Nuntiationes - Aushänge

  • Während andernorts Kandidaturreden gehalten wurden, verteilten einige flinke Hände auch für die Bürger, welche die Reden verpasst hatten, nochmal die wichtigsten Informationen in schriftlicher Form:



    CIVES OSTIENSES!
    WÄHLT
    - TITUS HELVETIUS OCELLA -
    ZUM DUUMVIR OSTIENSIS!


    FÜR EINE TÜCHTIGE UND SOLIDE POLITIK!


    Ähnliche Werbung fand sich auch für manch anderen Wunschkandidaten des iulischen Duumvirn. Ob da vielleicht ein Zusammenhang bestand?

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ERHEBE ICH
    Potitus Asinius Celer*


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VI KAL AUG DCCCLXIII A.U.C. (27.7.2013/110 n.Chr.).


    IN DEN
    ORDO DECURIONUM OSTIENSIS



    Titus Helvetius Ocella
    _______________________________
    DUUMVIR - OSTIA


    Sim-Off:

    *NSC von MID; Ausgestaltungserhebung

  • IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    BEAUFTRAGE ICH DIE DECURIONES
    Potitus Asinius Celer*
    Iullus Cassius Hemina Minor*


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VI KAL AUG DCCCLXIII A.U.C. (27.7.2013/110 n.Chr.).


    MIT DER
    Aufsicht über den Bau des Iuppiter-Serapis-Tempels.


    Die beiden Decuriones sind dem Officium Duumvirorum gegenüber berichtspflichtig.




    Titus Helvetius Ocella
    _______________________________
    DUUMVIR - OSTIA


    Sim-Off:

    * beide NSCs von MID

  • Ein Scriba der Stadtverwaltung schlug einen Aushang an die dafür vorgesehenen Bretter, drehte sich um und brüllte über den Platz:
    "Bürger Ostias, hört her! Der Stadtrat hat eine neue Marktordnung beschlossen! Kommt und seht selbst, welche Regeln fortan in Kraft treten!" Damit verließ er den Platz auch schon, um den Neugierien nicht im Weg zu stehen.


    Titel: Marktordnung der Civitas Ostia



    I. Jeder römischer Bürger oder Peregrinus ist berechtigt einen Marktstand auf dem Marktplatz zu führen.
    II. Jeder, der einen solchen Stand öffnen will, benötigt die Genehmigung der Stadtverwaltung. Der Handel auf dem Marktplatz ist nur an Ständen und nur in den Marktzeiten erlaubt.
    III. Die Stadtverwaltung stellt sicher, dass eine angemessene Zahl von Ständen für reisende Händler zur Verfügung steht.
    IV. Die Stadtverwaltung ordnet jedem Händler einen nummerierten Standplatz zu und führt eine Liste über die registrierten Händler und deren Standnummern.
    V. Die Stadtverwaltung behält sich vor, jeden Stand ohne Angabe eines Grundes temporär zu schließen.
    VI. Den Anordnungen der Vertreter der Stadtverwaltung ist Folge zu leisten.
    VII. Die Stadtverwaltung garantiert die Sicherheit auf dem Marktplatz. Davon ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeiten von Seiten der Händler.
    VIII. Die Marktzeit erstreckt sich von der zweiten bis zur siebten Stunde.
    IX. Der Abstand zwischen den Ständen muss mindestens zwei Passus betragen.
    X. Durchgänge zu Haustüren und Gassen sind freizuhalten.
    XI. Jeder Marktstand hat zwei Eimer Wasser zum Brandschutz bereitzuhalten.
    XII. Die Bewegung von Karren und Kutschen ist während der Marktzeiten auf dem Forum verboten.


    XIII. Das Angebot von Waren erfolgt nach der Lex Mercatus.
    XIV. Der Verkauf von mangelhafter Ware ist verboten.
    XV. Im Streitfall unterliegt die Entscheidung über die Qualität der Waren der Stadtverwaltung.
    XVI. Der Handel mit Raubgut ist strengstens verboten.
    XVII. Der Handel mit Waffen ist nur mit einer besonderen Lizenz der Stadtverwaltung erlaubt.
    XVIII. Glücksspiele sind auf dem Marktplatz verboten.
    XIX. Der Standplatz ist sauber zu hinterlassen.
    XX. Bei einmaligem Verstoß gegen die Marktordnung werden durch die Stadtverwaltung Geldstrafen verhängt und/oder ein temporärer Entzug des Standplatzes vollzogen. Höhe und Art der Bestrafung liegen im Ermessen der Stadtverwaltung.
    XXI. Bei wiederholten Verstößen gegen die Marktordnung kann die Stadtverwaltung auch einen endgültigen Entzug des Standplatzes aussprechen. In diesem Fall ist eine Wiedererlangung eines Standplatzes nicht möglich.
    XXII. Besucher des Marktplatzes haben sich an die Regeln dieser Marktordnung zu halten. Verstöße gegen die Marktordnung und Handlungen gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf dem Marktplatz werden mit Platzverweisen oder Geldstrafen bestraft. Art und Höhe der Strafe liegen im Ermessen der Stadtverwaltung.
    XXIII. Änderungen an der Marktordnung sind öffentlich bekanntzumachen.



    Im Namen der Curia Ostiensis:



    TITUS HELVETIUS OCELLA

    ir-senator.png Iulia2.png

    CIVIS
    DECURIO - OSTIA
    INSTITOR - MARCUS IULIUS LICINUS
    IUS LIBERORUM
    VICARIUS DOMINI FACTIONIS - FACTIO VENETA

    Klient - Marcus Vinicius Hungaricus

  • Normalerweise gehörte es ja nicht zu den Aufgaben des Cursus Publicus, aber für manche Leute, die anscheinend wichtig genug waren, wurden Regeln nicht selten auch einmal gestreckt, gebogen und wohlwollend ausgelegt. So machte ein Postbote heute in Ostia einen Aushang für eine Vestalin:



    Sculptor gesucht



    Art der Arbeit:
    Sculptor - Bildhauer


    Honorierung:
    1.500 Sesterzen mit zusätzlicher Verpflegung und einer Reisekostenerstattung


    Beschreibung:
    Vestalin Decima Messalina sucht eine oder einen zuverlässige(n) Bildhauer(in). Es soll eine massive aus Marmor gefertigte Ganzkörperstatue mit dem Bildnis von Vestalin Decima Messalina angefertigt werden. Das Werk soll im Atrium Vestae gefertigt werden. Material wird von Seiten des Atrium Vestae angeschafft.


    Hinweis:
    Bewerber für diese Stelle können vorab weitere Informationen einholen. Bei Annahme bittet Vestalin Decima, um vorige schriftliche Mitteilung. Einer Vestalin zu dienen, ist mit höchster Anerkennung verbunden!


    Sim-Off:

    Auch als NPC möglich. Bildquelle: Hier.


    [Blockierte Grafik: http://s14.directupload.net/images/120604/o7j49eb2.png



  • Lotterie - 1 aus 44


    1. Ziehnung am 06. October


    Gewinn:
    3.000 Sesterzen


    Die Teilnahme kostet nur 20 Sesterzen!


    Alles weitere findest du hier!

    ~


    Im Auftrag


    T. Decimus Varenus
    ~~ Primicerius a rationibus - Admistrationis Imperatoris ~~



  • IM NAMEN DER SOCII MERCATORUM AUREI


    ERNENNE ICH
    CAIUS DECIMUS DEXTER


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM IV KAL APR DCCCLXIV A.U.C.
    (29.3.2014/111 n.Chr.)
    .


    ZUM
    PROCURATOR CONSORTII


    Titus Decimus Varenus
    CURATOR CONSORTII
    SOCII MERCATORUM AUREI

  • Ein Bote aus Rom hatte diesmal einen etwas spezielleren Auftrag. Er sollte keinen Brief ausliefern, vielmehr einen Aushang tätigen. Also suchte er eine möglichst öffentliche Stelle, um folgendes dort zu verkünden und auszuhängen:




    Gesucht!


    Ich, Iunia Axilla, suche einen verlässlichen und vertrauenswürdigen Geschäftspartner zur Errichtung und dem Betrieb eines Steinbruches.
    Finanzielle Mittel sind keine Voraussetzung! Bei Bedarf wird eine Finanzierung gestellt.


    Interessenten mögen sich für nähere Vertragseinzelheiten in der Casa Iunia schriftlich melden.





  • Ein kaiserlicher Nuntius liess folgende Bekanntmachung zuerst öffentlich vorlesen und danach aushängen. Gleiches würde in jeder Stadt des Imperiums ebenfalls geschehen.




    Edictum Imperatoris



    zur Bekämpfung der Falschmünzerei

    und zur Bekämpfung des Wertverfalls der Münzen


    § 1 Abschaffung der Provinzialprägungen


    (1) Die in den Provinzen für die Münzprägung römischer Münzen zuständigen Beamten legen den Tresviri aere argento auro flando ferundo Vorschläge für die Provinzialprägungen vor. Die Tresviri aere argento auro flando ferundo prüfen diese und legen dem Senat verbindliche Vorschläge für die Gestaltung der Münzen der Provinzen vor. Der Senat bestimmt die Liste der Münzen für die Provinzen aus den Vorschlägen der Tresviri aere argento auro flando ferundo. Diese sollen so gestaltet sein, dass jede Provinz je Münze aus mindestens drei verschiedenen, zu ihren Traditionen passenden Vorschlägen wählen kann. Die Provinzen haben kein Recht, andere Motive und Bezeichnungen zu verwenden, als jene aus der Vorschlagsliste des Senats.


    (2) Ausschließlich der Senat hat das Recht, das Aussehen der Münzen abschliessend festzulegen.



    § 2 Nennwerte, Material und Gewicht der Münzen


    (1) Die Einteilung der Münzen, ihre Nennwerte, Materialien und Gewichte werden grundsätzlich beibehalten.


    (2) Der Denarius soll neu aus genau 3 1/2 Skrupel reinem Silber bestehen.



    § 3 Kenntlichmachung von Münzprägestätte und Münzprägedatum


    (1) Jede Münze ist mit einem eindeutigen Kennzeichen zu versehen, aus dem die Münzprägestätte, der ausführende Prägemeister und der Zeitpunkt der Prägung eindeutig erkennbar sind. Die lokale Münzprägestätte hat Bücher über alle geprägten und ausgegebenen Münzen zu führen und muss diese jederzeit auf Verlangen der Tresviri aere argento auro flando ferundo oder des Senats in Kopie an die Münzprägestätte in Rom übermitteln.


    (2) Die entsprechenden Zeichen werden durch die Tresviri aere argento auro flando ferundo vorgeschlagen, vom Senat und den Münzprägestätten mitgeteilt. Die Zeichen sollen kurz sein und keinen übermäßigen Platz auf den Münzen einnehmen. Entsprechend können auch Monogramme oder andere Symbole verwendet werden. Diese sind in der Münzprägestätte in Rom zu dokumentieren und zusätzlich im Kanzleiarchiv zu archivieren.



    § 4 Ausgabe neuer Münzen


    (1) Die neuen Münzen sind durch die Münzprägestätten in Rom und in den Provinzen nach Bekanntgabe dieses Edikts unverzüglich in ausreichender Zahl zu prägen.


    (2) Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts sind die neuen Münzen auszugeben.


    (3) Ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen alte Münzen nur noch geprägt werden, wenn der prägenden Münzprägestätte noch keine Zeichen nach § 3 zur Verfügung stehen. Spätestens nach drei Monaten ab Bekanntmachung dieses Edikts dürfen keine Münzen mehr geprägt werden, die nicht konform mit diesem Edikt sind.


    (4) Bei willentlicher Nichterfüllung der Verpflichtung aus Absatz 1 kann der Senat die Statthalter der Provinzen, in denen sich die willentlich nichterfüllenden Münzprägestätten befinden, mit einer Strafzahlung von bis zu einem Zehntel des jährlichen Steueraufkommens der jeweiligen Provinz für jede angefangenen 3 Monate ab dem Ablauf der Frist aus Absatz 2 belegen. Die Strafe ist aus dem persönlichen Vermögen der jeweiligen Statthalter zu entrichten. Wird im direkten Verantwortungsbereich der Münzprägestätte in Rom eine willentliche Nichterfüllung festgestellt, so bemisst sich die Strafe analog aus dem Steueraufkommen Italias und wird kollektiv auf die Senatoren verteilt.



    § 5 Einzug alter Münzen


    (1) Die Münzprägestätten sind verpflichtet, alte Münzen einzuziehen und 1:1 nach Nennwert in neue Münzen zu tauschen, sobald neue, mit diesem Edikt konforme, Münzen, in ausreichender Zahl verfügbar sind.


    (2) Alle Bürger haben das Recht, alte Münzen gegen mit diesem Edikt konforme Münzen einzutauschen. Es besteht keine Verpflichtung, privates Vermögen eintauschen zu lassen.


    (3) Münzen, welche für Steuern oder anderweitige Geschäfte mit offiziellen Stellen der römischen Verwaltung genutzt werden, werden auf ihre Konformität mit diesem Edikt geprüft und falls notwendig automatisch eingetauscht.



    § 6 Vernichtung alter Münzen


    Die eingezogenen Münzen werden durch die Münzprägestätten zu Barren eingeschmolzen. Aus den Barren werden neue Münzen gefertigt.


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    Im Namen des Kaisers TIBERIUS AQUILIUS SEVERUS AUGUSTUS

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