Beiträge von Publius Matinius Agrippa

    Zitat

    Original von Cicero Octavius Anton
    Dann müsste man ihm aber Verwaltungsmitglieder der Provinzen unterstellen und ich glaube nicht, dass die Provinzverwaltung sich einem Amtsträger des CH unterordnen will.


    Ich denke es sollte auf freiwilliger Basis sein und wenn sich niemand finden lässt, muss es halt der Provinzverwalter machen.

    §2 Sponsalia
    Die Verlobungswillingen sind frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie die Verlobung eingehen wollen. Die Verlobung muss in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden. Der Eintrag muss von beiden Verlobungswilligen beantragt werden. Die Inhaber der Patria Potestas über die Verlobungswilligen und der Pontifex Maximus können ein Veto gegen die Verlobung einlegen. Wird binnen vierzehn Tagen nach erfolgtem Eintrag kein Veto eingelegt, ist die Verlobung rechtsgültig und unwideruflich, ansonsten wird die Streichung des Eintrages im Eheregister vermerkt.


    Das Veto Recht des Pontifex Maximus finde ich ein wenig übertrieben. Weshalb muss eine Verlobung eingetragen werden? Ich denke es lang, wenn man es bei der Hochzeit tut.


    §3 Finis Sponsaliae Im Consentiente
    Die Verlobung kann in beiderseitigem Einvernehmen der Verlobten gelöst werden.
    Dazu sind die Worte „condicione tua non utor" (Ich gebrauche Dein Versprechen nicht) von beiden Verlobten vor einem vom Pontifex Maximus beauftragten Vertreter des Cultus Deorum zu sprechen. Die Auflösung der Verlobung wird daraufhin im Eheregister vermerkt. Die im Rahmen einer Verlobung ausdrücklich als Verlobungsgeschenke (Donatio ante nuptias) spezifizierten Geschenke können bei einer Auflösung der Verlobung zurückverlangt werden.


    Hier auch wieder, eine Verlobung ins Eheregiste?



    PARS SECUNDA - Nuptiae (Hochzeit)


    §5 Condicio Nuptiae
    Es ist nur römischen Bürgern erlaubt zu heiraten. Ein Inderdictum Cultus Deorum über einen der Heiratswilligen verhindert die Hochzeit ebenfalls.


    Ich finde es mehr als übertrieben, dass der CD eine Hochzeit verhindern kann.


    Einer Hochzeit muss immer eine ordentliche Verlobung gemäß §2 dieses Gesetzes vorausgegangen sein. Die Vetofrist muss verstrichen und die Verlobung darf nicht gelöst worden sein. Heiraten zwischen Blutsverwandten sind untersagt. Blutsverwandte im Sinne dieses Gesetzes sind Tochter/Sohn, Bruder/Schwester, Vater/Mutter, Tante/Onkel und Neffe/Nichte.


    §6 Patria Potestas
    Vor der Hochzeit muss festgelegt werden unter welcher Patria Potestas die Frau während der Ehe steht. Bei der Form "manus" wird die Patria Potestas über die Ehefrau von ihrem bisherigen Pater Familias auf den Ehemann übertragen. Bei der Form "sine manus" verbleibt die Frau unter der Patria Potestas ihres Pater Familias, im Falle ihrere Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) unter keiner Patria Potestas.


    §7 Nuptiae
    Die Hochzeitsform wird von den beiden zu Verheiratenden gewählt und ist auf drei Arten gemäß §8-10 dieses Gesetzes möglich. Die Hochzeit ist unter Angabe des Datums, der Eheform und der Rechtsform in das Eheregister des Cultus Deorum einzutragen. Der Eintrag ins Eheregister muss von beiden Parteien beantragt werden


    Würde da nicht die Patria Potestas des Pater Familias genügen?
    Ist nur unnötige Bürokratie.


    und wird vom Cultus Deorum auf Einhaltung der geheiligten Riten unserer Vorfahren geprüft und ggf. durchgeführt. Nach erfolgtem Eintrag ist die Heirat rechtsgültig und unwideruflich.


    Vor der Hochzeit müssen am morgen zwingend Auspizien gelesen werden. Die Gottheiten Tellus, Ceres, Picumunus und Pilumnus mussten angerufen werden, Juno bekommt ein Opfer.


    §8 Confarreatio
    Die Hochzeit "Confarreatio" muss von den Inhabern der fünf höchsten Priesterämter gewählt werden (Pontifex Maximus, Rex Sacrorum, Flamen Dialis, Flamen Martialis, Flamen Quirinalis, Rex Sacrorum).


    Zweimal Rex Sacrorum. ;)


    Bei der "confarreatio" sitzen die zu Verheiratenden auf zwei nebeneinander stehenden Stühlen, auf denen ein Vlies liegt. Neben mindestens fünf Zeugen müssen auch der Pontifex Maximus, Rex Sacrorum, Flamen Dialis oder aber von ihnen autorisierte Vertreter anwesend sein. Dabei werden ein Schaf, Früchte, Opferschrot und Brot aus Weizenspelt geopfert. Einen Kuchen aus Weizenspelt teilen sich die beiden zukünftigen Ehepartner.


    Pontifex Maximus und Flame Dialis mussten zwingend anwesend sein.
    Das Brot aus Weizenspelt bzw. der Kuchen werden nicht geopfert, sondern verzerrem die beiden Ehegatten in Anwesenheit des PM und FD.


    §9 Coemptio
    Die Hochzeit "Coemptio" stellt eine Art symbolischen Kaufakt dar, bei dem die Frau nun in den "Besitz" ihres Mannes übergeht. Dabei kauft der Bräutigam seinem zukünftigen Schwiegervater die Braut in Gegenwart von fünf Zeugen für ein As ab. Diese Hochzeitsform ist nur bei "manus" Ehen möglich.


    §10 Per Usum
    Die Hochzeit "per usum" wird geschlossen, indem beide Ehepartner zwei Monate zusammenleben, ohne, dass die Ehefrau für länger als zwei Tage hintereinander das Haus verlässt. Um diese Form der Eheschließung allerdings vom Konkubinat abzugrenzen, muss der Ehemann vor dem Zusammenziehen eine Rede halten, in der er kund tut, dass er diese Frau nun zu seiner Ehefrau erheben will.


    §11 Dos (Mitgift)
    Jede Frau, die einen Pater Familias hat, muss von jenem mit einer Mitgift ausgestattet werden die bei der Hochzeit an die Eheleute ausgezahlt wird. Hat der Ehemann nach der Eheschließung die Patria Potestas über die Ehefrau inne, so erhält er auch das Geld. Im anderen Falle kann die Ehefrau frei über die Mitgift verfügen. Der Betrag der gezahlten Mitgift ist im Eheregister des Cultus Deorum zu vermerken.


    Die Mitgift kann aber auch auf den Namen der Frau für einen Betrieb oder ein nettes kleines Häuschen einbezahlt werden, ich denke es muss nicht zwingend ein Geldbetrag sein.


    PARS TERTIA - Mors (Tod )


    §12 Viduitas (Witwenstand)
    Stirbt der Ehepartner muss eine viermonatige Trauerzeit eingehalten werden, in der man sich weder verloben noch verheiraten darf.


    Sind es nicht 10 Monate?


    §13 Tod des Ehemannes
    Stirbt der Ehemann ohne ein Testament hinterlassen zu haben, so wird sein Besitz zu gleichen Teilen an seine Söhne verteilt. Sollte er jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann er in diesem bis zu 50% seines Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 50% werden zu gleichen Teilen an seine Söhne verteilt.
    Falls der Ehemann keine Söhne hinterlässt, so wird deren Erbteil an den Pater Familias der Familie des Ehemannes ausgezahlt. Falls der Ehefrau nicht testamentarisch die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) gegeben wird, kehrt sie unter die vor der Eheschließung geltende Patria Potestas zurück. Sollte die Rückkehr nicht möglich sein erhält sie ebenfalls die Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris).


    Die Ehefrau wurde von der Patria Potestas ihres Vaters oder Vormundes befreit, wenn sie mind. drei Kinder auf die Welt brachte. Sollte auch noch vermerkt werden.


    §14 Tod der Ehefrau
    Stirbt die Ehefrau ohne ein Testament hinterlassen zu haben, geht ihr ganzer Besitz in den Besitz desjenigen über, der die Patria Potestas über sie ausübt. Sollte sie jedoch im Tempel der Vesta ein Testament hinterlegt haben, so kann sie in diesem bis zu 40% ihres Besitzes an Dritte vermachen, die verbleibenden 60% erhält derjenige, der die Patria Potestas über sie ausübt. Frauen die nicht unter Patria Potestas stehen können ihr gesamtes Vermögen testamentarisch frei verfügen, sollten sie ohne im Tempel der Vesta hinterlegtes Testament sterben erbt der Ehemann den gesamten Besitz.


    §15 Testamentsvollstrecker
    Der Ehemann kann seinen Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmen. Falls er dies nicht verfügt wird das Testament vom Pontifex Maximus oder einem vom Pontifex Maximus bestimmten römischen Bürger vollstreckt. Testamentsvollstrecker der Ehefrau ist der Inhaber der Patria Potestas über sie. Bei Freiheit von der Patria Potestas (Sua Iuris) kann sie den Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmen. Sollte dies nicht geschehen bzw. nicht möglich sein, so ist der Pontifex Maximus oder eine vom Pontifex Maximus bestimmter römischen Bürger Testamentsvollstreher.


    PARS QUARTA - Divortium (Scheidung )


    §16 Divortium
    Eine Scheidung kann immer nur durch die Eheleute und nicht durch ihre Verwandten ausgelöst werden. Jede Scheidung zieht separat eine Gerichtsverhandlung nach sich, in der geklärt wird, wer an der Scheidung wieviel Schuld trägt.


    Bei der sin manus Patria bleibt die Frau ja unter ihrem Vater und der ist dann ihr Pater Familias, also kann er m. E. dadurch auch die Scheidung verlangen.


    §17 Divortium Coemptio et 'Per Usum'
    Bei Eheschließungen gemäß §9 Coemptio und §10 "Per Usum" wird die Scheidung durch eine Spruchformel eingeleitet. Die Spruchformel des Ehemannes an die Ehefrau lautet "res tuas tibi habeo". Daraufhin hat die Frau das gemeinsame Haus zu verlassen. Die Spruchformel der Ehefrau lautet „non iam es coniunx meus" worauf die Ehefrau das Haus verläßt. Um die Scheidung rechtsgültig zu machen, muss das Paar nun für einen Monat getrennt leben. Beim eigentlichen Scheidungsakt (also beim Aussprechen der Formeln) müssen mindestens fünf Zeugen anwesend sein, damit der Akt seine Rechtsgültigkeit erreicht. Die Scheidung muss in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden um gültig zu sein.


    §18 Divortium Confarreatio
    Bei Eheschließung gemäß §8 Confarreatio ist keine einseitige Scheidung möglich. Es muss ein Familienrat einberufen werden, bei dem die Pater Familias der Ehepartner über das Schicksal der Eheleute entscheiden. Falls es hierbei zu keiner Einigung kommt bleibt die Ehe bestehen. Bei erfolgter Einigung muss die Scheidung in das Eheregister des Cultus Deorum eingetragen werden um gültig zu sein.


    §19 Schuldfrage
    Um die Mitgift (Dos) laut §11 im Falle einer Scheidung laut §17 zuweisen zu können muss die Schuldfrage geklärt werden. Dies kann in beiderseitigem Einvernehmen geschehen, ansonsten entscheidet das Gericht über die Schuldfrage.


    Da hatte aber der Mann mehr Rechte als die Frau, er durfte doch legal Fremd gehen, die Frau nicht.


    §20 Verteilung der Mitgift (Dos)
    Bei "Manus" Ehen laut §6 wird die Mitgift (Dos) nach dem Anteil der vom Gericht festgestellten Schuld zwischen dem Ehemann und dem, der nach der Ehescheidung die Patria Potestas über die Ehefrau inne hat geteilt.


    PARS QUINTA - Übergangsregelungen


    §21 Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführte Verbindungen oder Trennungen die in die Zuständigkeit dieses Gesetzes fallen
    Verbindungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt wurden sind zu behandeln als wären sie am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes geschlossen oder getrennt worden.



    Vielleicht sollte man noch etwas zur Hochzeitkleidung sagen, die Frau trug eine besonders gerade Tunica, einen mit Knoten geschlossenen Gürtel, das Haar ist mit der Hasta caelibaris in sechs Flechte geteilt. Ein orange Farbender schleier bedeckt ihr Haupt, er trug seine beste Tunica und Toga.


    Dann gibt es noch ein paar weitere schöne Hochzeitriten die Eingehalten werden müssen, der Ehemann warf Nüsse unter die Kinder, drei Burschen führten die Braut, von denen einer zu eheren der Ceres einen Weissdornzweig trug. Bei ihrer neuen Wohnung angekommen, musste die Frau den Türpfosten mit Fett einsalben und dann mit Wolle schmücken.


    Die Braut setzte sich dann auf eine Bildnis von Mutunus Tutunus (Ach ich mag diesen Gott :D), damit ihre Ehe fruchtbar werde.


    Die Braut brachte drei Asse in die Ehe, eines bot sie ihrem Mann an, das andere an den Lar Familaris und das dritten an die Laren im nächsten Kreuzwegverein.

    Zitat

    Original von Lucius Tiberius Vibullius
    Ich wartete geduldig auf den Iudex, der wahrscheinlich sich mit der Sache vertraut machte. :)


    Der Praetor ist schon da. 8)


    Auszug aus dem Codex Universal

    Zitat


    § 35 Allgemeines
    ...
    (6) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Erst dann kann Klage gegen sie erhoben werden, sei es z.B. wegen Korruption, Amtsmissbrauch oder Missachtung des Senats.
    ...


    Adria Vinica kann gemäss dem Codex Universalis §35 (6) nicht angeklagt werden. Als gewählter Magistrat hat sie gerichtliche Immunität.


    Die Klage von Lucius Tiberius Vibullius wird abgewiesen!


    Der Praetor erhob sich.

    Zitat

    Original von Cicero Octavius Anton
    Ich freue mich sehr über die Resonanz, natürlich kann man diese Chroniken auch außerhalb des Senates verwenden oder verschieden "zensierte" Versionen verbreiten.


    Die Frage ist nur, ob man es den Provinzherrschern zuweist oder gleich einem Amt der Verwaltung?


    Ich wäre für die 2. Variante, da der Prconsul (etc.) ohne hin keine Zeit dafür haben dürfte!


    Ich denke es wird sich sicher in jeder Provinz jemand finden lassen.

    Historisch war Spanien wie folgt gegliedert.


    1. Hispania Taraconensis (Hispania Citerior)


    1.1. Caesar Augusta
    1.2. Cluensis
    1.3. Asturum
    1.4. Bracarensis
    1.5. Lucensis
    1.6. Taraconensis
    1.7. Carthaginiensis


    2. Baetica (westlicher Teil von Hispania Ulterior)
    2.1. Cordubensis
    2.2. Astigitanus
    2.3. Hispalensis
    2.4. Gaditanus


    3. Lusitania
    3.1. Emeritensis
    3.2. Pacensis
    3.3. Scallabitanus


    Ich finde irgendwie sollte man entweder die Regio Taraconensis in drei weitere Teile teilen und zwar in Gallaecia, Carthaginiensis, Tarraconesis oder aber die beiden Regios Lusittania und Baetic zusammenschmelzen.


    Aber ich habe noch eine Idee für eine schöne Gliederung:


    1. Hispania Citerior


    1.1. Tarraconensis
    1.1.1. Taraco
    1.1.2. Clunia
    1.1.3. Toletum


    1.2. Carthaginiensis
    1.2.1. Carthago Nova
    1.2.2. Castulo
    1.2.3. Valentia


    1.3. Gallaecia
    1.3.1. Bracara
    1.3.2. Asturica


    2. Hispania Ulterior


    2.1. Baetica
    2.1.1. Corduba
    2.1.2. Sexi
    2.1.3. Hispania / Italica
    2.1.4. Gades


    2.2. Lusitania
    2.2.1. Emerita Augusta
    2.2.2. Salamantica
    2.2.3. Scallabis