IN NOMINE IMPERII ROMANI
ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
- Decretum Imperatoris -
"Über den Cursus Honorum"
Im Codex Universalis werden mit sofortiger Wirkung die folgenden Paragraphen wie angegeben neu gefasst:
Pars Quinta - Cursus Honorum
§ 35 Allgemeines
(1) Die Ämter gelten als Honores (Ehrenämter), die keinerlei Anspruch auf ein Gehalt haben. Lediglich in einigen Bereichen kann es aus dem Aerarium (Staatsschatz) Ersatzleistungen für vorgeschriebene Tätigkeiten, wie die Ausrichtung von Spielen oder den Opferdienst, geben.
(2) Ihre Kompetenz zur Rechtssetzung und -anwendung ergibt sich aus den Normen der Codices und der Decreta des Imperator Caesar Augustus und des Senates. Die Kontinuität zu den Vorgängern im Amt ist dabei im Hinblick auf die Rechtssicherheit ebenfalls zu wahren.
(3) Die Einholung von Auspizien steht ihnen jederzeit offen.
(4) Mittels der Prohibitio hat ein höherrangiger Magistrat das Recht, einen niederrangigen Amtsträger Anweisungen erteilen, sofern sie nicht ausserhalb des Kompetenzbereiches des höherrangigen Vertreters liegen. Durch das Recht der Intercessio (Vetorecht) kann ein Amtsinhaber wirksam gegen einen gleichrangigen Kollegen einschreiten, der Volkstribun gegen einen gleich-, höher- oder niederrangigen. Durch Appelatio an den Imperator Caesar Augustus kann dieser nach Fallprüfung oder auf eigenen Entschluss hin Handlungen der Magistrate unterbinden und diese sogar ihrer Aufgaben gänzlich entbinden.
§ 36 Nebentätigkeiten
Magistraten des Cursus Honorum ist es untersagt, während ihrer Amtszeit anderen Tätigkeiten staatlicher oder privater Natur gegen Entgelt nachzugehen. Eine Sondergehmigung kann der Senat oder der Imperator Caesar Augustus erwirken.
§ 37 Weitere Rechte der Magistrate
Magistrate mit Imperium haben das Recht auf Liktoren. Den kurulischen Amtsträgern (Consul, Praetor, kurulischer Aedil) steht zudem der kurulische Stuhl zu (Subsellium, ein niedriger Stuhl ohne Rückenlehne).
§ 38 Ämterlaufbahn
(1) Den Beginn bildet das Vigintivirat, danach folgt die Quaestur. Plebejische Bürger haben die Pflicht zur Ableistung eines Militärtribunats vor der Kandidatur zur Quaestur. Nach einer Übernahme in den Senat kann der ehemalige Quaestor zum Aedilis oder zum Tribunus Plebis kandidieren, darauf folgt die Praetur. Ein ehemaliger Praetor kann zum Consul kandidieren.
(2) Alle bereits absolvierten oder untergeordneten Ämter kann man weitere Male bekleiden.
(3) Zwischen der Ämterbekleidung muß ein Kandidat immer eine Amtszeit pausieren. Der Imperator Caesar Augustus hat jedoch das Recht, diese Pause zu dispensieren.
§ 39 Kandidatur
Der Kandidat hat im Vorfeld der Magistratswahlen seine Kandidatur beim Consul oder beim Imperator Caesar Augustus bekanntzugeben. Diese erfolgt spätestens 1 Woche vor der Wahl. Der Consul oder bei dessen Fehlen der Princeps Senatus hat dafür Sorge zu tragen, daß die Liste der Kandidaten dem Senat präsentiert wird.
§ 40 Wahltermin
Die Consuln setzen den Wahltermin ca. 1 Monat vor selbigem fest und dabei ist der letzte Wahltag eine Wahlperiode in die Zukunft zu verschieben und dort dann auf den nächstmöglichen Sonntag und Montag festzusetzen. Dieses Datum ist beim Imperator Caesar Augustus zu bestätigen, und durch die Consuln sogleich, spätestens aber 3 Wochen vor Beginn des ersten Wahltages öffentlich zu verkünden.
§ 41 Aktives und passives Wahlrecht
(1) Um die Ämterlaufbahn aufnehmen zu können muss man dem Ordo Senatorius entstammen, einer gültigen Ehe gemäß Lex Iulia et Papia entstammen und nicht von Ehrlosigkeit (Infamie) betroffen sein. Infame Personen, die bereits Ämter des Cursus Honorum innehatten, ist es nicht gestattet, die Ämterlaufbahn weiterzuführen. Frauen sind nicht zur Wahl zu den Ämtern des Cursus Honorum zugelassen.
(2) Aktives Wahlrecht haben alle Senatoren. Anders verhält es sich zur Wahl des Volkstribunes, hier haben alle Plebeier mit römischem Bürgerrecht das aktive Wahlrecht.
§ 42 Wahlleitung
Wahlleiter sind die amtierenden Consuln. Sollte das Amt des Consuls unbesetzt sein oder es dem Consul aus anderen Gründen unmöglich sein, dieser Pflicht nachzukommen, so führt der Imperator Caesar Augustus oder eine von ihm ernannte Person des Ordo Senatorius die Wahl.
§ 43 Briefwahl
Die Person, die an der Wahl aus vertretbaren Gründen nicht teilnehmen kann, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl schon vorher abzugeben. Um per Briefwahl abstimmen zu können bedarf es einer Meldung beim Wahlleiter
§ 44 Wahlende
Die Wahl endet um 00:00 Uhr des letzten Wahltages. Das Ergebnis veröffentlicht die Wahlleitung frühestmöglich und wahrheitsgemäß.
§ 45 Wahl und Gültigkeit
(1) Die Wahl ist gültig, wenn 50% der aktiv Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben. Wird dieses Quorum nicht erreicht, entscheidet der Kaiser über die Gültigkeit der Wahl und eventuelle Nachwahlen oder Sonderregelungen.
(2) Der Stimmanteil eines Kandidaten bestimmt sich durch den Anteil der Stimmberechtigten, die für den Kandidaten stimmten.
(3) Sollen in einem Wahldurchgang vier Amtsträger bestimmt werden, so sind nur diejenigen Kandidaten für eine Ernennung zu berücksichtigen, welche mehr als den fünften Teil der abgegebenen Stimmen erhalten. Werden zwei Amtsträger bestimmt, so ist ein Drittel der abgegebenen Stimmen zu erreichen, im Falle von nur einem Amtsträger die Hälfte. Analog verhält es sich für die übrigen Fälle.
(4) Erreichen weniger Kandidaten das geforderte Quorum als Amtsträger bestimmt werden sollen, so wird unter den bestplatzierten nicht gewählten Kandidaten eine Nachwahl für die nicht besetzten Ämter durchgeführt. Gibt es gleichviele oder weniger Kandidaten als mögliche Amtsträger, entfällt diese Nachwahl und die Ämter bleiben unbesetzt.
(5) Die Kandidaten mit den meisten Stimmen, welche das in Absatz 3 erforderte Quorum erfüllen, sind gewählt.
(6) Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Erlangt in einer Stichwahl keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit, so ist kein Kandidat gewählt, das betreffende Amt bleibt unbesetzt.
§ 46 Amtsniederlegung
(1) Die Amtszeit der Magistrate endet durch Ablauf, durch freiwillige Niederlegung oder durch Entzug des Amtes. Entzogen werden kann das Amt durch den Imperator Caesar Augustus, durch den Senat oder durch Gerichtsurteil.
(2) Nach dem Rücktritt muss sofort das freie Amt ausgeschrieben werden. Eine Woche lang werden Bewerber nach den nötigen Zugangskritierien gesammelt. Es muss Minium einer sein, der dann entweder bei der Wahl bestätigt oder abgelehnt wird. Dies gilt nur, wenn zum Zeitpunkt des Rücktritts noch mindestens 3 Wochen bis zum Ende der offiziellen Wahlperiode Zeit sind. Ansonsten bleibt das Amt unbesetzt.
(3) Ihre gerichtliche Immunität endet mit dem Tag ihrer Amtsniederlegung. Ab diesem Zeitpunkt hat der ehemalige Magistrat Rechenschaft über seine Amtszeit abzulegen, auch auf gerichtlichem Wege.
§ 47 Berichtpflicht
Jeder gewählte Magistrat ist verpflichtet, am Ende seiner Amtszeit einen Bericht über sein Wirken einzureichen.
§ 48 Ornamenta
gestrichen
§ 49 Wahlperiode
Die Wahlperiode des Imperium Romanum beginnt und endet mit der Ernennung der gewählten Magistrate. Der Wahltermin wird durch den Kaiser im Einvernehmen mit dem Consul festgelegt.
§ 50 Amtssiegel
Die Amtshandlungen sämtlicher Magistrate des Cursus Honorum werden mit dem Universalsiegel des Staates gesiegelt und per Procura Plebis abgezeichnet.
Pars Sexta - Ämter des Cursus Honorum
§ 51 Consul
(1) Der Consul ist ein Magistrat mit Imperium, was ihm die uneingeschränkte Amtsgewalt verleiht. Entgegen älterer Handhabungen amtieren im Imperium Romanum beide Consuln immer und synchron, was eine Einigkeit bei allen Entscheidungen erzwingt.
(2) Ist es nicht möglich zwei Consuln zu wählen, kann auch ein einzelner Consul eingesetzt werden, dieser erhält dann die volle Machtfülle des Consulats. Sollte kein Consul gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Imperator vertreten.
(3) Neben seinen politischen Pflichten und seiner Funktion als Vorsteher des Senates sind seine Betätigungsfelder vermehrt diverse Verwaltungsagenden und Kontrollfunktionen gegenüber den anderen Magistraten.
(4) Die Consuln werden vom Imperator Caesar Augustus öffentlich ernannt. Der neue Consul ernennt dann alle weiteren Magistrate.
§ 52 Praetor
(1) Die Praetur, die Judikative, ist eingeteilt in einen Praetor Urbanus für die Prozesse zwischen Römern und einen Praetor Peregrinus für Prozesse zwischen Römern und Peregrini einerseits und zwischen Peregrini andererseits. Genaueres regelt hiezu der Codex Iuridicialis. Die Einteilung der Aufgabengebiete führt der Imperator Caesar Augustus in seiner Funktion als Oberster Richter nach abgeschlossener Wahl durch, der Kandidat hat aber das Recht, vor der Wahl seinen Wunschposten zu benennen.
(2) Wurde kein Praetor gewählt, so werden alle Prozesse an das Iudicium Imperatoris verwiesen.
(3) Zum Praetor kandidieren dürfen nur Senatoren welche den Cursus Iuris an der Schola Atheniensis Phoebi Apollonis Divinis bestanden haben.
§ 53 Aedilis
(1) Das Amt des Aedilis Plebeii ist nur Angehörigen einer Gens des Ordo Plebeius zugänglich. Für den Aediles Curules muss man einer Gens des Ordo Patricius entstammen.
(2) Die Tätigkeit der Aediles umfasst folgende Bereiche: die Verwaltung und Aufsicht über die Tempel; der Polizeidienst; die Aufsicht über Instandhaltung und Sicherheit in der Stadt und deren Verkehr mit Einhaltung der Marktordnung, Kontrolle der Bäder, Bordelle, Garküchen und öffentlicher Brunnen; die Aufsicht über Speicher und Magazine mit der Kontrolle der Getreide- und Ölzufuhr und Getreideverteilung; die Organisation der öffentlichen Spiele. Sie haben das Recht, von den Cohortes Urbanae Soldaten anzufordern, die die Aediles bei ihren Aufgaben unterstützen sollen. Sie sind überdies befugt, in ihrem Amtsbereich entsprechende Verordnungen zu erlassen.
(3) Sollte nur ein Aedilis gewählt worden sein, so erhält er die volle Machtfülle der Aedilität. Sollte kein Aedilis gewählt sein, oder dieser abwesend sein, so wird er durch den Praefectus Urbi vertreten.
§ 54 Tribunus Plebis
(1) Der Tribunus Plebis, die beständige politische Repräsentanz der Plebejer, genießt die „potestas sacro sancta“, dh er ist unantastbar und wer gegen ihn vorgeht ist verflucht. Durch sein Widerspruchsrecht (Veto) kann er Beschlüsse der Magistrate und des Senats blockieren, seine diesbezügliche Macht beschränkt sich jedoch auf die Stadt Rom.
(2) Die Befugnisse eines Tribunus Plebis gehen auf den Imperator Caesar Augustus über. Sie wird ihm zu jeder Wahlperiode erneut verliehen.
(3) Der Tribunus Plebis wird, anders als die anderen Magistrate des Cursus Honorum, von römischen Bürgern aus dem Ordo Plebeius gewählt, die das aktive Wahlrecht innehaben. Der übrige Wahlablauf ist analog zu den der anderen Magistrate zu sehen.
§ 55 Quaestor
(1) Die Quaestoren können mit sechs verschiedenen Aufgabenbereichen betraut werden, denen jeweils eine spezielle Amtsbezeichnung zugeordnet ist. Über die Zuteilung der Aufgaben an die gewählten Quaestoren entscheidet der Senat nach dem bestehenden Bedarf, wobei immer ein Quaestor Principis zu ernennen ist. Der Kandidat hat dabei das Recht, einen Wunschposten zu benennen.
(2) Der Quaestor Urbanus ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt.
(3) Der Quaestor Principis steht dem Imperator Caesar Augustus als persönlicher Sekretär zur Verfügung. Seine Aufgaben sind:
- Erinnerung an zu ändernde Siegel der Ämter
- Erstellung von Dossiers für den Imperator Caesar Augustus über potenzielle Kandidaten für die Erhebung in den Ordo Senatorius
- Erstellung einer Liste von, in der Provinz Italia oder der Stadt Rom wohnhaften Peregrini, welche sich für die Verleihung des Bürgerrechts als würdig erwiesen haben
- Das Erarbeiten von Vorschlägen für Auszeichnungen
Die Vorschläge sind innerhalb der Amtsperiode des Quaestor Principis von diesem dem Imperator Caesar Augustus zur Kenntnis zu bringen. Des Weiteren kann der Imperator Caesar Augustus dem Quaestor Principis andere Aufgaben zuteilen. Für die Erarbeitung seiner Vorschläge kann der Quaestor Principis die Quaestores Provincialis und Pro Praetore zur Zuarbeit auffordern. Diese Mithilfe darf ihm nicht verweigert werden.
(4) Der Quaestor Consulum dient den beiden Consuln als Sekretär und Gehilfe. Er ist der allgemeine Wahlhelfer der Consuln bei den Wahlen zum Cursus Honorum. Des Weiteren können die Consuln dem Quaestor Consulum andere Aufgaben zuteilen, sollten keine Consuln gewählt sein auch der Imperator Caesar Augustus.
(5) Der Quaestor Provincialis wird in eine senatorische Provinz entsandt und dient dort dem Proconsul als Sekretär und Gehilfe. Er ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt, insbesondere in der ihm zugeteilten Provinz. Des Weiteren kann der Proconsul der Provinz dem Quaestor Provincialis andere Aufgaben zuteilen.
(6) Der Quaestor Pro Praetore wird in eine kaiserliche Provinz entsandt und dient dort dem Legatus Augusti Pro Praetore als Sekretär und Gehilfe. Er ist mit der Regelung und Überwachung des Reiseverkehrs beauftragt, insbesondere in der ihm zugeteilten Provinz. Des Weiteren kann der Legatus Augusti Pro Praetore der Provinz dem Quaestor Pro Praetore andere Aufgaben zuteilen.
(7) Der Quaestor Classis wird vom Senat und in Absprache mit dem Imperator Caesar Augustus, mit einem konkreten Auftrag zur See oder in küstennahen Territorien innerhalb oder außerhalb des Imperiums betraut. Dazu wird ihm, wiederum in Absprache mit dem Imperator Caesar Augustus und in dessen Namen als Oberbefehlshaber des Exercitus Romanus, durch den Senat ein Teilverband der Classis Romana unterstellt. Er erhält für den Zeitraum seines Amtes den Oberbefehl über diesen Teilverband, wobei die operative Verantwortung bei den Befehlshabenden der Classis verbleibt. Nach Abschluss der in Auftrag gegebenen Operationen hat der Quaestor Classis dem Senat ausführlich Bericht zu erstatten.
(8) Alle vier amtierenden Quaestoren sind für die Aktualisierung der Chronicusa Romana verantwortlich. Dabei beschränkt sich diese Zuständigkeit nicht nur auf Ereignisse ihrer Amtszeit, sondern auch auf zurückliegende und aufzeichnungswerte Ereignisse, die bis zum Zeitpunkt ihrer Amtszeit undokumentiert geblieben sind. Die Aufgabenverteilung innerhalb dieses Aufgabengebietes bestimmen die Quaestoren in kollegialem Einverständnis. Sollte dies nicht gelingen, sind die amtierenden Consuln berechtigt, die Aufgabenverteilung zu bestimmen. Die Federführung bei der Aktualisierung der Chronicusa Romana obliegt dem Quaestor Principis, sollten keine Consuln gewählt sein auch der Imperator Caesar Augustus.
(9) Bei Absenz oder Nichtwahl wird der Quaestor Consulum vom Quaestor Principi und vice versa vertreten, der Quaestor Urbanus hingegen von den Quaestores Provincialis und Pro Praetore. Die Quaestores Provincialis, Pro Praetore und Classis haben keine Vertretung.
(10) Einem Quaestor, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung Beisitzerstatus im Senat gewährt.
§ 56 Vigintivir
(1) Das 20-Männer-Kollegium, deren Ämter den Einstieg in den Cursus Honorum der Stadt Rom bilden, setzt sich aus folgenden Ämtern zusammen: den Tresviri capitales, den Tresviri aere argento auro flando ferunde, den Quattuorviri viis in urbe purgandis und die Decemviri litibus iudicandis. Über die Zuteilung entscheidet der Senat, der Kandidat hat das Recht, einen Wunschposten zu benennen.
(2) Die Tresviri capitales beaufsichtigen die Gefangenen in den Kerkern und übernehmen die Organisation von Hinrichtungen, sie überwachen zusammen mit den Ädilen die Verbrennung verbotener Bücher, nehmen Denuntiationen begangener Verbrechen entgegen und dürfen die dazu nötigen Nachforschungen anstellen. Weiters sind sie als Gehilfe der Prätoren zuständig für die Eintreibung der Prozessbußen.
(3) Die Tresviri aere argento auro flando ferunde sind für die Münzprägung unter der Aufsicht des Imperator Caesar Augustus und des Senats zuständig.
(4) Die Quattuorviri viis in urbe purgandis sind die Beamte der Straßenreinigung innerhalb Roms.
(5) Die Decemviri litibus iudicandis sind unter der Aufsicht des Prätors für Erbschaften und diesbezügliche Prozesse zuständig.
(6) Einem Vigintivir, der von Rang und Status her noch keinen Anspruch auf die Senatorenwürde hat, wird für den Zeitraum der Amtsführung keinen Beisitzerstatus im Senat gewährt.
Pars Septima - Weitere Ämter
§ 57 Princeps Senatus
(1) Der Princeps Senatus moderiert als dessen Vorsitzender den Senat und hat dabei auf Erhalt von Moral, Ordnung und Disziplin zu achten. Weiters hat er folgende Aufgaben: Er beendet Abstimmungen, zählt die Stimmen aus und verkündet das Ergebnis und kann dieses mittels Siegel des Princeps Senatus rechtsgültig ratifizieren; und er kann Gesetzesvorschläge von Nicht-Senatoren und Beisitzern in deren Namen dem Senat vorstellen. Falls notwendig, hat er das Recht, Abstimmungen, Anhörungen, Aussprachen und Diskussionen des Senates als Staatsgeheimnis gemäß Codex Iuridicialis zu deklarieren, was die Verpflichtung des absoluten Stillschweigens außerhalb der Curia nach sich zieht.
(2) Princeps Senatus ist der amtierende Consul. Wurden zwei Consuln gewählt, so übernimmt derjenige von beiden dieses Amt, der früher Senator wurde. Wurde kein Consul gewählt, so übernimmt die Aufgaben der in Rom anwesende Consular mit den meisten absolvierten Consulaten. Falls mehrere Senatoren in Frage kommen, so ist derjenige Princeps Senatus, dessen Erhebung in den Senatorenstand am längsten zurückliegt. Auf die gleiche Art bestimmt sich bei Abwesenheit des Princeps Senatus seine Vertretung.
Im Codex Universalis werden mit sofortiger Wirkung §34 ebenfalls wie angegeben neu gefasst:
§ 34 Senatsverhalten
Solange der Caesar selbst nicht den Stand eines Senators innehat, ist er ab dem Zeitpunkt seiner Mannwerdung offizieller Beisitzer des Senates. Als solcher hat er das Recht zur Teilnahme an Sitzungen und das Rederecht, weiters das Recht, Gesetzesentwürfe in den Senat einzubringen.
- DCCCLVII AB URBE CONDITA -
