Beiträge von Titus Duccius Vala

    "Verschlungene Pfade ist gut..." , lächelte Vala verschmitzt, als sein Klient sich in klassischem Understatement übte, "Liebeshochzeiten sind offensichtlich nicht tot zu bekommen.. vor allem wenn sie aus einem solch bizarren Moment entstehen. Du warst dabei, als die Praetorianer die Casa Decima durchsuchten... und du hast dich in ihn verliebt? Du warst schon immer eine unkonventionelle Frau, Decima, aber dies überrascht selbst mich. Dass ihr euch beide viel zu geben habt, bezweifle ich nicht... sehen eure Familien das genauso? Ich meine... Liebeshochzeiten entstehen eher selten unter deren Beitun."

    "Ich suche eine Lösung für das große Ganze... von will ich weder 'oder' noch 'anstatt' denn das große 'und'." , versuchte Vala deutlich zu machen, dass er hier nicht weniger avisierte als den Rundumschlag zur schlussendlichen Klärung des Problems.

    "Es stellt sich nun die Frage, ob ein Gesetz zur Todeserklärung und ein Gesetz zur Enteignung von langjährig dem öffentlichen Leben Fernbleibenden in einem Guss entschieden werden müssen, oder ob man daraus zwei Schuhe machen sollte, die doch letztlich den gleichen Weg gehen. Die Frage ist: wird jede Familie, die nach dem Familienbesitz strebt den Eigentümer auch für Tot erklären lassen? Will jede Familie, die zumindest rechtliche Gewissheit schaffen will, gleichzeitig auch den Besitz des für Tot erklärten? Ich denke schon, dass diese beiden Dinge zusammen gehören, weshalb eine genauere Ausdifferenzierung des Gesetzestextes vonnöten ist.


    Ich schlage daher folgenden Gesetzestext vor, der bisher alle genannten Ideen berücksichtigen sollte. Obacht: nicht alle Passagen kommen von mir."


    De Expropriatione Morte Receptoque Evanescentium
    [SIZE=7]Von der Enteignung und der Todeserklärung Verschwundener[/SIZE]


    §1 Allgemeine Grundlagen
    (1) Ein Bürger Roms gilt als dauerhaft dem öffentlichen Leben fern, wenn der Kontakt zu ihm nachweislich abgebrochen und nicht wieder herstellbar ist.
    (2) Er kann nach einer festgelegten Dauer dieser Abwesenheit (vgl. §3) enteignet und für Tot erklärt (vgl. §4) werden.
    (3) Dies kann nur durch einen Prätor Roms oder einen provinziellen Statthalter geschehen.


    §2 Verfahrensregelung
    (1) Anträge auf Enteignung oder Todeserklärung müssen von mindestens zwei erwachsenen Verwandten des Betroffenen eingereicht werden.
    (2) Diese müssen das römische Bürgerrecht innehaben.
    (3) Diese müssen mindestens im fünften Grade mit dem Betroffenen verwandt sein.


    §2.1. Verfahren und Widerspruch
    (1) Alle Anträge werden nach §1 Abs. 3 vor Prüfung und Aufnahme des Verfahrens veröffentlicht. Hierbei wird lediglich der Name des Betroffenen, die Art des Verfahrens und der Hinweis auf die Widerspruchsfrist veröffentlicht.
    (2) Widerspruchsfähig sind Familienangehörige die die Vorgaben nach §2 erfüllen.
    (3) Widerspruch kann während des Verfahrens und bis zu 4 Monate (1 RL-Monat) nach Ende desselben vor dem durchführenden Prätor oder Statthalter eingelegt werden.
    (4) Bei berechtigtem Widerspruch ruht das Verfahren bis zur Klärung desselben.


    §3 Enteignung
    (1) Dauerhaft dem öffentlichen Leben fernbleibende Bürger Roms können nach 10 Jahren (2,5 RL-Jahre) bei Antrag durch die Familie des Betroffenen enteignet werden.
    (2) Bei erfolgreichem Abschluss des Verfahrens wird der enteignete Besitz nach Ablauf der Widerspruchsfrist (vgl. §2.1.) durch die Decimviri Litibus Iudicandis in gleichen Teilen auf die begünstigten Familienmitglieder (vgl. §2) verteilt.


    §2.3. Erstattung und Kompensation
    (1) Der Enteignete hat jederzeit Anspruch auf Rückgabe oder Kompensation seines Eigentums.
    (2) Um diesen Anspruch durchzusetzen muss er persönlich vor einem Prätor Roms oder dem provinziellen Statthalter erscheinen und seine Identität durch mindestens zwei Zeugen (NSCs möglich) beglaubigen lassen.
    (3) In diesem Fall haben die im Verfahren Begünstigten vier Jahre (1 RL-Jahr) Zeit, den Besitz des Enteigneten an diesen zurückzuerstatten. Sollte ein Begünstigter verstorben sein, gehen die Erstattungspflichten auf seine Erben über.
    (4) Der Enteignete hat Anspruch auf eine Kompensation durch die Res Publica im Umfang seiner Ländereien und im Geldwert seines dinglichen wie monetären Besitzes.
    (5) Bei Inanspruchnahme dieser Kompensation gehen die Besitzrechte und der Erstattungsanspruch des Enteigneten hinsichtlich der enteigneten Besitztümer auf die Res Publica über.


    §4 Todeserklärung
    (1) Dauerhaft dem öffentlichen Leben fernbleibende Bürger Roms können nach 16 Jahren (4 RL-Jahre) bei Antrag durch die Familie des Betroffenen für Tot erklärt werden.
    (2) Nur der Betroffene kann dies rückgängig machen.
    (3) Hierzu muss er vor einem Prätor Roms oder dem provinziellen Statthalter erscheinen und seine Identität durch zwei Zeugen (NSCs möglich) beglaubigen lassen.
    (4) Bei anfallendem Besitz des Betroffenen greift das Verfahren nach §3.


    "Der große Unterschied zu den vorigen Ideen ist das Element des möglichen Widerspruchs, den ich nicht unbeachtet lassen will. Familien sollten sich vor Aufnahme eines solchen Verfahrens absolut sicher und vor allem einig sein, dass sie ein solches Verfahren auch anstreben. Deshalb muss ein Verfahren auch veröffentlicht werden, um den Widerspruch überhaupt zu ermöglichen und das Verfahren nicht im klammheimlichen ablaufen zu lassen." , führte Vala aus, "Zudem sollte ein solches Verfahren nicht nur von einem, sondern von mehreren Familienmitgliedern getragen werden. Ich habe die Verfahrensregelung von den letztlichen Gründen entkoppelt, da diese auf beide zutrifft."


    SENATUS CONSULTUM


    Über die Publicani und ihr Wirken


    Der Senat beschließt, die Publicani und ihr Wirken im Codex Universalis durch die Lex Duccia de Publicanis rechtlich zu fixieren.


    Lex Duccia de Publicanis


    §1 Ein Publicanus ist ein Unternehmer, der zeitlich befristet Munera, also Aufgaben der Res Publica übernimmt.
    (1) Die Munera können durch Offizielle der Res Publica ausgeschrieben und an Bedingungen geknüpft werden.
    (2) Ausgenommen von den an Publicani übertragbaren Munera sind die Eintreibung von regulären Steuern sowie Aufgaben des Exercitus.
    (3) Jeder Freie kann sich im Zuge dieser Ausschreibungen um eine solche Aufgabe bewerben.
    (4) Auf die Ausschreibung folgt ein Bietverfahren, in welchem jener Bieter den Zuschlag bekommt der am meisten für dieses Aufgabengebiet bietet.
    (5) Die Ausschreibung ist auf ein Jahr begrenzt.
    (6) Der Höchstbietende hat bei gewonnenenem Bietverfahren die Ausführung der Munera und die Einhaltung der damit verbundenen Gesetze zu gewährleisten.
    (7) Der Ausschreibende kann die Ausschreibung bei Nennung triftiger Gründe vor einem Praetor oder dem Statthalter für nichtig erklären lassen.






    PROXENIOS - ALEXANDRIA

    "Der Senat hat den Gesetzesvorschlag einstimmig angenommen." , schloss Vala recht unkreativ auch dieses Verfahren und führte das neue Gesetz der Veröffentlichung zu.











    PROXENIOS - ALEXANDRIA

    Es brauchte seine Zeit, bis der Manager einer akuten Staatskrise seine sich stets und ständig damit befassenden Gedanken soweit zurückdrängen konnte, dass seine Aufmerksamkeit sich zumindest in einem solchen Maße mit seiner Frau und ihren Wehwechen beschäftigen konnte, dass es eine schlüssige Konversation zuließ. Und entsprechende Reaktionen. Wie zum Beispiel auf die Tatsache, dass seine Schwangere Frau ohnmächtig geworden war.
    Er hatte jetzt mangels einer eigenen erlebten Schwangerschaft nicht DIE Einsicht in den Verlauf einer Trächtigkeit beim weiblichen Exemplar eines Homo Sapiens, aber durch die zwangsläufig mit sich kommenden Erfahrungen im Umgang mit derselben Spezies war ihm dann doch geläufig, dass Ohnmächte nicht gerade zu den üblichsten Begleiterscheinungen gehörten. Dementsprechend ehrlich besorgt konnte er dann dreinschauen als er seiner Frau bei ihrer Erzählung zuhörte.


    "Ich bin mir sicher, das war ein schrecklicher Anblick.." , log Vala ohne mit der Wimper zu zucken, der immerhin schon andere Erfahrungen gemacht hatte und wusste, wie kreativ Menschen im Umgang mit Menschen sein konnten.
    "Wieso sollte er dich treffen wollen?" , hakte er dann an einer Stelle nach, die seiner Meinung nach keinen Sinn ergab... immerhin war die ganze Situation ja ganz offensichtlich auf ihn gemünzt gewesen.

    "Ihr werdet bereits erwartet." , grüßte Pustus Blumus die erschienenen Eheleute-to-be und führte sie ins Triclinium, wo der duccische Consular just in diesem Moment das Diktat eines Briefes beendete und sich gleichwohl mit einem souveränen Politikerlächeln auf seine Gäste zubewegte: "Decima. Iunius. Ich freue mich über euer Kommen. Setzt euch doch bitte... " , lud er seine Gäste ein es sich zusammen bequem zu machen und ließ ihnen im gleichen Moment von der routinierten Dienerschaft Erfrischungen anbieten, "Ihr macht mich neugierig... nein, ihr HABT mich neugierig gemacht. Lasst hören... wie habt ihr euch kennengelernt? Also, entschuldigt wenn ich das einfach so annehme, aber ich gehe von einer nicht ganz so traditionellen Anbahnung an.. immerhin... nun, du bist Decima Seiana. Und mein Klient hier ist... Tribun." , hüstelte Vala, der sich schwer damit tat den Rangunterschied zwischen beiden (von dem der Iunius deutlicher profitierte als die Decima, die ja immerhin bereits mit einem Prätorianerpräfekten verheiratet gewesen war) zu übergehen.

    "Ein drittes Konsulat." , sprach Vala ernst und ohne mit der Wimper zu zucken... zu soviel reichte die jahrzehntelange Theaterpraxis auf der politischen Bühne Roms dann. Allerdings war der Gedanke so abwegig, dass er die Maske irgendwann fallen ließ, in ein schiefes Lächeln verfiel und müde abwinkte.


    "Ich brauche keine Erholung, ich brauche etwas zu tun..." , kehrte Vala dann doch wieder auf den Ernst des Lebens zurück und beantwortete die Frage des Princeps wahrheitsgemäß mit neuem Tatendrang, "..von daher kann ich dir nur versichern, dass ich dir vollkommen zur Verfügung stehe.


    Wenn du mir eine Idee erlaubst, bitte ich an dieser Stelle um die Statthalterschaft in Germania Superior. Mein Patron, der bisherige Statthalter dort, Marcus Vinicius Hungaricus sehnt sich danach, sich ins Privatleben zurückziehen zu können, zumal ihm gesundheitliche Probleme immer stärker zu schaffen machen. Ich biete mich hiermit an ihn abzulösen. Ich bringe sämtliche Qualifikationen mit und habe zudem intensive Erfahrungen im Militär, in der Verwaltung und in der Rechtsprechung gesammelt. Ich kenne die Verhältnisse in der Provinz wie auch jenseits der Grenze. Kurzum: ich bin dein Mann für diese Provinz!" , warb Vala dann doch recht selbstbewusst für seine Statthalterschaft... hatte er doch genau darauf hingearbeitet seit er zum ersten Mal einen Fuß auf italischen Boden gesetzt hatte.



    PROXENIOS - ALEXANDRIA

    Wooow... jetzt erst gesehen. Also, die Laudatio, nicht, dass Hungi geht.


    Wie gesagt: ich verstehe deine Entscheidung, auch wenn ich sie nach wie vor für einen Fehler halte (selbst wenn du würdige Nachfolger gefunden hast).


    Eine echte Größe in einem allzu menschlichen Rollenspiel, die sich vor allem durch die gewisse Schnoddrigkeit und die sich in den richtigen Momenten durch 'Idontgiveafuck'-Ausdauer ausgezeichnet hat. Ein guter Rollenspieler und ein besserer Spielleiter.
    Hätte nie gedacht, dass ich mal nen verkappten Österreicher derart gern haben würde.


    Ich hoffe ehrlich, dass du irgendwann zurückkommst.



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    "Der Senat Roms ist hiermit aufgerufen, über den Vorschlag zur Auszeichnung der Magistrate des Cursus Honorum Senatorium abzustimmen.", rief Vala den Senat wie so oft zur Abstimmung und ließ sie das übliche wissen:



    Der Senat Roms dankt den folgenden Magistraten für ihre überdurchschnittlichen Leistungen und zeichnet sie mit Diplomae aus:


    Vigintiviri:
    Quintus Germanicus Sedulus
    Aulus Flavius Piso
    Titus Duccius Vala
    Marcus Iulius Dives


    Quaestur:
    Quintus Germanicus Sedulus
    Faustus Octavius Macer
    Aulus Flavius Piso
    Lucius Octavius Detritus
    Titus Aurelius Ursus


    Aedile:
    Marcus Aurelius Corvinus
    Medicus Germanicus Avarus
    Herius Claudius Menecrates


    Praetores:
    Lucius Flavius Furianus
    Marcus Decimus Livianus
    Kaeso Annaeus Modestus


    Consul:
    Lucius Aelius Quarto
    Manius Tiberius Durus
    Spurius Purgitius Macer
    Marcus Decimus Livianus


    "Wie gehabt können die Senatoren dem Vorschlag zustimmen :dafuer:, ihn ablehnen :dagegen: oder sich enthalten."


    Sim-Off:

    Die Abstimmung läuft bis Freitag, den 10.07.2015 23:59:59.



    PROXENIOS - ALEXANDRIA


    SENATUS CONSULTUM


    Würdigung von Leistungsträgern der Schola Atheniensis


    Der Senat beschließt, folgende Personen ob ihrer Leistungen für die Schola Atheniensis zu würdigen:


    Mit einer großen Inscriptio:


    Für seine/ihre pflichtbewusste Arbeit als Rector/Rectrix der Schola Atheniensis dankt der Senat Roms


    Decima Seiana
    Medicus Germanicus Avarus
    Marcus Aelius Callidus
    Aelia Adria
    Secundus Flavius Felix




    Mit einer kleinen Inscriptio:


    Für seine/ihre pflichtbewusste Arbeit als Praeceptor der Schola Atheniensis dankt der Senat Roms


    Marcus Iulius Dives
    Decimus Annaeus Varus
    Titus Aurelius Ursus
    Lucius Octavius Detritus
    Artoria Medeia





    PROXENIOS - ALEXANDRIA


    SENATUS CONSULTUM


    Über die kaiserliche Ernennung und Nachfolge


    Der Senat beschließt, den neunzehnten Paragraphen des Codex Universalis hinsichtlich der Ernennung und der Nachfolge des Princeps zu ändern:


    §19 Ernennung und Nachfolge
    (1) Der Imperator Caesar Augustus wird vom Senat Roms auf Lebenszeit ernannt.
    (2) Nur er selbst kann diese Amtszeit aussetzen oder beenden.
    (3) Stirbt der Imperator Caesar Augustus oder legt dieser sein Amt nieder, fallen die ihm vom Senat verliehenen Rechte auf diesen bis zur Ernennung des Nachfolgers zurück.
    (4) In diesem Falle gilt der von ihm zuvor testamentarisch verfügte Nachfolgewunsch. Ist kein Testament überliefert, gilt automatisch der nächste männliche Verwandte als Nachfolgewunsch des Kaisers.
    (5) Dieser ist baldmöglichst vom Senat zum Imperator Caesar Augustus zu ernennen.
    (6) Jeder Versuch, die Amtszeit des Kaisers zu beenden oder dessen Nachfolge zu ändern oder zu verhindern wird als Hochverrat betrachtet.





    PROXENIOS - ALEXANDRIA

    "Wenn sich deine Lex de imperio Severi an der des Vespasianus orientiert, wovon ich mal ausgehe, werden meine Gesetzesänderungen wahrscheinlich ohnehin Teil dieser sein." , zeigte Vala sich unbekümmert.


    "Dein Wohlwollen ehrt mich, Princeps." , zeigte Vala sich offen überrascht, hatte der Aquilier während seiner Zeit als Otto-Normal-Consular nicht gerade zu den lautesten Unterstützern Valas' Politik gehört. Allerdings ließ ihn das noch einmal darüber nachdenken, was er bisher im Senat so getrieben hatte. Mehr als fünfzehn Initiativen, abseits der Wahlen zum Principat oder zum Cursus Honorum... was irgendwo bedeutete, dass in den letzten zehn Jahren jede zweite Senatsinitiative von ihm gekommen war. Schon etwas, worauf er stolz sein konnte. Konnte. "Ich hatte viele Ideen, von denen ich die meisten umsetzen konnte, wenn auch nicht ohne Gegenwind... oder unverhoffte Arbeit aus anderer Richtung." , zeigte Vala sich deutlich unentschlossen, wie er sein Consulat nun zu bewerten hatte, allerdings kam es bei diesem Stichwort ohnehin auf ein anderes Thema: "Du hast die Turbulenzen um die Zugestehung eines zweiten Amtsjahrs durch den Senat mitbekommen.. , begann Vala und schluckte einen Großteil seines Grolls über jene runter, die er als staatsgefährdend und exklusiv im Sinne von 'ausschließend' betrachtete, "...da jene Kläger in klarer Offenbahrung ihrer revisionistischen Tendenzen offenbar sehr großzügig ignoriert haben, dass nicht eine einzige ihrer Prophezeiungen Wahrheit geworden ist, könnten jene sämtliche Handlungen der zweiten Amtszeit anzweifeln.. einschließlich der Wahl zum Princeps. Der Wille der Götter wurde eingeholt... aber schon zuvor haben sich, interessanterweise auch hochrangige Mitglieder des Cultus Deorum, darüber sehr skeptisch gezeigt." , führte Vala noch einmal die mehr als abstrusen Reaktionen aus, mit denen er sich damals hatte rumschlagen müssen, bevor er zum Kern seines Anliegens kam: "Deine Herrschaft in Rom ist selbst von jenen anerkannt, die sich meinem Consulat gegenüber kritisch gezeigt haben... was wieder einmal zeigt, wie willkürlich Ablehnung und Zustimmung aneinandergereiht werden. Um die Debatte ein für allemal zu beenden und zur vollen Anerkennung des zweiten Amtsjahres als Consul meines Collega und mir selbst bitte ich dich um die nachträgliche Dispensierung."



    PROXENIOS - ALEXANDRIA

    "Es sind ohne Zweifel Spitzfindigkeiten." , stimmte der duccische Konsul, der normalerweise auf Spitzfindigkeiten weniger gut zu sprechen war, dem annaeischen Praetorius zu, "Allerdings kann ich mich der Argumentation in diesem Fall anschließen... ein etwas differenziertere Sprache wird späteren Fällen nicht schaden."


    Da dies alles an bisherigen Einwänden und Änderungsvorschlägen war, sah Vala keinen Grund den Antrag nicht abschließend zur Wahl zu stellen.






    PROXENIOS - ALEXANDRIA

    "Der Senat stimmt ab über den Gesetzesvorschlag zur rechtlichen Fixierung der Publicani und ihrem Tätigkeitsbereich." , lud Vala die Senatoren zur Abstimmung ein.


    De Publicanis


    §1 Ein Publicanus ist ein Unternehmer, der zeitlich befristet Munera, also Aufgaben der Res Publica übernimmt.
    (1) Die Munera können durch Offizielle der Res Publica ausgeschrieben und an Bedingungen geknüpft werden.
    (2) Ausgenommen von den an Publicani übertragbaren Munera sind die Eintreibung von regulären Steuern sowie Aufgaben des Exercitus.
    (3) Jeder Freie kann sich im Zuge dieser Ausschreibungen um eine solche Aufgabe bewerben.
    (4) Auf die Ausschreibung folgt ein Bietverfahren, in welchem jener Bieter den Zuschlag bekommt der am meisten für dieses Aufgabengebiet bietet.
    (5) Die Ausschreibung ist auf ein Jahr begrenzt.
    (6) Der Höchstbietende hat bei gewonnenenem Bietverfahren die Ausführung der Munera und die Einhaltung der damit verbundenen Gesetze zu gewährleisten.
    (7) Der Ausschreibende kann die Ausschreibung bei Nennung triftiger Gründe vor einem Praetor oder dem Statthalter für nichtig erklären lassen.


    "Die Senatores können wie gehabt dem Vorschlag zustimmen :dafuer:, ihn ablehnen :dagegen: oder sich enthalten."


    Sim-Off:

    Die Abstimmung läuft bis Montag, den 6. Juli 2015 23:59:59.



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