereich des Aedils, so dass ich annehme, dass Klagen wegen dieses Gesetzes auch vor ihn zu bringen sind?"

  • Der iulische Senator war äußerst unzufrieden damit, wie er nach dem Wortbeitrag des Aureliers selbst aufgetreten war und wunderte sich daher auch wenig, dass seine bürokratischen Worte letztlich nicht ihren Weg in den Entwurf des Consuls fanden. So also präparierte sich Dives neuerlich und meldete sich anschließend auch neuerlich zu Wort in der Hoffnung, dass ohne spontane Reaktion auf einen anderen Senator er seinen Standpunkt womöglich noch einmal etwas klarer würde formulieren können.


    "Ich sehe in der Tat ein, dass meine examplarischen Formulierungsvorschläge möglicherweise zu umständlich scheinen und daher dieses Gesetz nur unnötig verkomplizieren würden.", gestand er zunächst ein. "Dennoch wurde die Existenz dieses Paragraphen 1 eingangs damit begründet, dass ein Prolog möglicherweise keine geeignete Rechtsgrundlage für eine Klage bietet, ein Paragraph hingegen schon.", rekapitulierte Dives. "In gleicher Weise möchte ich nun noch einmal meine Bedenken äußern, dass ein Paragraph, der nicht aus Festlegungen - seien dies Regeln, Vorschriften oder auch Definitionen - besteht, unter Umständen keine bessere Grundlage für irgendeine Klage darstellt.", versuchte er noch einmal klar zu machen. "Insbesondere kann der nun aufgeweichte Absatz 1 des Paragraphen 1 in dieser neuen Form wohl kaum noch Grundlage einer Klage sein, da der Absatz kaum noch irgendeine verbindliche Aussage trifft.", sah sich der Iulier zu diesem Hinweis gezwungen. Auf den Satz, dass ein Gesetzesabschnitt ohne verbindliche Aussage aus seiner Sicht eher überflüssig war, weil er ein Gesetz nur länger und damit komplizierter machte, ohne jedoch zugleich einen Mehrwert zu liefern, verzichtete der Senator hingegen.


    "Sind meine Vorschläge zu umständlich formuliert, so mag man gerne aus einem komplexen gerne auch zwei oder drei einfachere Sätze formen. Auch einer derartigen Gesetzgebung würde ich mich problemlos anschließen können - solange es sich tatsächlich um echte Festlegungen handelt.", unterstrich er nochmalig. "So könnte es gerne auch folgendermaßen heißen. 'Wagenrennen dürfen nur an speziell vorbereiteten Örtlichkeiten durchgeführt werden. Diese müssen gesondert gesichert und kreis- oder ellipsenförmig sein.' Das wäre womöglich etwas leichter verständlich als mein zuvor vorgeschlagenes Konstrukt.", war der zweite Absatz kürzer, sodass Dives exemplarisch nur an diesem zeigte, was er meinte. "Für den ersten Absatz habe ich an dieser Stelle nun wohlweislich keinen neuen Formulierungsvorschlag, da hier wohl zunächst die Frage im Raum steht, welche Aussagen dort tatsächlich in Form von Festlegungen überhaupt getroffen werden können. Sollten wir beispielsweise zu dem Schluss kommen, dass sich weder die Anzahl noch die Art der Zugtiere eines Wagens wirklich allgemein festlegen lässt, so scheint mir die Idee des Senators Aurelius in der Tat nicht abwegig, dass wir an dieser Stelle des Gesetzes lediglich festhalten, wer dazu in der Lage sein soll, derartige Spezifika eines einzelnen Wagenrennens festzulegen.", schloss er seine Wortmeldung zu diesem Punkt erst einmal ab, um abschließend noch etwas zur Kann-Regelung des Consuls zu sagen.


    "Zum Abschluss möchte ich dem Consul ausdrücklich darin zustimmen, dass die von ihm im Zusammenhang mit dem Paragraphen 4 erwähnte Kann-Regelung wohl unnötig ist. Denn dass es eine gewisse Vertragsfreiheit gibt, solange man sich im Rahmen unserer Gesetze bewegt und keine sittenwidrigen Regelungen zu vereinbaren sucht", musste Dives für einen kurzen Moment daran denken, dass er einst für seinen Großonkel Licinus recherchiert hatte, inwiefern es möglich war, eine Art 'Erbvertrag' zu schließen, "sollte wohl jedem bewusst sein, der sich dazu entschließt, einen Vertrag abzuschließen.", beendete Dives seine Wortmeldung - und ging darin bewusst nicht auf seinen purgitischen Vorredner ein, um nicht erneut in die Lage zu geraten, seine eigene Rede spontan so umzustellen, dass sich seine eigene Aussage schlussendlich nur unnötig verwässerte. Insbesondere sprach der Consular glücklicherweise auch nur über Punkte, zu denen Dives seinerseits erst einmal nichts zu sagen hatte, sodass es hier anders als im Falle des Aureliers auch nicht zu Überschneidungen und ungewollten Widersprüchen kam.

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • Der Consul nahm sich eine kurze Auszeit, um vorgetragene Ergänzungswünsche in das Gesetz aufzunehmen. Die meisten fand er gut, einzelne allerdings unnötig penibel, aber er sah ein, dass er das Gesetz nie zum Abschluss bringen würde, wenn er nicht hier und da nachgab.
    Die meisten Kommentare sparte er sich. Worauf er einging, war zum einen die Frage nach der Festlegung der Zugtiere und der Anspannungsform sowie die Frage nach der zuständigen Stelle, falls Klagen notwendig wurden. Er begann mit letzterem Punkt, weil der zuerst genannt wurde.


    "Diese Legislaturperiode hat gezeigt, dass die Organisation von Spielen nicht zwingend als Aufgabe der Aedile gesehen wird. Ich tendiere aber unabhängig davon dazu, Klagen vor den Praetor zu bringen. Ich möchte niemand zu nahe treten, behaupte aber, ein Aedil verfügt der kürzeren Ämterlaufbahn wegen noch nicht über ausreichende Erfahrung in Rechtsfragen. Sicherlich nach seiner Amtszeit, nicht aber zu Beginn.


    Was nun den Paragrafen eins in Bezug auf die Anspannung betrifft, so bevorzuge ich eine Formulierung, die explizit für den Ausrichter Spielraum lässt. Dass es der Ausrichter ist, der diese Festlegung trifft, liegt für mich auf der Hand. Ich halte es nicht für notwendig, das per Gesetz festzuhalten. Auf alle Fälle wird er sich im Rahmen seiner Einladung festlegen müssen.


    Die abgeänderte Variante sähe dann so aus:"



    Lex Claudia de Ludis circensibus



    Dieses Gesetz regelt die Durchführung von öffentlichen und privaten Wagenrennen.
    Trainingsrennen fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Gleiches gilt für Freundschaftsrennen, die von den Factiones ausgerichtet werden und an denen nicht mehr als zwei Rennställe beteiligt sind.
    Der Start factioloser Fahrer bei einem Rennen verändert nicht dessen Eingruppierung.



    § 1 Wagenrennen
    (1) Wagenrennen werden mit speziell umgebauten Streitwagen durchgeführt, die in der Regel mit zwei (Biga) oder vier (Quadriga) Pferden bespannt und von einem Wagenlenker geführt werden. Die Wagen sind besonders für diese Art der Bewegung gebaut und ausgestattet.
    (2) Sie dürfen nur an speziell vorbereiteten Örtlichkeiten durchgeführt werden. Diese müssen gesondert gesichert und kreis- oder ellipsenförmig sein.
    (3) Ein Wagenrennen (Missus) besteht grundsätzlich aus sieben Runden um die Wendepfeiler (Metae). Ein Wagenrennen hat einen Sieger, der grundsätzlich eine entsprechende Ehrung durch den Veranstalter erhält.


    § 2 Öffentliche Wagenrennen
    (1) Als öffentliche Wagenrennen gelten jene Veranstaltungen, die auf Veranlassung eines Magistraten, des Senates oder einer anderen öffentlichen Stelle (im Folgenden Ausrichter genannt) durchgeführt werden.
    (2) Öffentliche Wagenrennen können vom Ausrichter an einen durchführenden Veranstalter vergeben werden. Dieser ist durch den Ausrichter zu autorisieren und öffentlich zu benennen.
    (3) Die Kosten trägt der Ausrichter.
    (4) Öffentliche Wagenrennen sind in öffentlichen Arenen durchzuführen.
    (5) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    §3 Private Wagenrennen
    (1) Als private Wagenrennen gelten alle nicht öffentlichen Wagenrennen.
    (2) Im Amtsbereich des Praefectus Urbi sind diese Wagenrennen und die Wahl der Austragungsstätte durch ihn zu genehmigen.
    (3) Diese Wagenrennen müssen in sicheren, wohl errichteten Anlagen betrieben werden, die dem Standard eines Rennens entgegenkommen.
    (4) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    § 4 Leistungspflichten und Haftungen
    (1) Der Ausrichter ist verpflichtet, die Modalitäten des Wettkampfes offenzulegen. Dafür reicht zum Zeitpunkt der Einladung ein Konzept. Es muss die Anzahl der möglichen Starter pro Factio, die Anspannungsform und die Anzahl der geplanten Läufe enthalten.
    (2) Der finale Wettkampfplan ist verbindlich und vor Beginn des Rennens zu veröffentlichen. Er muss die Namen der Starter, der teilnehmen Factiones und die Anzahl der tatsächlichen Läufe beinhalten. Bei Mehrfachläufen ist der Qualifikationsmodus für den Endlauf offenzulegen.
    (3) Die Factiones haften für ihre Wagenlenker.

  • Von was für Ranglisten der Consul sprach, blieb Sextus verschlossen. Zwar hielt jeder Fahrer seine Siege und Platzierungen selbstverständlich fest, hierüber bestimmte sich ja auch sein Wert. Aber es gab keinerlei Rangliste, wie der Consul es behauptete, da dies ja auch bedeuten würde, dass es Punkte gab, nach der man diese Liste führte. Doch wonach sollten diese sich berechnen? Hierfür gab es im römischen Reich schlicht und ergreifend kein Regelwerk, keine einheitliche Liga.


    Den Seitenhieb später aber verstand Sextus sehr wohl. “Ich möchte auch niemandem zu nahe treten, aber ein Aedil kann auch nur tun, was ein Consul ihn tun lässt.“ Wer austeilen konnte, musste auch einstecken können. Es war sicherlich nicht Sextus' anzulasten, dass dieser spezielle Consul sich als besserer Aedil sah und eigene Vorhaben nur dann umsetzte, wenn ihm jemand in die Seite prickte.


    “Da dieses Gesetz nun aber doch über ein Vorwort verfügt, sollte in diesem in jedem Falle klar gestellt sein, dass selbstverständlich auch alle Rennen davon ausgenommen sind, die nach anderen Vorgaben gefahren werden als die hier genannten mit Pferden und Bigae oder Quadrigae.“ Sextus weigerte sich, das Wort 'Schaurennen' in den Mund zu nehmen, denn die Rennen zu den Consualia unterschieden sich in nichts von denen zu anderen Zeitpunkt: Es wurde gefahren, es wurde gewettet, es wurde angefeuert, Publikum war anwesend, es gab einen Sieger, der eine Börse erhielt und geehrt wurde. Der einzige Unterschied war, dass es eben keine Pferde waren, die die Wagen zogen.
    Ebenso sah Sextus keinen Sinn darin, indirekt andere Rennen zu verbieten. Sollte wie vor Jahrzehnten noch einmal ein Senator auf die Idee kommen, statt Pferden Hunde laufen zu lassen, gab es keinen Grund, ihm das zu untersagen. Oder Kamele. Oder die gestreiften Pferde, die es in Afrika gab. Aus Sextus' Sicht konnten auch Mäuse Wägen ziehen, solange es dem Publikum nur gefiel.
    “Jedoch würde ich weiterhin, wie Senator Iulius es bereits aufgegriffen hat, die einfache Lösung bevorzugen, anstatt ein Spezialgesetz für ein Spezialrennen zu formulieren. Es wäre weitaus einfacher und allgemeingültiger, indem man einfach sagen würde: Die Wahl der Wagenart und der Art der Zugtiere unterliegt dem Veranstalter. Dies böte die Möglichkeit einer Gültigkeit dieses Gesetzes für sämtliche Rennarten, auch solche, die bislang noch nicht erfunden wurden oder in entlegenen Teilen des Reiches sich der Beliebtheit erfreuen, hier aber unbekannt sind.“

  • Die Kräfte des Consuls schwanden - nicht nur am heutigen Sitzungstag, sondern generell. Er war es leid, endlose Diskussionen zu führen. Dadurch lief sich ein einzelner Mann tot und Menecrates stand kurz davor.
    Er nahm die zuletzt geäußerte Formulierung wortlos in den Entwurf auf, weil es ihm inhaltlich mittlerweile egal war. Er wollte nur noch zu einem Ende kommen. Einzig den Satzbau brachte er in eine aus seiner Sicht korrektere Form.




    Lex Claudia de Ludis circensibus



    Dieses Gesetz regelt die Durchführung von öffentlichen und privaten Wagenrennen.
    Trainingsrennen fallen nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Gleiches gilt für Freundschaftsrennen, die von den Factiones ausgerichtet werden und an denen nicht mehr als zwei Rennställe beteiligt sind.
    Der Start factioloser Fahrer bei einem Rennen verändert nicht dessen Eingruppierung.


    § 1 Wagenrennen
    (1) Wagenrennen werden mit speziell umgebauten Streitwagen durchgeführt, die von einem Fahrer gelenkt werden. Die Auswahl der Zugtiere und deren Anspannungsform (z.B. Biga) obliegt dem Ausrichter.
    (2) Wagenrennen dürfen nur an speziell vorbereiteten Örtlichkeiten durchgeführt werden. Diese müssen gesondert gesichert und kreis- oder ellipsenförmig sein.
    (3) Ein Wagenrennen (Missus) besteht grundsätzlich aus sieben Runden um die Wendepfeiler (Metae). Ein Wagenrennen hat einen Sieger, der grundsätzlich eine entsprechende Ehrung durch den Veranstalter erhält.


    § 2 Öffentliche Wagenrennen
    (1) Als öffentliche Wagenrennen gelten jene Veranstaltungen, die auf Veranlassung eines Magistraten, des Senates oder einer anderen öffentlichen Stelle (im Folgenden Ausrichter genannt) durchgeführt werden.
    (2) Öffentliche Wagenrennen können vom Ausrichter an einen durchführenden Veranstalter vergeben werden. Dieser ist durch den Ausrichter zu autorisieren und öffentlich zu benennen.
    (3) Die Kosten trägt der Ausrichter.
    (4) Öffentliche Wagenrennen sind in öffentlichen Arenen durchzuführen.
    (5) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    §3 Private Wagenrennen
    (1) Als private Wagenrennen gelten alle nicht öffentlichen Wagenrennen.
    (2) Im Amtsbereich des Praefectus Urbi sind diese Wagenrennen und die Wahl der Austragungsstätte durch ihn zu genehmigen.
    (3) Diese Wagenrennen müssen in sicheren, wohl errichteten Anlagen betrieben werden, die dem Standard eines Rennens entgegenkommen.
    (4) Der Veranstalter haftet für Schäden.


    § 4 Leistungspflichten und Haftungen
    (1) Der Ausrichter ist verpflichtet, die Modalitäten des Wettkampfes offenzulegen. Dafür reicht zum Zeitpunkt der Einladung ein Konzept. Es muss die Anzahl der möglichen Starter pro Factio, die Anspannungsform und die Anzahl der geplanten Läufe enthalten.
    (2) Der finale Wettkampfplan ist verbindlich und vor Beginn des Rennens zu veröffentlichen. Er muss die Namen der Starter, der teilnehmen Factiones und die Anzahl der tatsächlichen Läufe beinhalten. Bei Mehrfachläufen ist der Qualifikationsmodus für den Endlauf offenzulegen.
    (3) Die Factiones haften für ihre Wagenlenker.

  • Der iulische Senator folgte den weiteren Ausführungen, bevor er neuerlich das Wort sich erbat.


    "Da ich als Vicarius des Dominus Factionis der Factio Veneta direkt davon betroffen wäre, muss ich sagen, dass ich die jüngste Änderung am Paragraphen eins Absatz eins für äußerst problematisch halte. Denn die Factio Veneta verfügt naturgemäß über eine Vielzahl verschiedener Zugtiere, die ihrerseits individuelle Stärken und Schwächen haben. Insbesondere eignen sich manche Tiere besser auf der Innen-, andere hingegen besser auf der Außenbahn.", führte Dives aus und hoffte, dass jeder nachvollziehen konnte, weshalb ein Pferd nicht gleich ein Pferd, respektive ein Maultier nicht gleich ein Maultier war. "Dass es dem Ausrichter obliegen soll, über die Auswahl der einzelnen Zugtiere jedes Gespanns zu bestimmen, kann ich daher weder befürworten, noch denke ich, dass dies die Intention der letzten Veränderung des vorliegenden Entwurfs war.", nahm er den claudischen Consul in Schutz und wollte ihm selbstredend nichts Gegenteiliges unterstellen.


    "Ich möchte folglich vorschlagen, diesen Satz zu ersetzen.", gab er an und warf einen kurzen Blick auf seine Notizen. "Es obliegt dem Ausrichter, über die Art und die Anzahl der Zugtiere zu entscheiden.", bot er als Alternative auch für den Begriff der Anspannungsform an. Denn wenn ein Begriff erst eines Beispiels bedurfte, damit man ihn verstehen konnte, so war dieser Begriff wohl ein wenig sperrig und unglücklich gewählt. Doch da diese Passage erst im Rahmen dieser Sitzung ihren Weg in den Gesetzentwurf gefunden hatte, konnte und wollte auch in diesem Aspekt der Iulier niemandem etwas anlasten. "Ferner legt die Annahme des Consulars Purgitius nahe, dass es möglicherweise unterschiedliche Auffassungen gibt, an wen man eine Klage wegen diesem Gesetz zu richten hätte.", zeigte Dives bei der Gelegenheit noch auf. "Ich selbst bin in diesem Punkt ein wenig unentschlossen, möchte allerdings dennoch zumindest die Frage in den Raum stellen, inwieweit es womöglich von irgendeinem der Anwesenden für sinnvoll oder gar notwendig erachtet wird, hierzu eine entsprechende Festlegung zu treffen.", blickte der Senator zunächst zum Purgitier, bevor er den Consul ansah und sich mit einem Nicken als Zeichen, dass sein Redebeitrag beendet war, wieder setzte.

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • Zuerst wunderte sich der Consul, warum zum eben geänderten Satz noch eine Wortmeldung kam, dann aber las er ihn sich nochmals durch und konnte nicht umhin - er musste schmunzeln. Obwohl Menecrates reichlich abgekämpft war, blühte seine Fantasie auf und warf ihm eigenartige Bilder aus.


    "Ja, die Formulierung birgt Potential für Missverständnisse."
    Obwohl das Wort 'obliegt' nicht zu seinem angewandten Sprachwortsatz gehörte, übernahm er den vorgeschlagenen Satz so wie er war, denn er sehnte das Ende herbei. Ohne Vorschlag wäre der Satz 'Die Art und Anzahl der Zugtiere bestimmt der Ausrichter' in das Gesetz gelangt.



    Der Consul folgte dem Blick des Iuliers zu Macer. Der Senator hatte als einziger dass Thema überhaupt angesprochen. Als Iulius zum Consul blickte, zuckte der andeutungsweise mit den Schultern.
    "Ich für meinen Teil erachte eine Festlegung der Klagestelle für unnötig. Andernfalls wäre ein solcher Passus Bestandteil des ersten Entwurfs gewesen." Seine Äußerungen entsprachen immer seiner Meinung. Er würde niemals entgegen der eigenen Auffassung handeln, nur weil er sich nach einer Kline und etwas Erfrischung, aber vor allem Ruhe sehnte. Allerdings rechnete er bei seinem Glück damit, dass an dieser Stelle noch einmal eine rege Diskussion entbrannte.

  • Als Macer noch einmal direkt angesprochen wurde, winkte er gleich ab. "Nein, für zwingend notwendig halte ich eine Festlegung nicht. Ich wollte nur nachfragen, eben da ich bereits den Eindruck hatte, dass wir hier zu unterschiedlichen Meinungen kommen könnten. Dessen sind wir uns nun bewusst. Aber von mir aus können wir es der Rechtssprechung beziehungsweise den Magistraten überlassen, die Zuständigkeit in der Praxis auszuhandeln. Wenn sich ein Aedil oder Praetor für nicht zuständig hält, kann er ja auf den jeweils anderen Magistraten verweisen."

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