Acta Senatus et Edicta Imperatoria (Bekanntmachungen des Senates und des Kaiserpalastes)


  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf PRIDIE NON NOV DCCCLXVIII A.U.C. (4.11.2018/115 n.Chr.) und NON NOV DCCCLXVIII A.U.C. (5.11.2018/115 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM XII KAL NOV DCCCLXVIII A.U.C. (21.10.2018/115 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zu den ANTE DIEM IV NON DEC DCCCLXVIII A.U.C. (2.12.2018/115 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM VI ID MAR DCCCLXIX A.U.C. (10.3.2019/116 n.Chr.) und ANTE DIEM V ID MAR DCCCLXIX A.U.C. (11.3.2019/116 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM VI KAL MAR DCCCLXIX A.U.C. (24.2.2019/116 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum ANTE DIEM VII ID APR DCCCLXIX A.U.C. (7.4.2019/116 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf NON IUL DCCCLXIX A.U.C. (7.7.2019/116 n.Chr.) und ANTE DIEM VIII ID IUL DCCCLXIX A.U.C. (8.7.2019/116 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM IX KAL IUL DCCCLXIX A.U.C. (23.6.2019/116 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum PRIDIE NON AUG DCCCLXIX A.U.C. (4.8.2019/116 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM III NON NOV DCCCLXIX A.U.C. (3.11.2019/116 n.Chr.) und PRIDIE NON NOV DCCCLXIX A.U.C. (4.11.2019/116 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM XIII KAL NOV DCCCLXIX A.U.C. (20.10.2019/116 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum KAL DEC DCCCLXIX A.U.C. (1.12.2019/116 n.Chr.).





  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:
    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM VIII ID MAR DCCCLXX A.U.C. (8.3.2020/117 n.Chr.) und ANTE DIEM VII ID MAR DCCCLXX A.U.C. (9.3.2020/117 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM VIII KAL MAR DCCCLXX A.U.C. (23.2.2020/117 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum NON APR DCCCLXX A.U.C. (5.4.2020/117 n.Chr.).




  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM III KAL FEB DCCCLXXI A.U.C. (30.1.2021/118 n.Chr.) und PRIDIE KAL FEB DCCCLXXI A.U.C. (31.1.2021/118 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM XVII KAL FEB DCCCLXXI A.U.C. (16.1.2021/118 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum KAL MAR DCCCLXXI A.U.C. (1.3.2021/118 n.Chr.).




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  • IN NOMINE IMPERII ROMANI ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    TIBERIUS AQUILIUS SEVERUS AUGUSTUS gratuliert den neugewählten Magistraten zu ihrem Wahlerfolg und freut sich auf eine fruchtbare Zusammenarbeit unter dem Beistand von IOM und zum Wohle der Res Publica .


    Siegel - Administratio Imperatoris - Papyrus


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    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

    KLIENT - LUCIUS ANNAEUS FLORUS MINOR


  • IN NOMINE IMPERII ROMANI ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI

    Pars Decima - Decretum Christianorum

    § 1 Religionstoleranz

    Im Grundsatz übt das Imperium Romanum eine religiöse Toleranz gegen das Christentum aus. Es wird den Christen gestattet ihren religiösen Praktiken nachzugehen.


    § 2 Allgemeines

    (1) Christliche Riten dürfen an keinem öffentlichen Platz zelebriert werden und es dürfen keinerlei Aufmärsche oder Prozessionen durchgeführt werden.

    (2) Die Christen in Rom sind dazu verpflichtet, einen religiösen Führer aus ihren Reihen zu erwählen. Dieser ist dem Gemeinwesen gegenüber für das Wohlverhalten der Christen verantwortlich. Er hat gegenüber den Quindecimviri Sacris Faciundis regelmäßig Auskunft über die Organisation zu geben, sowie gegenüber Personen mit berechtigtem Interesse auf Anfrage.

    (3) Religiöse Räumlichkeiten sind von außen nicht als solche kenntlich zu machen. Ihre Lokalität ist den Quindecimviri Sacris Faciundis durch den in Absatz 2 benannten religiösen Führer anzuzeigen.

    (4) Keine religiöse Praktik darf geltenden Gesetzen zuwiderlaufen, noch das Römische Pantheon beleidigen.

    (5) Der christliche Glaube ist im Allgemeinen nicht meldepflichtig.


    § 3 Missionstätigkeit

    Es ist den Christen verboten öffentlich oder im Geheimen durch aktives Predigen ihre Lehren zu verbreiten und Römer zu ihrem Glauben zu missionieren.


    § 4 Karriereverbote

    (1) Es ist Christen verboten im Exercitus Romanus zu dienen.

    (2) Es ist Christen verboten im Cultus Deorum zu dienen.

    (3) Es ist Christen verboten Ämter des Cursus Honorum innezuhaben.

    (4) Es ist Senatoren der Römischen Curie verboten Christ zu sein.


    § 5 Strafen

    (1) Christ zu sein ist grundsätzlich noch keine Straftat.

    (2) Verstöße gegen in diesem Decretum festgelegte Auflagen werden vom Iudicium Imperatoris erkannt und abgeurteilt, das jeweilige Strafmaß ist vom Gericht festzusetzen.


    § 6 Unschuldsbeweis

    Wird eine Person beschuldigt als Christ ihm verbotene Ämter innezuhaben so kann er sich von der Anklage mittels eines unter Zeugen zelebrierten Opfers an die Römischen Götter als unschuldig erweisen.



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    SODALIS FACTIO VENETA - FACTIO VENETA

    KLIENT - LUCIUS ANNAEUS FLORUS MINOR

  • SENATUS CONSULTUM


    Auszeichnung des Quaestor Principis Lucius Annaeus Florus Minor



    Der Senat Roms dankt


    Lucius Annaeus Florus Minor


    für seine überdurchschnittlichen Leistungen während seiner Amtszeit als


    Quaestor Principis


    und verleiht ihm hierfür

    ANTE DIEM VI KAL APR DCCCLXXI A.U.C.

    (27.3.2021/118 n.Chr.)

    eine Diploma.


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  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate des Cursus Honorum.


    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf ANTE DIEM VI NON MAI DCCCLXXI A.U.C. (2.5.2021/118 n.Chr.) und ANTE DIEM V NON MAI DCCCLXXI A.U.C. (3.5.2021/118 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM XIV KAL MAI DCCCLXXI A.U.C. (18.4.2021/118 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zum ANTE DIEM VIII ID IUN DCCCLXXI A.U.C. (6.6.2021/118 n.Chr.).




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  • Nach einem äusserst arbeitsintensiven Tag mit gleich 2 Abstimmungen im Senat und den ensprechenden Urkunden und Texten, welche abgefasst und geändert werden mussten, hängte ein abgekämpfter Senatsscriba die folgende offizielle Ankündigung einer nicht unwesentlichen Gesetzesänderung aus:



    ABSTIMMUNG

    DECRETUM SENATUS - ÄNDERUNG DER LEX GERMANICA SERVITIUM, §2.4


    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Nach Abstimmung ist das Decretum Senatus:

    angenommen



    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit

    von 60% des Senates wurde also erreicht erreicht.


    Somit tritt das Decretum Senatus in Kraft und die Lex Germanica Servitium wird wie folgt angepasst:


    §2

    (4) Ein Libertus, welcher bei seiner Freilassung jünger als 40 Jahre ist, kann sich für den Dienst in einer Auxilia, Ala, Classis oder bei den Vigiles eintragen. Er wird gleich behandelt, wie ein Peregrinus. Erfüllt er seine Dienstpflicht und wird nach deren Vollendung durch die Honesta Missio ehrenhaft entlassen, so erhält er das Bürgerrecht.

    Ein Libertus kann das Bürgerrecht auch durch den Dienst in einer städtischen oder kaiserlichen Administratio, dem Cursus Publicus oder dem Cultus Deorum erhalten. Die Dienstzeit beträgt analog dem Militärdienst fünfundzwanzig Jahre, der Dienstantritt ist nicht an eine Altersgrenze gebunden. Der entsprechende Antrag zur Verleihung des Bürgerrechts an den Kaiser wird nach Ableistung der geforderten Dienstzeit von einem Vorgesetzten gestellt.




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  • Und wieder hängte ein Senatsscriba die folgende offizielle Ankündigung einer nicht unwesentlichen Gesetzesänderung aus. Diese ging zwar auf die noch hängende letzte Änderung zurück, respektive war deswegen nötig geworden, aber Ordnung musste sein und jede Gesetzesänderung musste veröffentlicht werden.


    In rot und zusätzlich noch fett und unterstrichen waren die Änderungen im Text gut zu erkennen:



    ABSTIMMUNG

    DECRETUM SENATUS - ÄNDERUNG DES CODEX MILITARIS - II - ALLGEMEINER TEIL - BERUFUNG IN DEN DIENST DES EXERCITUS ROMANUS


    Die laufende Abstimmung ist beendet.


    Nach Abstimmung ist das Decretum Senatus:

    angenommen



    Die laut CODEX UNIVERSALIS nötige Mehrheit

    von 60% des Senates wurde also erreicht erreicht.


    Somit tritt das Decretum Senatus in Kraft und der Codex Militaris wird wie folgt angepasst:


    Codex Militaris


    Allgemeiner Teil


    Der Aufbau und die Mitglieder des Exercitus Romanus

    Keine Änderungen in diesem Teil.


    Die Berufung in den Dienst des Exercitus Romanus

    Wer sich als Voluntarius freiwillig zum Dienst im Exercitus Romanus meldet, als Lectus ausgehoben wird oder als Vicarius gestellt wird, der wird einer Musterung, einer Grundausbildung und einer Probatio unterzogen, um seine Tauglichkeit zu beweisen. Zum Dienst im Exercitus Romanus wird nur berufen, wer männlich ist, nicht jünger als 16 und nicht älter als 40 Jahre ist, einen gesunden und vollständigen Körper hat, mindestens fünf Pes und sieben Uncia groß ist und gute Sehkraft hat, einen guten Leumund hat, unverheiratet ist und keine ehrlosen Tätigkeiten ausgeübt hat. Zum Dienst in die Legionen, die Cohortes Urbanae und die Cohortes Praetoriae wird zudem nur berufen, wer römischer Bürger ist. Der die Musterung durchführende Offizier hat die Verantwortung, die Angaben zu prüfen und haftet dafür.


    Römische Bürger verpflichten sich auf 20 Jahre bei den Legionen, bei den Cohortes Urbanae auf 16 und bei den Cohortes Praetoriae auf 12 Jahre zum Dienst. Wer sich als römischer Bürger, Peregrinus, Libertus oder Socius zum Dienst in der Auxilia bei den Cohorten, den Alae oder der Classis meldet, verpflichten sich auf 25 Jahre.


    Der Imperator Caesar Augustus kann darüber hinaus Personen seiner Wahl für einen Zeitraum seiner Wahl zum Dienst im Exercitus Romanus berufen.


    Alle weiteren Teile des Codex Militaris bleiben unverändert.



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  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf NON SEP DCCCLXXI A.U.C. (5.9.2021/118 n.Chr.) und ANTE DIEM VIII ID SEP DCCCLXXI A.U.C. (6.9.2021/118 n.Chr.).


    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM XI KAL SEP DCCCLXXI A.U.C. (22.8.2021/118 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung der neuen Magistrate erfolgt zu den ANTE DIEM V NON OCT DCCCLXXI A.U.C. (3.10.2021/118 n.Chr.).




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  • SENATUS CONSULTUM


    Auszeichnung des Aedilis Curulis Manius Flavius Gracchus Minor



    Der Senat Roms dankt


    Manius Flavius Gracchus Minor


    für seine überdurchschnittlichen Leistungen während seiner Amtszeit als


    Aedilis Curulis


    und verleiht ihm hierfür

    NON AUG DCCCLXXI A.U.C.

    (5.8.2021/118 n.Chr.)

    eine Diploma.


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  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.



    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf


    KAL MAI DCCCLXXII A.U.C. (1.5.2022/119 n.Chr.)

    und

    ANTE DIEM VI NON MAI DCCCLXXII A.U.C. (2.5.2022/119 n.Chr.).



    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM XV KAL MAI DCCCLXXII A.U.C. (17.4.2022/119 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung und Vereidigung der neuen Magistrate erfolgt zu den NON IUN DCCCLXXII A.U.C. (5.6.2022/119 n.Chr.).




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  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.



    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf

    PRIDIE NON SEP DCCCLXXII A.U.C. (4.9.2022/119 n.Chr.)

    und

    NON SEP DCCCLXXII A.U.C. (5.9.2022/119 n.Chr.).



    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM XII KAL SEP DCCCLXXII A.U.C. (21.8.2022/119 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung und Vereidigung der neuen Magistrate erfolgt zu den ANTE DIEM VI NON OCT DCCCLXXII A.U.C. (2.10.2022/119 n.Chr.).




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  • DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.



    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf

    KAL IAN DCCCLXXIII A.U.C. (1.1.2023/120 n.Chr.)

    und

    ANTE DIEM IV NON IAN DCCCLXXIII A.U.C. (2.1.2023/120 n.Chr.).



    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM XV KAL IAN DCCCLXXII A.U.C. (18.12.2022/119 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung und Vereidigung der neuen Magistrate erfolgt an den NON FEB DCCCLXXIII A.U.C. (5.2.2023/120 n.Chr.).




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  • DECRETUM CONSULUM


    Ergebnis der Wahlen für die Magistrate der Stadt Rom.


    Die Consuln geben bekannt:
    Hiermit wird die Wahl der Magistrate für die Stadt Rom vom KAL IAN DCCCLXXIII A.U.C. (1.1.2023/120 n.Chr.) und ANTE DIEM IV NON IAN DCCCLXXIII A.U.C. (2.1.2023/120 n.Chr.) für gültig erklärt.


    Als Praetor des neuen Jahres steht Lucius Annaeus Florus Minor fest.


    Der Antrittstag für die Magistrate des kommenden Jahres ist
    KAL FEB DCCCLXXIII A.U.C. (1.2.2023/120 n.Chr.).


    Mögen die unsterblichen Götter den neuen Magistraten beistehen.



    gez.
    Die amtierenden Consuln
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    ANTE DIEM VII ID IAN DCCCLXXIII A.U.C.

    (7.1.2023/120 n.Chr.)


  • IN NOMINE PONTIFICIS MAXIMI

    IMP. CAES. AUG.


    berufe ich


    Tiberius Valerius Flaccus


    zum


    Pontifex


    Mögen die unsterblichen Götter ihm gewogen sein!


    - ANTE DIEM X KAL FEB DCCCLXXIII A.U.C. (23.1.2023/120 n.Chr.)-


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