Beiträge von Publius Matinius Agrippa

    Zitat

    Original von Titus Helvetius Geminus
    "Derzeitiger Rechtsstatus ist faktisch folgender:


    Ein Magistrat kann während seiner Amtszeit natürlich jedes Verbrechen begehen, das kann nebenbei absolut jeder andere auch jederzeit tun. Unterschied ist nun, das ein Römischer Magistrat während seiner Amtszeit nicht dafür belangt werden kann, das ist korrekt. Das soll im Willen des Gesetzgebers die Magistrate davor schützen sich und dem Reich Unehre zu machen, indem sie vor Gericht angeklagt sind, während sie ein Staatsamt tragen, des weiteren soll so verhindert werden, dass Unzufriedene mit Lappalienklagen A das Ansehen eines Magistrats angreifen und B der Magistrat mehr mit seiner Verteidigung, denn mit seinem Amt beschäftigt ist. Und genau diese Funktion hat sich gerade erst bei Praetorin Adria gezeigt.


    Dem entsprechend habe ich gehandelt.



    Du solltest doch das Lösegeld für sie holen,
    also wo ist meine Tochter?


    Um Himmelswillen, hast du nicht bereits genug Chaos angerichtet, hol jetzt sofort EINEN MEDICUS!!!!!!!!!

    Zitat

    Original von Germanica Preziosa
    Ich war heilfroh, das er nicht starb, so gab ich ihm auch meine andere Hand und sah ihn an.


    Ich werd dir helfen.


    Ich gab ihm einen schluck Wein in die Wunde, damit es desinfiziert wird und gab einen Schluck dem Mann, der Gott sei dank wieder zu bewusstsein kam und ich lächelte ihn beruhigend an.



    Bist du verrückt, hol lieber einen Medicus, schnell!


    :huh:

    Ich sehe das folgendermassen:


    § 35 Allgemeines
    (6) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Erst dann kann Klage gegen sie erhoben werden, sei es z.B. wegen Korruption, Amtsmissbrauch oder Missachtung des Senats.


    m. E. ist ein gewählter Magistrat des CH während seiner Amtszeit gegen Klagen eines dritten immun, sprich man kann ihn nicht vor Gericht zerren.


    § 54 Aedilis
    (3) Ihre ursprüngliche Aufgabe lag in der Unterstützung der Volkstribunen bei deren Arbeit. Aus diesem Grund genießen sie ebenfalls gerichtliche Immunität.


    Das kommt wohl noch aus den Zeiten, als die Plebejer noch nicht zu den anderen Ämtern des CH zugelassen waren.


    § 55 Tribunus Plebis
    (1) ...Der Tribun genießt die „potestas sacro sancta“, d.h. er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht.[/i]


    Die sacro sancta bedeutet, dass, als der VT eingeführt wurde 449 v. Chr., die Bürgschaft einen Eid auf ihn schwören mussten für die garantierte Unverletzbarkeit des VTs. Wenn ich mich nicht vollkommen ihre, bekam derjenige, der einen VT physisch angriff, ein Freilos für den Tarpeiischen Felsen.


    Aus § 35 wird anscheinend geschlossen, dass alle Ämter des Cursus Honorum gerichtliche Immunität mich sich bringen. Dann wundert mich etwas, dass es beim Aedil noch extra betont wird.


    Denke jetzt einmal, dass es auch auf die Anfänge des Amtes zurückgeht ...


    Und: wenn alle gerichtliche Immunität haben und dies heißt, sie dürfen überhaupt nicht angeklagt werden während der Amtszeit, was ist dann der Unterschied zur potestas sacro sancta, außer dass man danach als verflucht gilt?


    sacro sancta ist einfach noch eine Stufe höher.


    Ich hatte die Auffassung: Volkstribun ist sakrosankt, darf wegen nichts angeklagt werden.
    Alle anderen dürfen während ihrer Amtszeit nicht wegen eines Vergehens im Rahmen ihrer Amtstätigkeit angeklagt werden.


    Ich denke die anderen dürfen auch nicht angeklagt werden.


    Wenn jemand ein Amt nach dem anderen ausführt und recht zu Beginn etwas "anstellt", muss der Kläger doch Ewigkeiten warten, bis ihm Gerechtigkeit zuteil werden kann.


    Geduld kann eine grausame Tugend sein. ;)