Zitat
Original von Lucius Annaeus Florus
Ja, es ist mir nicht eindeutig genug und ein "Freund" würde selbst bei grossem Aufwand von einem "Freund" keine finanzielle Entschädigung verlangen, sondern eher Materielles. Daher, und in Betracht der Dinge, welche im Senat in dieser Richtung diskutiert wurden, fände ich eine Ausweitung auf alle Arten von Geldgeschäften viel besser.
Tacitus hatte eine zeitlang geschwiegen. Einige Gedanken schwirrten ihm durch den Kopf, die er bemüht war zu ordnen, ehe er wieder das Wort ergriff.
"Nun, ich denke, wir sollten uns auf den wesentlichen Kern des Tatbestands beschränken. Der liegt darin, das Geldgeschaft, den Verleih und die Aufnahme pecuniären Vermögens zu reglementieren.
Im ersten Abschnitt ist definiert, was ein Geldgeschäft ausmacht. Die Ausweitung auf Geschäfte unentgeltlicher Natur bedürfte einer vollkommen neuen Definition und geht meiner Ansicht zu weit. Ein Geschäftsmann, der dieses Geschäft ohne Zweifel ernsthaft betreibt, wird nicht umhin kommen, Ausgaben dafür zu haben, sei es die Aufbewahrung und Sicherung des verwahrenden Vermögens. Diese Ausgaben wird er sich ohne Zweifel vergüten lassen, und zwar nicht mit materiellen Waren, denn womit soll er seine Angestellten, die Miete für die Geschäftsräume bezahlen, wenn nicht mit Geld ?
Der andere Fall ist der, daß ein "Freund" für einen anderen Vermögen bewahrt. Dieser Fall ist meiner Meinung klar zu abstrahieren von dem eigentlichen Tatbestand. Viel eher dürften hier steuerhinterzieherische Tendenzen sich erkennbar zeigen, um nicht von betrugsähnlichen Delikten zu sprechen. Das ist um nach meiner Ansicht um einiges gravierender, als wenn ein Geldverleiher ohne staatliche Lizenz arbeitet."
Sim-Off:Du musst mir nicht simoff danken, wenn ich dir in der WiSim ein Angebot reinstellen, das Angebot ist ja simon. 