Beiträge von Aelia Adria

    Adria hebt die Augenbrauen


    Wir haben beide Fehler gemacht? Tatsächlich?
    Du hast mir gerade die Entscheidung über deine Schuldzahlung erleichtert.
    Es bleibt dabei, die 1100 Sz sind an die Staatskasse zu zahlen.


    Deine Waren kannst du spenden oder privat weiterverkaufen. Falls sie als Spende auf dem Markt bleiben, solltest du das aber nicht zu 0.01 Sesterzen sondern ganz kostenlos machen

    Sim-Off:

    sonst wird jemand der spielleitung böse :D


    In Ausübung meines Amtes als Aedilis Plebeii wird
    Marcus Octavius Nauticus
    wegen Verstosses gegen § 2 der Lex Mercati
    mit einer Strafe von 100 Sesterzen belegt,
    zahlbar an die Staatskasse.


    Weiters wird diese Straftat gemäß der Lex Mercati in den Akten der Cohortes Urbanae vermerkt und in der Acta Diurna veröffentlicht.


    Begründung:
    Marcus Octavius Nauticus hat ohne behördlich genehmigte Konzession Lebensmittel, im Besonderen Wein und Fisch, verkauft.


    Rechtsmittel:
    Gegen dieses Urteil kann in der Gerichtshalle Berufung eingelegt werden.



    Adria Vinicia
    Aedilis Plebeii


    Du meinst eine Zahlung an die Staatskasse hätte nicht auch einen guten Zweck?


    Ich denke nicht, dass ich darauf einsteigen möchte. Angenommen du verbrauchst etwas, so leert sich dein Lager auch, aber du hast etwas davon und sonst niemand ;)
    Und wie bereits gesagt: Nimm deine anderen Waren vom Markt, die du nicht als Spenden deklariert hast.

    Bei den letzten zwei ist alles in Ordnung. Sie besitzen dafür offzielle Betriebe.
    Beim ersten Fall hast du Recht, die Angeboten bestehen ohne Konzession. Ich danke dir für den Hinweis.


    Das ist leider ein Problem: man hat nicht immer einen kompletten Überblick über den gesamten Markt. Als ich das letzte Mal kontrollierte, bestanden seine Angebote noch nicht, daher wurde noch keine Strafe verhängt.


    Du hast dich nun mit deiner Strafe schon abgefunden?


    Sie sieht ihn lächelnd an


    Es wird dir nichts anderes übrigbleiben. ;)

    Stillschweigend sieht sie die Namen auf dem Zettel an und überlegt eine Weile.


    Interessant, ich werde gleich nachsehen, ob es tatsächlich mein Fehler war.


    Dann holt sie ein paar Unterlagen aus dem Tisch und sucht nach diesen Namen.

    Es hätte vor allem euch eine Strafe erspart.


    Jedoch ist es so: Von einem Gewerbetreibenden darf ich annehmen, dass die Gesetze die Wirtschaft betreffend bekannt sind und eingehalten werden. Weswegen auch ohne Vorwarnung die Strafe verhängt wurde. Da das ganze in deinem Fall auch in einem recht großen Ausmaß betrieben wurde, sah ich keinen Grund dafür, auf den Verstoß hinzuweisen.

    Das tut sie.
    Nunja, unerwartet: Auch wenn man nicht bewusst gegen ein Gesetz verstoßen hat, ist man selber schuld. Da kann ich nicht helfen.
    Aber mich kennenzulernen war wohl nicht der einzige Grund hierherzukommen?

    Ich meinte damit diese Wirtschaftssache. Davor, muss ich zugeben kannte ich noch nicht einmal deinen Namen.


    Aber bitte, nimm Platz!

    Sie roch an dem Wein, rümpfte die Nase, kostete, verzog das Gesicht ...


    Entweder bin ich von meinem guten Wein bereits verwöhnt oder der hier ist einfach grauslich. Mir kommt vor, er sei gebrochen, der saure Geschmack wurde mit Bleizucker übertüncht und danach noch extra stark verwässert.


    Danach wendet sie sich zu dem Miles, der gerade mit einem etwas blassen Gesichtsausdruck aus dem Lager kommt:
    Was für seltsame Weinsorten?

    Bemessungsgrundlage ist das Vermögen, dazu zählt sowohl Barvermögen als auch Waren auf Lager. Diese Waren werden zum üblichen Marktpreis bewertet.


    Die Vorgehensweise liegt im Ermessen des Aedils.
    Verstößt zB jemand gegen die 1-wöchige Frist der Dauer von Spenden auf dem Markt, wird wohl der Betreffende zunächst darauf hingewiesen, da dies wahrscheinlich nicht absichtlich geschieht.

    Des weiteren sollte selbstverständlich sein, dass mit dieser Strafverhängung die unrechtmäßig angebotenen Waren vom Markt genommen werden müssen und nicht weiterhin verkauft werden dürfen!

    Auszug Lex Mercati


    § 2 Ausschankerlaubnis
    Der Verkauf und der Ausschank von Lebensmitteln und Getränken darf nur von behördlich genehmigten Stätten aus geschehen. Die Konzession muß außerdem für jedermann sichtbar angebracht sein.


    § 5 Strafen
    (1) Beim erstmaligen Verstoß ist eine Strafe in der Höhe von 5 % des Gesamtvermögens des Anbieters an die Staatskasse zu bezahlen, beim zweiten Verstoß eine Strafe in der Höhe von 10 %, die Strafe ist auch publik zu machen, beim dritten Verstoß 20 % des Gesamtvermögens, desweiteren ist auch diese Strafe publik zu machen und an den Geahndeten ist die Warnung zu richten, daß bei einem neuerlichen Verstoß seine Konzession entzogen wird.


    Und natürlich muss sich die Konzession auf die angebotene Ware beziehen.