Pomerium

  • Zitat

    Original von Adria Germanica
    a) Verbot von Waffen innerhalb des Pomeriums mit Ausnahme der stadtrömischen Einheiten
    Damit gibt es keine Probleme


    Sehe ich genauso.



    Zitat

    Original von Adria Germanica
    b) Zutrittsverbot für gesalbte Herrscher zum Pomerium
    Möglich zB mit der Lösung, dass fremde Könige zwar das Pomerium betreten dürfen, sie müssen aber auf jegliche Amtsinsignien und sonstige Erkennungsmerkmale sowie auf die Ansprache Rex verzichten


    Einverstanden, wenn die vorgeschlagene Lösung so eingearbeitet wird.





    Weglassen.

  • Hungi schaute sich um, wen Felix gemeint haben könnte mit dem Rechtsexperten... Argh, das war ja er. :D


    Zitat

    Original von Adria Germanica
    Und zur generellen Struktur:
    Punkt a) würde ich im Codex Iuris sehen als Straftat, unter "Delikte gegen den öffentlichen Frieden"?
    Punkt b) seh ich nicht mehr so eindeutig. Auch in den Codex Iuris zu den "Delikten gegen den Staat"?


    Beides richtig. Aber um nicht den ganzen Cod Iur komplett umzunumerieren, würde ich vorschlagen, die beiden Paragraphen wie folgt einzuordnen:


    Punkt a: § 103 a Verbot des Waffentragens innerhalb des Pomeriums
    Punkt b: § 64 a Zutrittsverbot für gesalbte Herrscher innerhalb des Pomeriums


    Wenn jemand eine kürzere Bezeichnung für die Delikte findet: Her damit. :D


    Warum genau diese Paragraphen? Aus inhaltlichen Gründen, wobei bei Punkt b § 64 Abs 2 für mich maßgeblich ist.

  • Hungi seufzte auf... Anscheinend hatte er seinen Namen verloren und läuft hier nur noch unter "Rechtsexperte"...


    § 64a Zutrittsverbot für ausländische gesalbte Herrscher innerhalb des Pomeriums


    Es ist ausländischen gesalbten Herrschern verboten, das Pomerium zu betreten. Ausnahmen werden nur dann erteilt, wenn der fremde Herrscher auf jegliche Amtsinsignien und sonstigen Erkennungsmerkmale sowie auf die Ansprache "Rex" verzichten. Zuwiderhandelnde Herrscher handeln hochverräterisch und werden mit der Todesstrafe bestraft.



    § 103a Verbot des Waffentragens innerhalb des Pomeriums


    1) Wer innerhalb des Pomeriums unbefugt eine Waffe bei sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Monaten oder mit Geldstrafe von nicht weniger als 500 Sz bestraft.
    2) Ausgenommen davon sind nur die Stadteinheiten Roms.
    3) Als Waffen im Sinne dieses Gesetzes gelten jene, deren Gebrauch üblicherweise dem Exercitus Romanus bestimmt ist.


    Was meinen die Herrschaften Mitsenatoren? Gut so? Oder anders? Irgendwie bin ich selber net ganz zufrieden damit.

  • "Mit § 103a, Satz 3 bin ich in der Form nicht zufrieden. Denn das würde bedeuten, dass jeder ungestraft mit einer Sica, einer Falx oder von mir aus auch mit einem mit Nägeln beschlagenen Knüppel herumlaufen könnte, weil sowas in der Armee nicht genutzt wird."

  • Ich bezweifle, dass es möglich ist eine allgemeingültige Definition von "Waffe" zu schaffen. Ansonsten werden wir eines Tages wohl noch unsere Kinder aufgrund ihrer Holzschwerter einsperren müssen...


    Sim-Off:

    Ich nehm jetzt einfach mal an dass Römerkinder mit Holzschwertern gespielt haben...

    QUAESTOR CONSULUM
    DIRECTIVUS SCHOLAE ATHENIENSIS PHOEBI APOLLONIS DIVINIS

  • Eben, es ist schwierig. Ich habe kurz auch überlegt, ob ich eine Formulierung verwende wie "die geeignet ist, an einem anderen Schaden zuzufügen" aber dann fallt wirklich alles drunter inkl ein einfacher Griffel.


    Wenn du eine bessere Formulierung hast: her damit.

  • "Haben wir nicht irgendwo schon etwas von 'bewaffneten Vereinigungen' drin stehen? Da müsste dann doch auch schon definiert worden sein, was eine Waffe ist..."

  • Sim-Off:

    Ich zitiere mal einfach aus dem aktuellen deutschen Waffengesetz, weil mir das als aktiver Hobby-Römer leider zu genüge bekannt ist...


    "Waffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen."

  • Klingt gut, dann nehmen wir halt das. Also: neue Fassung:


    § 103a Verbot des Waffentragens innerhalb des Pomeriums


    1) Wer innerhalb des Pomeriums unbefugt eine Waffe bei sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 2 Monaten oder mit Geldstrafe von nicht weniger als 500 Sz bestraft.
    2) Ausgenommen davon sind nur die Stadteinheiten Roms.
    3) Waffen sind tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.


    Sonst noch Beanstandungen?

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