• Senat [von lat. senex, »Greis«, also »Rat der Alten«]: schon in der Königszeit bestehender Ältestenrat in Rom, der in der Republik neben den Magistraten und der Volksversammlung zum maßgebenden Bestandteil des öffentlichen Lebens wurde. Mitglieder waren die gewesenen Magistrate auf Lebenszeit, so dass sich hier die politische Kräfte und Erfahrungen Roms konzentrierten. Die Mitglieder des Senats waren in Rangklassen entsprechend den von ihnen vorher bekleideten Ämtern (Konsulare, Prätorier, Ädilizier bzw. Tribunizier, Quästorier) eingestuft, an der Spitze stand der Princeps senatus. Bei den Diskussionen erfolgte die Worterteilung nach dieser Rangfolge. Der Senat bestätigte Gesetze und Wahlen, kontrollierte und beriet die Magistrate in ihrer Amtstätigkeit, entschied über die Außenpolitik und führte die Aufsicht über Finanz- und Sakralwesen. Damit lag die Leitung des Staates de facto in seinen Händen, obwohl er de iure keine wesentliche gesetzgebende und ausführende Gewalt besaß. In der Kaiserzeit schwand die Bedeutung des Senats, der zu einer Versammlung des höchsten Reichsadels ohne großen politischen Einfluss wurde, obwohl er jetzt gewisse jurisdiktionelle Kompetenzen erhielt und seine Beschlüsse Gesetzeskraft hatten. Die Mitgliederzahl wechselte mehrfach: ursprünglich wohl 100, in der frühen Republik 300, seit Sulla 600, unter Cäsar 900, seit Augustus wieder 600, in der Spätantike 2000. Die Aufnahme in den Senat geschah seit 313 v. u. Z. durch den Zensor, in der Kaiserzeit durch den Kaiser. Während am Anfang nur stadtrömische Familien dem Senat angehörten, wurden seit dem 1. Jh. v. u. Z. auch italische, in der Kaiserzeit sogar angesehene Familien aus den Provinzen aufgenommen. Als 330 u. Z. Konstantinopel zur zweiten Reichshauptstadt gemacht wurde, erhielt auch diese Stadt einen Senat.

  • Senatus consultum , SC [lat., »Ratschlag des Senats«, »Senatsbeschluss«]. Ursprung ist die Gepflogenheit der römischen Magistrate, den Senat um Rat zu fragen. Der daraufhin erteilte Ratschlag hatte zwar keine bindende Kraft, wurde aber im allgemeinen befolgt. In der Kaiserzeit, in der die Senatus consulta gesetzgebende Kraft erhielten und die Volksgesetzgebung zurückdrängten, wurden sie wie die Leges nach den veranlassenden Magistraten benannt. Bekannte Senatus consulta der republikanischen Zeit sind das Senatus consultum de Bacchanalibus (186 v. u. Z.) zum Vorgehen gegen Ausschreitungen bei dionysischen. Festen (Bacchanalia), das Senatus consultum de philosophis et rhetoribus (Ausweisung der griechischen Philosophen 161 v. u. Z.) und des Senatus consultum ultimum (»das äußerste«), das den Konsuln bei großer Gefahr für den Staat außerordentliche Vollmachten verlieh (zum ersten Mal 133 v. u. Z., dann 121 v. u. Z., 100 v. u. Z. und 63 v. u. Z.). Senatsbeschlüsse der Kaiserzeit enthielten vor allem Einzelbestimmungen privatrechtlicher Natur, so zum Erbrecht (S. c. Trebellianum 56 u. Z., S. c. Neronianum 57 u. Z.?, S. c. Pegasianum um 73, S. c. Tertullianum unter Hadrian, S. c. Orfitianum 178 u. Z.) und zum Familien- und Personenrecht (S. c. Claudianum 47 und 52 u. Z.).

  • Prinzeps [lat., »der Erste«]: in der römischen Republik Bezeichnung einzelner hervorragender Senatoren (z.B. Scipio, Pompeius) in der Kaiserzeit Titel des Kaisers. Die Bezeichnung Prinzeps hatte keine staatsrechtliche Bedeutung. Die Macht des Kaisers beruhte auf verschiedenen Faktoren, vor allem seiner tribunizischen Gewalt und seinem prokonsularischen Imperium, das ihn als Statthalter aller kaiserlichen Provinzen zum Befehlshaber des gesamten römischen Heeres machte.

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