Beiträge von Tiberius Caecilius Metellus

    Tiberius kam zum Tor der Castra Praetoria und sprach eine der postierten Wachen an.


    "He, Salve. Wo finde ich den für den praetorianischen Kurierdienst zuständigen Offizier? Ich habe ein Schreiben für ihn, welches unverzüglich an den Praefectus Praetorio gesandt werden muss."

    Zitat

    Original von Lucius Flavius Furianus
    "Man könnte sich nun in dem Streit ergehen welcher Dienst denn besser sei, der an der Waffe oder am Griffel. Ich habe mich jedoch für letzteren entschieden und sehe dies natürlich nicht, wie wohl dein Onkel, mit Bedauern.
    Du wirst sicherlich deine Erfahrungen als Advokatus sammeln wollen, vielleicht gar als Advocatus Imperialis?"


    Er konnte sich dies sehr gut vorstellen, denn es gab in letzter Zeit nicht mehr so viele Aspiranten für dieses Amt, welches eindeutig noch gute Männer bräuchte.


    "Jeder diene dem Imperium Romanum auf die ihm angemessen scheinende Weise; Was nutzt ein schwacher Kämpfer auf dem Schlachtfeld? Ich denke, dass auch mein Onkel das bisweilen so sieht, denn er legte mir glücklicherweise bisher nicht viele Steine in den Weg.


    Tja, momentan sammle ich, wie du siehst, Erfahrungen in juristischen und verwaltungstechnischen Angelegenheiten als Scriba des Praetor Peregrinus, und Erfahrungen vor Gericht zu sammeln wünsche ich natürlich ebenso. Eines meiner Ziele ist es tatsächlich, in absehbarer Zeit als Advocatus Imperialis zu agieren."

    Tiberius kam zu dem Officium für die Anzeigenerstattung, grüßte den dort arbeitenden Scriba und überreichte ihm ein Papier:


    Anzeige


    Hiermit wird Anzeige gegen Titus Aurelius Cicero gemäß Cod Iur § 24 Abs. 2 erstattet.


    Titus Aurelius Cicero ist im Besitz eines Schusters, eines Betriebes, den er nach Lex Merc § 3 Abs. 5 nicht besitzen dürfte.


    Die Anzeige wird erstattet im Namen der Socii Mercatorum Aurei von Lucius Octavius Detritus, vertreten durch Tiberius Caecilius Metellus.


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    Dazu legte er noch einen kleinen Lederbeutel.


    "Und hier sind die notwendigen 500 Sesterzen Prozessgebühr."


    Sim-Off:

    Auf welches Konto soll das Geld überwiesen werden?

    "Je eher er sich bei mir meldet, desto eher kann ich die Anzeige rstatten und den Mühlen der Justiz Anschwung geben. Zu danken brauchst du mir nicht, ich wäre wohl ein schlechter Advocatus wenn ich nicht als solcher vor Gericht aufzutreten gedächte. Überdies wird der Prozess eine gute Möglichkeit sein sowohl Lex Mercatus als auch den dazugehörigen Kommentar in der praktischen Anwendung zu erleben."


    Er geleitete den Gast noch zu Tür um ihn dort zu verabschieden.


    "Vale bene, Praetor."

    Tiberius saß hinter seinem Schreibtisch und bearbeitete einige Akten als ein glatzköpfiger herr den Raum betrat und sein Anliegen sogleich äußerte. Tiberus schaute auf und bedeutete dem Mann, sich zu setzen.


    "Ah, Salve Octavius Detritus. Der Praetor Prudentius Commodus kündigte mir deinen baldigen Besuch an, bitte setze dich doch."


    Tiberius räumte die bearbeiteten Akten beiseite und holte ein paar Papyri hervor.


    "Über die Grundlegenden Dinge die Anklage betreffend bin ich wohl im Bilde, aber ich denke dass es das beste sein wird wenn du zunächst berichtest."

    Tiberius nahm den Beutel in EMpfang und legte ihn auf das Tablett.


    "Ich denke ich sollte den Empfang bestätigen... zum Honorar, ich denke eine Pauschale von 100 Sz zuzüglich 25 % des Streitwertes?"

    "Vor ablauf der aktuellen Amtszeit, das sollte auf jeden Fall machbar sein, solange die Praetoren nicht allzulangsam arbeiten."


    Dabei huschte ein breites Grinsen über sein Gesicht, sprach er doch soeben mit einem solchen.


    "Dann würde die Klage im Namen der Socii, vertreten von Octavius Detritus eingereicht, den wiederum ich vor Gericht vertrete. Wie gesagt, wegen der Betriebe werde ich mich noch einmal genauer mit der Materie befassen.


    Ich denke, dass somit fast alles geklärt wäre bis auf eine Kleinigkeit: Mein Honorar. Die Anzeigekosten in Höhe von 500 Sz. werde ich natürlich vorstrecken."

    Tiberius lächelte verlegen, fing sich jedoch sogleich und sprach:


    "Wo wir gerade das Schriftstück vorliegen haben, so kann ich auch kurz auf die geplante Klage eingehen. Ich habe noch einmal nachgedacht und bin zu dem Schluss gekommen, dass eine Klage den Metzger sowie den Viehhof betreffend ohne große Aussicht auf Erfolg wäre und daher nicht in Betracht kommt. Allerdings, die Klage den Schuster betreffend dürfte von Erfolg gekrönt sein.


    Der Viehof ist eindeutig als landwirtschaftlicher und der Metzger als ein landwirtschaftliche Güter direkt weiterverarbeitender Betrieb anzusehen. Der Schuster allerdings verarbeitet keine direkt landwirtschaftlichen Güter, von daher... aber das vollständig hier auszubreiten ginge wohl zu weit, dafür werde ich vor Gericht Zeit haben."


    Kommentar zu § 3 Absatz 5 Lex Mercatus


    verfasst von T. Caecilius Metellus




    Ante diem XVIII KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (15.1.2007/104 n.Chr.) begab es sich, dass der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus eine Änderung des Lex Mercatus dahingehend anstrebte, dass es Angehörigen des Ordo Patricius und Ordo Senatorius lediglich gestattet sein sollte, mit der Landwirtschaft in Verbindung stehendem Gewerbe nachzugehen.
    Während unser geliebter Imperator Caesar Augustus Lucius Ulpius Iulianus den hinter diesem Entwurf zu vermutenden Grundgedanken, durch dieses Gesetz die Rückbesinnung der ehrenhaftesten Römer auf die Tugenden und Ideale der Vorväter zu forcieren begrüßte, entbrannte ob dieses Entwurfes in den geheiligten Hallen des Senats eine heftige Debatte, in deren Verlauf der Entwurf des Volkstribuns herbe Kritik aus den Mündern der ehrenhaften Patres Conscripti Roms ernten musste.
    Schlussendlich brachte der Tribun des Volkes einen überarbeiteten Entwurf seiner Gesetzesänderung in die Debatte ein, und der ehrenwerte Konsul dieser vergangenen Tage Marcus Vinicius Lucianus ließ über ihn Abstimmen: Die Erweiterung des Lex Mercatus um den Absatz 5 des § 3 wurde ante diem IV KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (29.1.2007/104 n.Chr.) mit einer knappen Mehrheit beschlossen.
    Dieser Kommentar soll sich nun näher mit diesem neu zum § 3 Lex Mercatus hinzugekommenem Absatz 5 beschäftigen und den Aedilen und Praetoren eine Hilfestellung bieten um Urteile im Sinne dieses Gesetzes zu fällen.



    Der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus brachte den Vorschlag zur Erweiterung des Lex Mercatus § 3 um den Absatz 5 in den Senat ein, seiner Meinung nach sollten sich die Senatoren wieder mehr auf die römischen Traditionen der Landwirtschaft besinnen und ihrer Rolle als Vorbilder für alle Römer gerechter werden. Weiter war er der Meinung, dass Senatoren aufgrund ihres Landbesitzes einen zu großen Einfluss auf die Wirtschaft hätten und das Volk benachteiligen könnten.
    Als Intention für die Gesetzesänderung des Volkstribuns lässt sich also festhalten dass die römischen Traditionen gestärkt werden, die wirtschaftliche Kraft der Senatoren beschnitten und die des einfachen Volkes gestärkt werden sollten.


    Die Meinungen der Senatoren zu dieser Gesetzesänderung waren geteilt, doch bildete sich letztlich unter den Befürwortern eine Linie heraus: Die Einhaltung der Traditionen sollte durch das Gesetz kontrollierbarer gemacht werden. Die Landwirtschaft als ureigene Tätigkeit der Römer sollte gesetzlich bekräftigt werden.



    Da zum Zeitpunkt der Niederschrift dieses Kommentars keine gerichtlichen Entscheidungen zu dem behandelten Absatz des Lex Mercatus existieren, wird dieser Kommentar ohne Bezug auf praktische Urteile und Erfahrungen mit § 3 Absatz 5 Lex Mercatus auskommen.


    Der in diesem Kommentar zu betrachtende Teil des Lex Mercatus lautet wie folgt:


    "§ 3


    (...)


    (5) Senatoren, Mitgliedern des Ordo Senatorius und Patriziern ist es verboten, andere Betriebe zu besitzen als solche, welche der Produktion landwirtschaftlicher Güter und deren Weiterverarbeitung dienen."


    Während der erste Teil des Satzes eindeutig bestimmt, auf welchen Teil der römischen Bürgerschaft dieses Gesetz anzuwenden ist, nämlich auf Senatoren, Angehörige des Ordo Senatorius sowie des Ordo Patricius, so verdienen die anderen Teile eine sorgfältige Betrachtung: Welche Betriebe gelten als solche für die Produktion landwirtschaftlicher Güter und ihrer Weiterverarbeitung verantwortliche? Wie ist "Weiterverarbeitung" zu verstehen, und wie weit ist diese zu fassen?


    Eine Definition von Landwirtschaft kann so aussehen:
    "Landwirtschaft ist die zielgerichtete Erzeugung von pflanzlichen oder tierischen Produkten auf einer bewirtschafteten Fläche."


    Daraus folgt, dass landwirtschaftliche Güter solche sind, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind. Als Beispiele seien hier Getreide, Weintrauben und Obst genannt. All diese genannten Güter sind pflanzlichen Ursprungs und können auf kultivierten Flächen von Menschenhand herangezüchtet sowie geerntet werden. Ebenso verhält es sich mit Schafen: Sie können herangezüchtet und von Menschen gehütet werden.
    Als Gegenbeispiel seien hier Gold und Ton angeführt: Beide Güter werden aus dem Schoß der Erde gewonnen, sind somit weder pflanzlichen noch tierischen, sondern irdenen Ursprungs und also nicht als landwirtschaftliche Güter zu betrachten, auch wenn man sie mit einigem poetischem Sinn als "Früchte der Erde" bezeichnen mag.


    Es lässt sich festhalten: Angehörigen des Ordo Patricius und Senatorius ist es nach § 3 Absatz 5 Lex Mercatus gestattet, Getreide oder Obst produzierende bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen. Ihnen ist es nicht gestattet, Eisenminen oder Tongruben bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen.


    Folgen wir nun dem Gesetzestext weiter, kommen wir zu folgendem Wortlaut: "...und deren Weiterverarbeitung dienen".
    Was versteht man unter Weiterverarbeitung? Stoffe können weiterverarbeitet werden um einen anderen, meist höherwertigen Stoff zu erhalten.


    Definieren wir Weiterverarbeitung also folgendermaßen:
    "Unter (Weiter)Verarbeitung versteht man den Prozess in dem aus einem Rohmaterial ein Produkt geschaffen wird. Das Rohmaterial eines Verarbeitungsprozesses kann dabei selbst das Produkt einer vorhergegangenen Verarbeitung sein."


    Betriebe, deren Produkte aus landwirtschaftlichen Gütern bzw. Rohmaterialien geschaffen werden, dürfen sich also ebenfalls im Besitz der Angehörigen des Ordo Patricius oder Senatorius befinden. Doch nach welchen Kriterien sollen diese Betriebe ermittelt werden? Und wie weit ist diese Verarbeitung in Zusammenhang mit Absatz 5 § 3 Lex Mercatus zu fassen?


    Landwirtschaftliche Güter sind nur solange als solche anzusehen wie sie von Menschenhand unbehandelt bleiben und ihre natürliche Form bewahren. Werden sie von Menschen verarbeitet, verlieren sie ihre Natürlichkeit und werden zu künstlichen Gütern.
    Die Verarbeitung ist im Zusammenhang mit § 3 Abs. 5 Lex Mercatus also nur bis zur ersten Verarbeitungsstufe zu fassen. Die Weiterverarbeitung eines weiterverarbeiteten landwirtschaftlichen Produkts ist nicht mehr als Weiterverarbeitung eines landwirtschaftlichen, sondern eines künstlichen Produkts anzusehen.


    Als Beispiel werde hier die Schafzucht sowie der Schneider betrachtet.
    In der Schafzucht werden Schafe gezüchtet um Wolle sowie Milch zu erhalten, eine Schafzucht ist somit ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Schneider nutzt Tuche um Kleidung herzustellen. Diese Tuche werden durch das Spinnen aus Wolle gewonnen, es werden also in der Spinnerei natürliche landwirtschaftliche Güter weiterverarbeitet. Durch das Spinnen verliert die Wolle allerdings ihren natürlichen Charakter, da sie von Menschenhand bearbeitet wird. Der Schneider, der die verarbeitete Wolle für seine Kleidung nutzt, verarbeitet also keine landwirtschaftlichen sondern künstliche Produkte und ist somit weder ein landwirtschaftlicher noch ein landwirtschaftliche Güter verarbeitender Betrieb.


    Bleiben wir bei obigem Beispiel und wenden wir Lex Mercatus § 3 Absatz 5 an: Der Patrizier/Senator darf eine Schafzucht besitzen, denn diese ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Patrizier/Senator darf ferner eine Spinnerei besitzen um das Produkt der Schafzucht, die Wolle, zu Garn zu verarbeiten. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, eine Schneiderei zu besitzen, da diese nicht das landwirtschaftliche Gut Wolle, sondern das künstliche Gut Garn verarbeitet.


    Anhand dieses Beispiels wird deutlich, wie die praktische Auslegung des § 3 Absatz 5 Lex Mercatus, vor allem in Hinblick auf die mit diesem Gesetz verfolgte Intention des Gesetzgebers aussehen könnte. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Erfahrungen mit diesem Gesetz in der Praxis aussehen werden. Möglicherweise wird es notwendig werden, den Absatz 5 um einige eindeutigere Formulierungen zu ergänzen, damit vorhandener Interpretationsspielraum eingeengt und der Sinn des Gesetzes eindeutiger umgesetzt werden kann. Zunächst aber sollte dieser Kommentar hoffentlich die meisten Unsicherheiten und Fragen beseitigt haben.

    Als Nanami den Raum betrat, blickte Tiberius auf und ein Lächeln huschte über sein Gesicht.


    "Ah, sehr gut. Ich habe einige Aufgaben für dich."


    Er winkte sie näher und räumte einige Schriftrollen zusammen.


    "Hier ist ein Brief den du zu seinem BEstimmungsort bringen sollst, und zwar zur Schola Atheniensis."


    Er zeigte auf besagte Schriftrollen und gab sie Nanami.



    An den
    Rector der Schola Atheniensis
    Marcus Aelius Callidus


    Schola Atheniensis
    Roma


    Salve M Aelius Callidus,


    hiermit Übersende ich dir eine Abchrift des von mir verfassten Kommentars zum Lex Mercatus § 3 Absatz 5 mit dem Wunsch, ihn in die Bibliothek der Schola Atheniensis aufzunehmen und somit Jedermann zugänglich zu machen.


    Vale bene,
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    Kommentar zu § 3 Absatz 5 Lex Mercatus


    verfasst von T. Caecilius Metellus




    Ante diem XVIII KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (15.1.2007/104 n.Chr.) begab es sich, dass der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus eine Änderung des Lex Mercatus dahingehend anstrebte, dass es Angehörigen des Ordo Patricius und Ordo Senatorius lediglich gestattet sein sollte, mit der Landwirtschaft in Verbindung stehendem Gewerbe nachzugehen.
    Während unser geliebter Imperator Caesar Augustus Lucius Ulpius Iulianus den hinter diesem Entwurf zu vermutenden Grundgedanken, durch dieses Gesetz die Rückbesinnung der ehrenhaftesten Römer auf die Tugenden und Ideale der Vorväter zu forcieren begrüßte, entbrannte ob dieses Entwurfes in den geheiligten Hallen des Senats eine heftige Debatte, in deren Verlauf der Entwurf des Volkstribuns herbe Kritik aus den Mündern der ehrenhaften Patres Conscripti Roms ernten musste.
    Schlussendlich brachte der Tribun des Volkes einen überarbeiteten Entwurf seiner Gesetzesänderung in die Debatte ein, und der ehrenwerte Konsul dieser vergangenen Tage Marcus Vinicius Lucianus ließ über ihn Abstimmen: Die Erweiterung des Lex Mercatus um den Absatz 5 des § 3 wurde ante diem IV KAL FEB DCCCLVII A.U.C. (29.1.2007/104 n.Chr.) mit einer knappen Mehrheit beschlossen.
    Dieser Kommentar soll sich nun näher mit diesem neu zum § 3 Lex Mercatus hinzugekommenem Absatz 5 beschäftigen und den Aedilen und Praetoren eine Hilfestellung bieten um Urteile im Sinne dieses Gesetzes zu fällen.



    Der Volkstribun Appius Terentius Cyprianus brachte den Vorschlag zur Erweiterung des Lex Mercatus § 3 um den Absatz 5 in den Senat ein, seiner Meinung nach sollten sich die Senatoren wieder mehr auf die römischen Traditionen der Landwirtschaft besinnen und ihrer Rolle als Vorbilder für alle Römer gerechter werden. Weiter war er der Meinung, dass Senatoren aufgrund ihres Landbesitzes einen zu großen Einfluss auf die Wirtschaft hätten und das Volk benachteiligen könnten.
    Als Intention für die Gesetzesänderung des Volkstribuns lässt sich also festhalten dass die römischen Traditionen gestärkt werden, die wirtschaftliche Kraft der Senatoren beschnitten und die des einfachen Volkes gestärkt werden sollten.


    Die Meinungen der Senatoren zu dieser Gesetzesänderung waren geteilt, doch bildete sich letztlich unter den Befürwortern eine Linie heraus: Die Einhaltung der Traditionen sollte durch das Gesetz kontrollierbarer gemacht werden. Die Landwirtschaft als ureigene Tätigkeit der Römer sollte gesetzlich bekräftigt werden.



    Da zum Zeitpunkt der Niederschrift dieses Kommentars keine gerichtlichen Entscheidungen zu dem behandelten Absatz des Lex Mercatus existieren, wird dieser Kommentar ohne Bezug auf praktische Urteile und Erfahrungen mit § 3 Absatz 5 Lex Mercatus auskommen.


    Der in diesem Kommentar zu betrachtende Teil des Lex Mercatus lautet wie folgt:


    "§ 3


    (...)


    (5) Senatoren, Mitgliedern des Ordo Senatorius und Patriziern ist es verboten, andere Betriebe zu besitzen als solche, welche der Produktion landwirtschaftlicher Güter und deren Weiterverarbeitung dienen."


    Während der erste Teil des Satzes eindeutig bestimmt, auf welchen Teil der römischen Bürgerschaft dieses Gesetz anzuwenden ist, nämlich auf Senatoren, Angehörige des Ordo Senatorius sowie des Ordo Patricius, so verdienen die anderen Teile eine sorgfältige Betrachtung: Welche Betriebe gelten als solche für die Produktion landwirtschaftlicher Güter und ihrer Weiterverarbeitung verantwortliche? Wie ist "Weiterverarbeitung" zu verstehen, und wie weit ist diese zu fassen?


    Eine Definition von Landwirtschaft kann so aussehen:
    "Landwirtschaft ist die zielgerichtete Erzeugung von pflanzlichen oder tierischen Produkten auf einer bewirtschafteten Fläche."


    Daraus folgt, dass landwirtschaftliche Güter solche sind, die pflanzlichen oder tierischen Ursprungs sind. Als Beispiele seien hier Getreide, Weintrauben und Obst genannt. All diese genannten Güter sind pflanzlichen Ursprungs und können auf kultivierten Flächen von Menschenhand herangezüchtet sowie geerntet werden. Ebenso verhält es sich mit Schafen: Sie können herangezüchtet und von Menschen gehütet werden.
    Als Gegenbeispiel seien hier Gold und Ton angeführt: Beide Güter werden aus dem Schoß der Erde gewonnen, sind somit weder pflanzlichen noch tierischen, sondern irdenen Ursprungs und also nicht als landwirtschaftliche Güter zu betrachten, auch wenn man sie mit einigem poetischem Sinn als "Früchte der Erde" bezeichnen mag.


    Es lässt sich festhalten: Angehörigen des Ordo Patricius und Senatorius ist es nach § 3 Absatz 5 Lex Mercatus gestattet, Getreide oder Obst produzierende bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen. Ihnen ist es nicht gestattet, Eisenminen oder Tongruben bzw. analog geartete Betriebe zu besitzen.


    Folgen wir nun dem Gesetzestext weiter, kommen wir zu folgendem Wortlaut: "...und deren Weiterverarbeitung dienen".
    Was versteht man unter Weiterverarbeitung? Stoffe können weiterverarbeitet werden um einen anderen, meist höherwertigen Stoff zu erhalten.


    Definieren wir Weiterverarbeitung also folgendermaßen:
    "Unter (Weiter)Verarbeitung versteht man den Prozess in dem aus einem Rohmaterial ein Produkt geschaffen wird. Das Rohmaterial eines Verarbeitungsprozesses kann dabei selbst das Produkt einer vorhergegangenen Verarbeitung sein."


    Betriebe, deren Produkte aus landwirtschaftlichen Gütern bzw. Rohmaterialien geschaffen werden, dürfen sich also ebenfalls im Besitz der Angehörigen des Ordo Patricius oder Senatorius befinden. Doch nach welchen Kriterien sollen diese Betriebe ermittelt werden? Und wie weit ist diese Verarbeitung in Zusammenhang mit Absatz 5 § 3 Lex Mercatus zu fassen?


    Landwirtschaftliche Güter sind nur solange als solche anzusehen wie sie von Menschenhand unbehandelt bleiben und ihre natürliche Form bewahren. Werden sie von Menschen verarbeitet, verlieren sie ihre Natürlichkeit und werden zu künstlichen Gütern.
    Die Verarbeitung ist im Zusammenhang mit § 3 Abs. 5 Lex Mercatus also nur bis zur ersten Verarbeitungsstufe zu fassen. Die Weiterverarbeitung eines weiterverarbeiteten landwirtschaftlichen Produkts ist nicht mehr als Weiterverarbeitung eines landwirtschaftlichen, sondern eines künstlichen Produkts anzusehen.


    Als Beispiel werde hier die Schafzucht sowie der Schneider betrachtet.
    In der Schafzucht werden Schafe gezüchtet um Wolle sowie Milch zu erhalten, eine Schafzucht ist somit ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Schneider nutzt Tuche um Kleidung herzustellen. Diese Tuche werden durch das Spinnen aus Wolle gewonnen, es werden also in der Spinnerei natürliche landwirtschaftliche Güter weiterverarbeitet. Durch das Spinnen verliert die Wolle allerdings ihren natürlichen Charakter, da sie von Menschenhand bearbeitet wird. Der Schneider, der die verarbeitete Wolle für seine Kleidung nutzt, verarbeitet also keine landwirtschaftlichen sondern künstliche Produkte und ist somit weder ein landwirtschaftlicher noch ein landwirtschaftliche Güter verarbeitender Betrieb.


    Bleiben wir bei obigem Beispiel und wenden wir Lex Mercatus § 3 Absatz 5 an: Der Patrizier/Senator darf eine Schafzucht besitzen, denn diese ist ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Patrizier/Senator darf ferner eine Spinnerei besitzen um das Produkt der Schafzucht, die Wolle, zu Garn zu verarbeiten. Es ist ihm jedoch nicht gestattet, eine Schneiderei zu besitzen, da diese nicht das landwirtschaftliche Gut Wolle, sondern das künstliche Gut Garn verarbeitet.


    Anhand dieses Beispiels wird deutlich, wie die praktische Auslegung des § 3 Absatz 5 Lex Mercatus, vor allem in Hinblick auf die mit diesem Gesetz verfolgte Intention des Gesetzgebers aussehen könnte. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Erfahrungen mit diesem Gesetz in der Praxis aussehen werden. Möglicherweise wird es notwendig werden, den Absatz 5 um einige eindeutigere Formulierungen zu ergänzen, damit vorhandener Interpretationsspielraum eingeengt und der Sinn des Gesetzes eindeutiger umgesetzt werden kann. Zunächst aber sollte dieser Kommentar hoffentlich die meisten Unsicherheiten und Fragen beseitigt haben.

    Zitat

    Original von Lucius Flavius Furianus
    Furianus lächelte und bedeutete einem Sklaven zwei Becher zu holen, natürlich nicht leer, sondern mit Erfrischungen.


    "Ich habe eine vage Ahnung, wer dein Vater sein könnte, denn es gab tatsächlich einen Caecilier im Amte des Praefectus Annonae, leider ist mir der Name entfallen.
    Du scheinst aber auch auf dem besten Wege zu sein deinem Vater zu folgen, im Amte natürlich. Es gibt nicht viele Menschen, die vor dem Senat sprechen durften und diesem selbst nicht angehörten. Das gibt dir doch einen gewissen Wiedererkennungswert und ist sehr behilflich für weitere Bestrebungen, besonders in der Politik. Erwägst du solch einen Weg denn oder möchtest du doch, wie dein Onkel, Rom mit gladius dienen?"


    "Oh, es ist Quintus Caecilius Aventurinus, du wirst ihn wahrscheinlich kennen.


    Der Vortrag vor dem Senat war tatsächlich etwas besonderes, und ich kann nicht sagen dass es mir missfallen wäre vor den Patres Conscripti zu sprechen.
    Und auch wenn die Caecilier ein Faible für das Militär hegen, so schlage ich dort doch eher aus der Linie. Wie du wohl sicherlich bereits vermutet hast, strebe ich eher nach einem politischem Weg denn einem kriegerischem."

    Zitat

    Original von Lucius Flavius Furianus
    "Ich verstehe, Senator Vinicius ist ein guter Lehrmeister. Ich habe meine Prüfung bei dem damaligen Quaestor Sacri Palatii, Decimus Mattiacus, absolviert.
    War dein Vater auch schon Advocatus? Schließlich kommt dies häufig vor und außer dem Praefectus Praetorio kenne ich leider keine Caecilier mehr."


    Advokatenfamilien gab es in Rom genug, schließlich konnten sich nur solche, Senatoren, Patrizier und andere wohlhabende Bürger ausgenommen, eine Ausbildung leisten. Der Trend, bei einem römischen Lehrmeister eine Ausbildung zu genießen, war wohl schon seit dem Anbeginn der römischen Jursiterei gegeben, bei den Griechen lernte man eher zu philosophieren.


    "Das ist er in der Tat, gut und anspruchsvoll.


    Nun, mein Vater ist kein Advocatus, er war Comes der Regio Italia und kurze Zeit später Praefectus Annonae. Die Caecilier sind nicht unbedingt als Advocatenfamilie bekannt, ich bin wohl einer der wenigen die diesen Weg beschreiten wollen. Der Praefectus Praetorio Crassus ist mein Onkel..."

    "Ah, gut, dann wäre es sicherlich von Vorteil wenn besagter Octavius Detritus mich aufsuchen würde damit ich mit ihm die Einzelheiten besprechen kann. Soll die Anklage offiziell im Namen der Socii Mercatorum Aurei erhoben werden? Denn dann könnte auch ich offiziell als ihr Advocatus angegeben werden. Alternativ würde es offiziell die Klage einer Einzelperson.


    Um einen Schuster... das dürfte kein Problem werden. Metzgerei und Viehzucht, da sieht es schon schwieriger aus. Bei der Viezucht dürfte der Klage kein Erfolg beschieden sein, bei einem Metzger nur sehr bedingt... aber da müsste ich mich noch einmal richtig über den Sachverhalt erkundigen.


    Die Formalitäten werde ich selbstverständlich alle übernehmen."