
IN NOMINE IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI
ET REGIS AEGYPTI ET DOMINUS ORBIS TERRARUM
IUDICIUM ALEXANDRIAE
IUDICATIO
IUD ALEX I/DCCCLVIII
Mit Wirkung vom
ANTE DIEM XVI KAL MAR DCCCLVIII A.U.C.
(15.2.2008/105 n.Chr.)
im Strafverfahren
ALEXANDRIA
gegen
QUINTOS ALEXANDREUS
und SABOS AUS MEMPHIS
vom
ANTE DIEM XII KAL FEB DCCCLVIII A.U.C.
(21.1.2008/105 n.Chr.)
hat das Iudicium Alexandriae durch Iudex Prior Praefectus Alexandriae et Aegypti Decius Germanicus Corvus und Iudex Agoranomos Leonidas Philotantos nach mündlicher Verhandlung für Recht erkannt:
Die Angeklagten werden der Anklage gemäss § 1 (5) Katastasis Alexandres, § 73 Cod. Iur und § 104 Cod. Iur. für schuldig befunden.
Das Gericht verurteilt die Angeklagten hiermit zum Tode ad crucis.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Angeklagten mit anderen eine Gemeinschaft gebildet haben, deren ausschließliches und vorsätzliches Ziel es war, Straftaten zu begehen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Angeklagten an der Ermordung des Epistates tou Mouseiou Tychios von Chalkis am ANTE DIEM V KAL OCT DCCCLVII A.U.C. (27.9.2007/104 n.Chr.) tätig beteiligt waren. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Angeklagten mit ihren Taten das Ziel verfolgten, die festgeschriebene Grundordnung Alexandrias zu ändern oder abzuschaffen. Keine dieser Handlungen wurde von den Angeklagten bestritten und sie ließen keinerlei Anzeichen für Reue, Einsicht oder Abkehr von ihren Zielen erkennen, weshalb das Gericht hinsichtlich der Bestimmungen von § 73 und § 104 Cod. Iur. auf eine besondere Schwere der Schuld erkennt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil des höchsten Gerichts von Alexandria kann keine Berufung eingelegt werden. Das Urteil ist unverzüglich zu vollstrecken.
[Blockierte Grafik: http://www.sai.uni-heidelberg.de/~harm/ImperiumRomanum/Alexandria_et_Aegyptus/Unterschrift_Corvus_PAeg_Papyrus.png]