Ein Scriba der Aedile brachte zwei Tabulae zum Officium des Quaestors.
Per Hauspost
Ad
Duumvir Marcus Iulius Dives
Duumvir Iullus Cassius Hemina Minor
Salvete,
anbei sende ich euch den ersten Entwurf einer Marktordnung für die Stadt Ostia. Eine weitere Abschrift ist dem Quaestor Ostiensis zugestellt worden. Ich bitte darum, Kritik, Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge zu sammeln, damit diese in einem gemeinsamen Gespräch der Stadtverwaltung geäußert werden können.
Valete bene,
THO
Titel: Marktordnung der Civitas Ostia
I. Jeder römischer Bürger oder Peregrinus ist berechtigt einen Marktstand auf dem Marktplatz zu führen.
II. Jeder, der einen solchen Stand öffnen will, benötigt die Genehmigung der Stadtverwaltung. Der Handel auf dem Marktplatz ist nur an Ständen erlaubt.
III. Die Stadtverwaltung stellt sicher, dass eine angemessene Zahl von Ständen für reisende Händler zur Verfügung steht.
IV. Die Stadtverwaltung ordnet jedem Händler einen nummerierten Standplatz zu und führt eine Liste über die registrierten Händler und deren Standnummern.
V. Die Stadtverwaltung behält sich vor, jeden Stand ohne Angabe eines Grundes zu schließen.
VI. Den Anordnungen der Vertreter der Stadtverwaltung ist Folge zu leisten.
VII. Die Stadtverwaltung garantiert die Sicherheit auf dem Marktplatz Davon ausgenommen sind grobe Fahrlässigkeiten von Seiten der Händler.
VIII. Die Marktzeit erstreckt sich von der zweiten bis zur siebten Stunde. Geschäfte auf dem Marktplatz sind nur innerhalb der Marktzeit gestattet
IX. Der Abstand zwischen den Ständen muss mindestens zwei Passus betragen.
X. Durchgänge zu Haustüren und Gassen sind freizuhalten.
XI. Jeder Marktstand hat zwei Eimer Wasser zum Brandschutz bereitzuhalten.
XII. Die Bewegung von Karren und Kutschen ist während der Marktzeiten auf dem Forum verboten.
XIII. Das Angebot von Waren erfolgt nach der Lex Mercatus.
XIV. Die Entscheidung über die Qualität der Waren unterliegt der Stadtverwaltung.
XV. Der Verkauf von mangelhafter Ware ist verboten.
XVI. Der Handel mit Waffen ist nur mit einer besonderen Lizenz der Stadtverwaltung erlaubt.
XVII. Der Handel mit Raubgut ist strengstens verboten. XV. Glücksspiele sind auf dem Marktplatz verboten.
XVIII. Der Standplatz ist sauber zu hinterlassen.
XIX Bei einmaligem Verstoß gegen die Marktordnung werden durch die Stadtverwaltung Geldstrafen verhängt oder der Entzug des Standplatzes vollzogen. Höhe und Art der Bestrafung liegen im Ermessen der Stadtverwaltung
XX. Der Entzug des Standplatzes ist nur auf Grundlage dieser Marktordnung möglich.
XXI. Der Entzug des Standplatzes wird nur durch beauftragte Beamte der Stadtverwaltung vollzogen.
XXII. Bei wiederholten Verstößen gegen die Marktordnung ist es der Stadtverwaltung erlaubt, einen endgültigen Entzug des Standplatzes auszusprechen. In diesem Fall ist eine Wiedererlangung eines Standplatzes nicht möglich.
XXIII. Besucher des Marktplatzes haben sich an die Regeln dieser Marktordnung zu halten. Verstöße gegen die Marktordnung und Handlungen gegen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf dem Marktplatz werden mit Platzverweisen oder Geldstrafen bestraft. Art und Höhe der Strafe liegt im Ermessen der Stadtverwaltung.
XXIV. Änderungen an der Marktordnung sind öffentlich bekanntzumachen.