Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)

  • Wieder einmal hängte ein Senatsscriba eine offizielle Ankündigung einer Gesetzesänderung aus.

    In rot und zusätzlich noch fett und unterstrichen waren die Änderungen im Text gut zu erkennen:



    ABSTIMMUNG

    DECRETUM SENATUS - ÄNDERUNG DES CODEX UNIVERSALIS - VII - Pars Quinta - Cursus Honorum


    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Nach Abstimmung ist das Decretum Senatus:

    angenommen



    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit

    von 60% des Senates wurde also erreicht erreicht.


    Somit tritt das Decretum Senatus in Kraft und der Codex Universalis wird wie folgt angepasst:


    Codex Universalis


    Pars Quinta - Cursus Honorum


    § 35 - § 45

    Keine Änderungen in diesem Teil.


    § 46 Amtsniederlegung

    (1) Die Amtszeit der Magistrate endet durch Ablauf, durch freiwillige Niederlegung oder durch Entzug des Amtes. Entzogen werden kann das Amt durch den Imperator Caesar Augustus, durch den Senat oder durch Gerichtsurteil.

    (2) Nach dem Rücktritt muss sofort das freie Amt ausgeschrieben werden. Eine Woche lang werden Bewerber nach den nötigen Zugangskritierien gesammelt. Es muss Minium einer sein, der dann entweder bei der Wahl bestätigt oder abgelehnt wird. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts noch mindestens 3 Wochen bis zum Ende der offiziellen Wahlperiode Zeit sind. Ansonsten bleibt das Amt unbesetzt.

    (3) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Ab diesem Zeitpunkt hat der ehemalige Magistrat Rechenschaft über seine Amtszeit abzulegen, auch auf gerichtlichem Wege.

    (4) Tritt ein Kandidat sein Amt gar nicht an, leistet also den Amtseid nicht, so gilt das Amt nach Verstreichen einer Periode von 3 Wochen als vakant. Es ist dann gemäss §46 (2) zu verfahren und das freie Amt neu auszuschreiben.

    (5) Bleibt ein vereidigter Kandidat während seiner Amtszeit komplett untätig, kann bei seinen Res Gestae keinerlei Aktivitäten vorweisen oder hält gar keine Res Gestae, so wird ihm sein Amt nicht als geleistet anerkannt.

    (6) Der Senat kann Kandidaten, welche mehrfach Ämter nicht angetreten haben oder in deren gesamter Dauer untätig waren durch Mehrheitsbeschluss vom Cursus Honorum ausschliessen, sofern diese noch nicht in den Senat aufgenommen wurden.


    § 47 - § 50

    Keine Änderungen in diesem Teil.



    Alle weiteren Teile des Codex Universalis bleiben unverändert.



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    ch-consul.png

  • IN NOMINE IMP. CAES. AUG.

    TIBERII AQUILII SEVERI AUGUSTI


    berufe ich


    Senator Publius Matinius Agrippa


    zum


    Curator Rei Publicae


    Mögen die unsterblichen Götter ihm gewogen sein!


    - ANTE DIEM XVI KAL APR DCCCLXXIII A.U.C. (17.3.2023/120 n.Chr.) -


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  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.



    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf

    PRIDIE KAL MAI DCCCLXXIII A.U.C. (30.4.2023/120 n.Chr.)

    und

    KAL MAI DCCCLXXIII A.U.C. (1.5.2023/120 n.Chr.).



    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und bis spätestens ANTE DIEM XVI KAL MAI DCCCLXXIII A.U.C. (16.4.2023/120 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung und Vereidigung der neuen Magistrate erfolgt an den KAL IUN DCCCLXXIII A.U.C. (1.6.2023/120 n.Chr.).




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