Pars Tertia - Curia municipii
§6 Curia municipii
(1) Der Vertreter der Stadt ist der Duumvir in allen Belangen.
(2) Der Duumvir hat das Recht, Magistrate der Curia zur Ernennung vorzuschlagen.
(3) Die Einteilung der Aufgabengebiete der Magistrate in der Stadt unterliegt dem Duumvir.
(4) Der Duumvir kann Gesetzesvorschläge für eine lex municipii der Curia vorlegen, solange sie der lex provincialis nicht wiedersprechen.
(5) Versammlungen der Curia municipii müssen öffentlich sein.
(6) Aus jedem Stadtteil werden fünf Volksvertreter/innen in die Curia municipii entsandt, die für ihren Stadtteil sprechen. Ausgeschlossen von der Vertretung sind Iuvenes bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sowie Peregrini und Servi.
Peregrini und Servi besitzen kein Stimmrecht bei der Wahl der Volksvertreter.
(7) Jeder Volksvertreter des jeweiligen Stadtteils hat auf diesen Versammlungen direktes Rede- und Stimmrecht.
(8) Peregrini und Servi sind vom Rede- und Stimmrecht ausgeschlossen.
(9) Beschlüsse der Curia municipii müssen eine einfache Mehrheit haben, um angenommen zu werden.
(10) Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens fünf Volksvertreter und der Duumvir bzw. sein Vertreter auf der Versammlung anwesend sein.
(11) Die Leitung und Koordination der Curia municipii obliegt dem Duumvir. Er kann das Rederecht erteilen und entziehen und ist verantwortlich für Beschlüsse der Curia.