Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)

  • Wieder einmal hängte ein Senatsscriba eine offizielle Ankündigung einer Gesetzesänderung aus.

    In rot und zusätzlich noch fett und unterstrichen waren die Änderungen im Text gut zu erkennen:



    ABSTIMMUNG

    DECRETUM SENATUS - ÄNDERUNG DES CODEX UNIVERSALIS - VII - Pars Quinta - Cursus Honorum


    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Nach Abstimmung ist das Decretum Senatus:

    angenommen



    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit

    von 60% des Senates wurde also erreicht erreicht.


    Somit tritt das Decretum Senatus in Kraft und der Codex Universalis wird wie folgt angepasst:


    Codex Universalis


    Pars Quinta - Cursus Honorum


    § 35 - § 45

    Keine Änderungen in diesem Teil.


    § 46 Amtsniederlegung

    (1) Die Amtszeit der Magistrate endet durch Ablauf, durch freiwillige Niederlegung oder durch Entzug des Amtes. Entzogen werden kann das Amt durch den Imperator Caesar Augustus, durch den Senat oder durch Gerichtsurteil.

    (2) Nach dem Rücktritt muss sofort das freie Amt ausgeschrieben werden. Eine Woche lang werden Bewerber nach den nötigen Zugangskritierien gesammelt. Es muss Minium einer sein, der dann entweder bei der Wahl bestätigt oder abgelehnt wird. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts noch mindestens 3 Wochen bis zum Ende der offiziellen Wahlperiode Zeit sind. Ansonsten bleibt das Amt unbesetzt.

    (3) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Ab diesem Zeitpunkt hat der ehemalige Magistrat Rechenschaft über seine Amtszeit abzulegen, auch auf gerichtlichem Wege.

    (4) Tritt ein Kandidat sein Amt gar nicht an, leistet also den Amtseid nicht, so gilt das Amt nach Verstreichen einer Periode von 3 Wochen als vakant. Es ist dann gemäss §46 (2) zu verfahren und das freie Amt neu auszuschreiben.

    (5) Bleibt ein vereidigter Kandidat während seiner Amtszeit komplett untätig, kann bei seinen Res Gestae keinerlei Aktivitäten vorweisen oder hält gar keine Res Gestae, so wird ihm sein Amt nicht als geleistet anerkannt.

    (6) Der Senat kann Kandidaten, welche mehrfach Ämter nicht angetreten haben oder in deren gesamter Dauer untätig waren durch Mehrheitsbeschluss vom Cursus Honorum ausschliessen, sofern diese noch nicht in den Senat aufgenommen wurden.


    § 47 - § 50

    Keine Änderungen in diesem Teil.



    Alle weiteren Teile des Codex Universalis bleiben unverändert.



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  • IN NOMINE IMP. CAES. AUG.

    TIBERII AQUILII SEVERI AUGUSTI


    berufe ich


    Senator Publius Matinius Agrippa


    zum


    Curator Rei Publicae


    Mögen die unsterblichen Götter ihm gewogen sein!


    - ANTE DIEM XVI KAL APR DCCCLXXIII A.U.C. (17.3.2023/120 n.Chr.) -


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  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.



    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf

    PRIDIE KAL MAI DCCCLXXIII A.U.C. (30.4.2023/120 n.Chr.)

    und

    KAL MAI DCCCLXXIII A.U.C. (1.5.2023/120 n.Chr.).



    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und bis spätestens ANTE DIEM XVI KAL MAI DCCCLXXIII A.U.C. (16.4.2023/120 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung und Vereidigung der neuen Magistrate erfolgt an den KAL IUN DCCCLXXIII A.U.C. (1.6.2023/120 n.Chr.).




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  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.



    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf

    ANTE DIEM III NON SEP DCCCLXXIII A.U.C.

    (3.9.2023/120 n.Chr.)

    und

    PRIDIE NON SEP DCCCLXXIII A.U.C.

    (4.9.2023/120 n.Chr.).



    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und bis spätestens ANTE DIEM XIII KAL SEP DCCCLXXIII A.U.C. (20.8.2023/120 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung und Vereidigung der neuen Magistrate erfolgt an den KAL OCT DCCCLXXIII A.U.C. (1.10.2023/120 n.Chr.).




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  • Ein Staatssklave hängte im Namen des Senats und des Kaisers das neue Gesetz aus, so wie es der Senat am heutigen Tage beschlossen hatte.


    Lex Annaea de matrimonio


    § 1 Geltungsbereich des Gesetzes

    (1) Dieses Gesetz gilt für alle römischen Bürger und solche Peregrini, die über das Conubium verfügen.

    (2) Die ausdrücklichen Regelungen der Lex Iulia et Papia beschränken dieses Gesetz.


    § 2 Entstehen einer Ehe cum manu

    (1) Eine Ehe wird grundsätzlich sine manu geschlossen.

    (2) Eine Ehe cum manu bedarf der Zustimmung beider Ehepartner. Eine Ehe cum manu, die gegen diese Bestimmung behauptet wird, soll sine manu sein.

    (3) Die Entstehung einer Ehe cum manu durch Ersitzung wird ausgeschlossen. Das Trinoctium aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, wird hiermit obsolet. Die Behauptung einer Ehe cum manu durch Ersitzung ist nichtig. Die Ehe soll in diesem Fall sine manu sein.


    § 3 Rechte des Pater familias eines Ehepartners

    (1) Bei einer nicht funktionierenden Ehe steht es dem Pater Familias des benachteiligten Ehepartners zu, die Ehe aufzulösen. Hierzu muss die Patria Potestas über den benachteiligten Ehepartner auch nach der Eheschließung fortbestehen.

    (2) Eine funktionierende Ehe kann ausschließlich durch die Eheleute geschieden werden. Die Rechte der Patres Familias werden somit eingeschränkt. Weder dürfen sie die Ehe ohne Einwilligung der Ehepartner scheiden, noch dürfen sie einen Ehepartner ohne dessen Einwilligung aus dem ehelichen Haushalt entfernen.


    § 4 Gerichtlicher Rechtsschutz

    (1) Bei Verstößen gegen dieses Gesetz kann Klage vor dem Praetor Urbanus erhoben werden.

    (2) Bei Verstößen gegen § 2 hat der Praetor Urbanus auf eine Ehe sine manu zu erkennen. Sollte die Fortführung der Ehe vom benachteiligten Ehepartner auf Grund der Behauptung als untragbar vorgetragen werden, so kann der Praetor Urbanus die Ehe scheiden.

    (3) Bei Verstößen gegen § 3 hat der Praetor Urbanus die Ehe wiederherzustellen. Darüber hinaus hat der Praetor Urbanus gegen den strafbaren Pater Familias eine Geldstrafe von 200 bis 600 Sesterzen zu verhängen, welche dem privaten Vermögen des in der fraglichen Ehe stehenden Kindes zugesprochen wird.

    (4) Sollte einem Ehepartner durch einen Verstoß gegen dieses Gesetz ein Schaden entstanden sein, so kann der Praetor Urbanus zusätzlich zur Strafe aus Absatz 3 einen Schadensersatz bestimmen.

    (5) Dem Praetor Urbanus steht es frei, einen römischen Bürger zum Iudex zu ernennen, der an Stelle des Praetor Urbanus den Prozess über Verstöße gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, führt. Bürger, die sich eines Verstoßes gegen Ehegesetze, inklusive dieses Gesetzes, schuldig gemacht haben, sind als Iudex auszuschließen.


    Vom Senat angenommen ante diem XV KAL NOV DCCCLXXIII A.U.C. (18.10.2023/120 n.Chr.)

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    Im Namen des Kaisers TIBERIUS AQUILIUS SEVERUS AUGUSTUS

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  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.



    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf

    ANTE DIEM VII ID IAN DCCCLXXIV A.U.C.

    (7.1.2024/121 n.Chr.)

    und

    ANTE DIEM VI ID IAN DCCCLXXIV A.U.C.

    (8.1.2024/121 n.Chr.).



    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und bis spätestens ANTE DIEM IX KAL IAN DCCCLXXIII A.U.C. (24.12.2023/120 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.

    Alle Bewerber müssen zwingend auf die Einhaltung der Vorschriften für eine Kandidatur achten.

    Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt wird nicht auf die Liste der Kandidaten aufgenommen.


    Die Ernennung und Vereidigung der neuen Magistrate erfolgt PRIDIE NON FEB DCCCLXXIV A.U.C. (4.2.2024/121 n.Chr.).




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  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.



    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf

    ANTE DIEM III NON MAI DCCCLXXIV A.U.C.

    (5.5.2024/121 n.Chr.)

    und

    PRIDIE NON MAI DCCCLXXIV A.U.C.

    (6.5.2024/121 n.Chr.).



    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und bis spätestens ANTE DIEM XI KAL MAI DCCCLXXIV A.U.C. (21.4.2024/121 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.

    Alle Bewerber müssen zwingend auf die Einhaltung der Vorschriften für eine Kandidatur achten.

    Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt wird nicht auf die Liste der Kandidaten aufgenommen.


    Die Ernennung und Vereidigung der neuen Magistrate erfolgt ANTE DIEM IV NON IUN DCCCLXXIV A.U.C. (2.6.2024/121 n.Chr.).




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  • SENATUS CONSULTUM


    Auszeichnung des Praetor Urbanus Lucius Annaeus Florus Minor



    Der Senat Roms dankt


    Lucius Annaeus Florus Minor


    für seine überdurchschnittlichen Leistungen während seiner Amtszeit als


    Praetor Urbanus


    und verleiht ihm hierfür

    ANTE DIEM XIII KAL APR DCCCLXXIV A.U.C.

    (20.3.2024/121 n.Chr.)

    eine Diploma.


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  • Ein kaiserlicher Nuntius liess folgende Bekanntmachung zuerst öffentlich vorlesen und danach aushängen. Gleiches würde in jeder Stadt des Imperiums ebenfalls geschehen.




    Edictum Imperatoris



    zur Bekämpfung der Falschmünzerei

    und zur Bekämpfung des Wertverfalls der Münzen


    § 1 Abschaffung der Provinzialprägungen


    (1) Die in den Provinzen für die Münzprägung römischer Münzen zuständigen Beamten legen den Tresviri aere argento auro flando ferundo Vorschläge für die Provinzialprägungen vor. Die Tresviri aere argento auro flando ferundo prüfen diese und legen dem Senat verbindliche Vorschläge für die Gestaltung der Münzen der Provinzen vor. Der Senat bestimmt die Liste der Münzen für die Provinzen aus den Vorschlägen der Tresviri aere argento auro flando ferundo. Diese sollen so gestaltet sein, dass jede Provinz je Münze aus mindestens drei verschiedenen, zu ihren Traditionen passenden Vorschlägen wählen kann. Die Provinzen haben kein Recht, andere Motive und Bezeichnungen zu verwenden, als jene aus der Vorschlagsliste des Senats.


    (2) Ausschließlich der Senat hat das Recht, das Aussehen der Münzen abschliessend festzulegen.



    § 2 Nennwerte, Material und Gewicht der Münzen


    (1) Die Einteilung der Münzen, ihre Nennwerte, Materialien und Gewichte werden grundsätzlich beibehalten.


    (2) Der Denarius soll neu aus genau 3 1/2 Skrupel reinem Silber bestehen.



    § 3 Kenntlichmachung von Münzprägestätte und Münzprägedatum


    (1) Jede Münze ist mit einem eindeutigen Kennzeichen zu versehen, aus dem die Münzprägestätte, der ausführende Prägemeister und der Zeitpunkt der Prägung eindeutig erkennbar sind. Die lokale Münzprägestätte hat Bücher über alle geprägten und ausgegebenen Münzen zu führen und muss diese jederzeit auf Verlangen der Tresviri aere argento auro flando ferundo oder des Senats in Kopie an die Münzprägestätte in Rom übermitteln.


    (2) Die entsprechenden Zeichen werden durch die Tresviri aere argento auro flando ferundo vorgeschlagen, vom Senat und den Münzprägestätten mitgeteilt. Die Zeichen sollen kurz sein und keinen übermäßigen Platz auf den Münzen einnehmen. Entsprechend können auch Monogramme oder andere Symbole verwendet werden. Diese sind in der Münzprägestätte in Rom zu dokumentieren und zusätzlich im Kanzleiarchiv zu archivieren.



    § 4 Ausgabe neuer Münzen


    (1) Die neuen Münzen sind durch die Münzprägestätten in Rom und in den Provinzen nach Bekanntgabe dieses Edikts unverzüglich in ausreichender Zahl zu prägen.


    (2) Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts sind die neuen Münzen auszugeben.


    (3) Ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen alte Münzen nur noch geprägt werden, wenn der prägenden Münzprägestätte noch keine Zeichen nach § 3 zur Verfügung stehen. Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen keine Münzen mehr geprägt werden, die nicht konform mit diesem Edikt sind.


    (4) Bei willentlicher Nichterfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 kann der Senat die Statthalter der Provinzen, in denen sich die willentlich nichterfüllenden Münzprägestätten befinden, mit einer Strafzahlung von bis zu einem Zehntel des jährlichen Steueraufkommens der jeweiligen Provinz für jede angefangenen 3 Monate ab dem Ablauf der Frist aus Absatz 2 belegen. Die Strafe ist aus dem persönlichen Vermögen der jeweiligen Statthalter zu entrichten. Wird im direkten Verantwortungsbereich der Münzprägestätte in Rom eine willentliche Nichterfüllung festgestellt, so bemisst sich die Strafe analog aus dem Steueraufkommen Italias und wird kollektiv auf die Senatoren verteilt.



    § 5 Einzug alter Münzen


    (1) Die Münzprägestätten sind verpflichtet, alte Münzen einzuziehen und 1:1 nach Nennwert in neue Münzen zu tauschen, sobald neue, mit diesem Edikt konforme, Münzen, in ausreichender Zahl verfügbar sind.


    (2) Alle Bürger haben das Recht, alte Münzen gegen mit diesem Edikt konforme Münzen einzutauschen. Es besteht keine Verpflichtung, privates Vermögen eintauschen zu lassen.


    (3) Münzen, welche für Steuern oder anderweitige Geschäfte mit offiziellen Stellen der römischen Verwaltung genutzt werden, werden auf ihre Konformität mit diesem Edikt geprüft und falls notwendig automatisch eingetauscht.



    § 6 Vernichtung alter Münzen


    Die eingezogenen Münzen werden durch die Münzprägestätten zu Barren eingeschmolzen. Aus den Barren werden neue Münzen gefertigt.


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    Im Namen des Kaisers TIBERIUS AQUILIUS SEVERUS AUGUSTUS

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