Beiträge von Marcus Sergius Stephanus

    Man berichtete mir, dass der Princeps Curiae in seinem neuen Officium sei. Also machte ich mich zu ihm auf. Gerade als ich eintrat wollte er gehen, so dass wir beinahe aneinander stießen, als ich sagte:


    "Maxenti! Gut Dich zu sehen, wir haben einiges zu besprechen. Wollen wir dies in Deinem geschmackvoll eingerichteten neuen Officium tun?"

    Es war etwas Stille eingekehrt bei diesem wichtigen Thema, sollte ich dies als 'qui tacet consentire videtur' einordnen? Besser nicht so einfach, daher:


    "Gibt es noch weitere Wortmeldungen? Es wäre schön, wenn wir zügig an die Sache herangehen, um sie auch durchzuführen."


    Dann wartete ich einen Moment und fuhr dann fort:


    "Du, Maxentius, hast beim Thema Schlüssel eingehakt. Ich denke, dass die Anmerkungen von Felix dazu ganz gut sind: In Abhängigkeit zur Größe der Stadt gibt es Geld für Beamte und dann einen Projektbetrag, mit dem wir zu haushalten haben. Das müsste dann immer zu Beginn einer Periode die dringlichste Aufgabe der Curie sein, diese Mittel zu verteilen.

    Zitat

    Original von Tiberius Corvius Cadior
    "Hm, hier an diesen Ort gekommen? Sprichst du von den Wahlen zur Curia Provincialis? So lange ist diese Besatzung noch nicht im Amt oder täuscht mich mein Zeitgefühl? Fünf Wochen, maximal sechs?


    "Richtig, diese Besetzung ist noch nicht so lange im Amt. Aber ich denke, dass die neue Lex - wenn wir alles, was zu bedenken ist, in Angriff genommen haben, auch nach einer neuen Curia ruft. Meine eigene Person, sollte - nach der neuen Lex - ja gar nicht mehr hier sein. Außerdem: Bei so großen Neuerungen sollten wir dem Volk die Möglichkeit geben, zu bestimmen, wer denn - mit den neuen Befugnissen, etc. sie vertreten sollte, oder?"


    Zitat


    Auf jeden Fall werde ich mein Amt in Mantua niederlegen.
    Ich habe bereits einen Nachfolger, alles ist seit Wochen abgesprochen. In Mantua werden wir also auf jeden Fall die Neukandidaturen umgehend bekanntgeben. Falls nicht irgendetwas in der Lex dagegen spricht, was ich übersehen habe. Deswegen ja meine Frage."


    "Das hat Felix ja schon gut und zur Gänze beantwortet! Ich fände aber gut, wenn Du noch ein bisschen warten könntest, bis wir die wesentlichen Reformen hier auf den Weg gebracht haben, damit Dein Nachfolger weiß, worauf r sich einläßt"

    Ein weißes Schwein, da seid ihr bei mir genau richtig!, antwortete mir dieser Händler. Er deutete mir ihm zu folgen und wir gingen in die Tiefen seines Standes in denen er eine große Menge an unterschiedlichen Tieren, bekannte und unbekannte, feil bot.


    Als wir so gingen, meinte ich erwähnen zu müssen, wer mich zu ihm geschickt hatte:


    "Kennst Du eigentlich Valerius Victor?"


    Als ich diesen Namen nannte, zuckte der Händler zusammen drehte sich zu mir um und gestikulierte sich wild entschuldigend:


    Ein weißes Schwein, ah da fällt mir einm, dass ich momentan nur hellgraue Schweine da habe, ähm wenn ihr aber morgen wieder kommt habe ich ein echtes weißes Schwein besorgt, dass für ein Opfer an den großen Mars wahrlich würdig ist..


    Offensichtlich kannte er Victor. Daher sagte ich:


    "Gut, dann komme ich morgen wieder! Und ich werde Valerius Victor von Dir grüße. Vale!"


    Dann machte ich mich auf den Weg in die Curia es gab einiges zu tun.

    Ja, dachte ich bei mir: die Alten hatten schon recht, als sie das Klientelsystem einführten; und ich hatte Recht, also ich mir Felix als Patron aussuchte... :D


    "Ich danke Dir, hochehrenwerter Patron!",


    sagte ich mit einem ernstgemeinten aber dennoch übertriebenen Ton.


    "Haben wir sonst noch etwas zu besprechen?"

    Zu Cadior:
    "Gut, dass Du das ansprichst: Es erscheint mir nicht unsinnvoll, wenn ich ehrlich sein, soll, dass wir die Neuerungen umsetzen und dann zu einigen Neuwahlen kommen. Schließlich sind wir alle unter anderen Bedingungen hier an diesen Ort gekommen, als sie jetzt bestehen. Das ist gut zu bedenken, ob und wann welche Wahlen und Besetzungen vorgenommen werden sollten."

    Zitat

    Original von Secundus Flavius Felix

    Sim-Off:

    Da bei solchen Diskussionen Gedanken und Beschreibungen keinen Platz haben sind alle meine Posts direkte Rede, auch ohne Anführungszeichen.


    :dafuer:



    Zitat


    (2) Der Princeps Curiae kann die in § 5 (1) beschriebene Redefreiheit dahingehend einschränken, dass bezogen auf einen genau umrissenen Beratungskomplex nur Vollmitgliedern der Curia Provincialis und explizit genannten Beisitzern Wortbeiträge gestattet sind.
    (3) Der Princeps Curiae kann einzelnen Vollmitgliedern und Beisitzer der Curia das Rederecht zu einem genau umrissenen Beratungskomplex entziehen.
    [...]
    Absatz (3) ist etwas gefährlich; wenn wir den einbauen brauchen wir beim Priceps Curiae eine "Misstrauensantrag"-Klausel, aber das würde ich sowieso empfehlen.


    Absatz zwei bezieht sich auf Beisitzer und Abs. 3 auf Vollmitglieder und Beisitzer. Inhaltlich besagen sie aber das gleiche, oder daher könnte man sie nur durch Abs. 3 zum Ausdruck bringen, oder? Ich würde noch ein "im Ausnahmefall" ergänzen.


    Sicherlich brauchen wir bei einer solchen Kompetenzerweiterung das Gegengewicht des (konstruktiven) Misstrauensvotums (das durch die neue Macht des Princeps Curiae, meiner Meinung nach eh angezeigt ist). So kann das "im Ausnahmefall" auch durchgesetzt werden..


    Zitat

    [... Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung der Curia]


    Was den letzten Satz meines Vorschlages angeht würde ich empfehlen einen eigenen Paragraph zu erstellen, der "Zustimmung der Curia" definiert. Ich würde es "Decretum Curiae" oder so nennen, dann kann man überall "laut Decretum Curiae" sagen und spart sich überall das "60% aller vollmitglieder" und wie eine solche Abstimmung durchzuführen ist.


    :dafuer:, so haben wir gleich eine Unterscheidung für gesetzliche Bestimmungen (Decreta Provincialia) und Ausführungsbestimmungen (Decreta Curiae)

    Zitat

    Original von Secundus Flavius Felix
    "Wenn ich dir also irgendwie zur Hand gehen kann musst du es nur sagen."


    "Nun zur Hand gehen..hm..also ich weiß nicht..aber weißt Du die Übergangszeit...", druckste ich herum, aber er war nun mal mein Patron und da konnte man so etwas sagen:


    "...also bis dahin du weißt schon bis wann, könnte ich eine Unterstützung pekuniärer Art, es muss ja nicht viel sein, ich habe zwar noch eine Reserve, aber an die möchte ich nicht so gerne heran.., wenn Du verstehst.."

    "Ja ich kam hier des Wegs, wir sind ja hierher umgezogen. Jetzt mit der neuen Verwaltungsform haben wir doch einiges mehr an Arbeit und Verantwortung. Also ich kam hier vorbei, wollte eigentlich auch zu Aventurinus, um mit ihm einige Dinge zu besprechen. Er ist schon im Haus und auch in seinem Officium. Er wird wohl mit jemandem im Gespräch sein.


    Und, was treibt Dich hierher?", sagte ich zu Avitus.


    Dann zu einem anderen:


    "Gern geschehen, wir wollen ja bürgernaher werden..!"



    /edit anrede an "den anderen"

    Ich hatte gerade einiges für die Curienstizungen vorbereitet und wollte zum Comes, um einige Dinge zu besprechen. Da sah ich, dass sein Vorzimmer reichlich überfüllt war. Nach einem ersten kurzen Blick in selbiges entschloss ich mich einem Sklaven zu sagen, er möchte die Wartenden mit einigen Kleinigkeiten versorgen.


    Dieser beeilte sich, brachte Wein, Wasser und Obst. Ich ging wieder herein und sagte zu den anwesenden Bittstellern unter denen ich Avitus erkannte:


    "Salvete: Ich bringe Euch etwas zu trinken und etwas Obst, damit die Wartezeit Euch nicht allzu lang wird. Bedient Euch!"

    Die Reformen in der Verwaltung zeitigten einige Veränderungen. Zum Beispiel brauchte der Princeps Curiae nun ein officium in der Curia Italica. Ich kümmerte mich um die Einrichtung und beauftragte einige Sklaven dazu.


    Schließlich war es bezugsfertig, was, beziehungsweise - wer, fehlte war der PC, aber der würde sicherlich bald kommen.

    "Wie schon angemerkt, müssen wir einige Änderungen an der Geschäftsordnung vornehmen, um sie der rechtlichen Situation konform zu gestalten. Ich habe mal die Stellen, die auf jeden Fall aktualisiert werden müssen in der Tischvorlage farblich kennzeichnen lassen. Einfache Druckfehler wären blau und Änderungen, die auf Grund der neuen Lex zwingend sein müssen und die ich bei einem ersten Durchschauen gefunden habe, weitere Änderungen können wir gemäß des 'Wenn-Schon, Denn-Schon'-Prinzips gerne mit durchführen. Hier also die Vorlage:



    GESCHÄFTSORDNUNG – CURIA PROVINCIALIS ITALIA



    § 1 GELTUNGSBEREICH
    Diese Geschäftsordnung gilt für die Curia Provincialis Italia.


    § 2 MITGLIEDER DER CURIA PROVINCIALIS
    Geregelt in den §§ 21und 22 der Lex Provincialis.


    § 3 VORSITZ - PRINCEPS CURIAE
    Den Vorsitz über die Curia Provincialis führt der von den Vollmitgliedern der Curia Provincialis gewählte Princeps Curiae. Näheres hierzu regelt die Lex Provincialis.


    § 4 STELLVERTRETUNG DES PRINCEPS CURIAE - VICARIUS PRINCIPIS CURIAE
    (1) Neben dem Princeps Curiae wählen die Vollmitglieder der Curia Provincialis aus ihren Reihen seinen Stellvertreter, den Vicarius Principis Curiae.
    (2) Der Vicarius Principis Curiae übernimmt bei erklärter Abwesenheit des Princeps Curiae mit sofortiger Wirkung die Führung der Amtsgeschäfte bis zu dessen Rückkehr. Im Falle einer nichterklärten Abwesenheit des Princeps Curiae von mehr als 2 Tagen übernimmt der Vicarius Principis Curiae ebenfalls den Vorsitz der Curie, wiederum bis zur Rückkehr des Princeps Curiae.


    § 5 REDERECHT INNERHALB DER CURIA PROVINCIALIS ITALIA
    (1) Der Legatus Augusti pro Praetore, alle Vollmitglieder der Curia Provincialis sowie die vom Legatus Augusti pro Praetore ernannten Beisitzer haben das uneingeschränkte Rederecht und das Recht Diskussionen zu eröffnen.
    (2) Der Princeps Curiae kann die in § 5 (1) beschriebene Redefreiheit dahingehend einschränken, dass bezogen auf einen genau umrissenen Beratungskomplex nur Vollmitgliedern der Curia Provincialis und dem Legatus Augusti pro Praetore Wortbeiträge gestattet sind.
    (3) Handelt ein Beisitzer der Curia Provincialis einer vom Princeps Curiae nach § 5 (2) ausgesprochenen Beschränkung der Redefreiheit zuwider, so kann ihm der Princeps Curiae das Wort entziehen und eine Verwarnung aussprechen. Im Wiederholungsfall kann der Princeps Curia anordnen, dass der betreffende Beisitzer zeitlich befristet oder auf Dauer aus der Curia Provincialis ausgeschlossen wird. Dieser Ausschluss bedarf der Zustimmung des Legatus Augusti Pro Praetore.


    § 6 BERATUNG UND ABSTIMMUNG DECRETUM PROVINCIALE
    (1) Gemäß § 2 Lex Provincialis hat die Curia Provincialis das Recht Decreta Provinciala zu erlassen.
    (2) Ein Entwurf zu einem Decretum Provinciale wird der Curie in ausformuliertem Gesetzestext vorgelegt. Einen solchen Entwurf dürfen einbringen: der Legatus Augusti pro Praetore und alle Vollmitglieder der Curia Provincialis.
    (3) Die Mitglieder der Curia Provincialis dürfen auch Vorschläge von Bürgern aufgreifen und als Entwurf einbringen
    (4) Das Einbringen des Entwurfs erfolgt zuerst als Anhörung, welche die Mitglieder der Curia Provincialis über das Gesetzesvorhaben informieren soll und der Curie die Möglichkeit gibt den Inhalt zu prüfen. Während dieses Prozesses der Diskussion ist jedes Mitglied der Provinzcurie befugt und angehalten auf den Entwurf einzuwirken und Vorschläge für Änderungen oder Verbesserungen zu machen. An dieser Diskussion darf auch der Legatus Augusti pro Praetore teilnehmen. Dieser Prozess muss mindestens 2 Tage andauern. um jedem Mitglied der Provinzcurie die Möglichkeit zu geben, sich zu äußern. Sollte sich innerhalb dieser Zeit niemand oder nur wenige geäußert haben, kann diese Frist vom Princeps Curiae verlängert werden.
    (5) Nach Abschluß der Diskussion kann der Einbringer des Entwurfes eventuelle Änderungen am Entwurf vornehmen oder dies auch unterlassen und darum bitten den Entwurf zur Abstimmung stellen.
    (6) Abstimmungen der Curia Provincialis dürfen nur durch den Princeps Curiae, in dessen Abwesenheit durch den Vicarius Principis Curiae oder durch den Legatus Augusti pro Praetore eröffnet werden.
    (7) Um das Decretum Provinciale als solches zu erlassen und zu ratifizieren müssen 60% der anwesenden Vollmitglieder dem Gesetzentwurf zustimmen, es ist eine normale mathematische Rundung durchzuführen um die nötige Zahl an Vollmitgliedern zu ermitteln. Sollte diese Mehrheit nicht erreicht werden gilt das Gesetz oder die Weisung in dieser Form als gescheitert.
    (8 ) Die Curia Provincialis ist nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vollmitglieder anwesend sind.
    Ein Curienmitglied gilt als anwesend, wenn er zu Beginn der Abstimmung in der Liste der Sodalii Curiae gemäß § 7 (2) als anwesend geführt wird.
    Ein Curienmitglied kann sich auch während der Abstimmung noch als anwesend melden.
    (9) Anschließend folgt die Ratifizierung durch den Princeps Curiae. Das Decretum Provinciale muß nach der Ratifizierung durch Aushang an der Regia Provincialis veröffentlicht werden
    (10) Sollte ein Entwurf in der Curia scheitern, hat der Antragssteller die Möglichkeit, eine Aussprache zu initiieren, um einen Kompromiss zu erzielen und strittige Punkte des gescheiterten Entwurfs zu klären. Nach erfolgter Aussprache, die ebenfalls mindestens 2 Tage andauern muß, und Änderung der strittigen Punkte im Entwurf kann eine neue Abstimmung stattfinden.
    (11) Die Curie ist wie alle staatlichen Einrichtungen an die Lex Fabia Prima gebunden und hat daher an Feiertagen kein Tagungsrecht.


    § 7 ABWESENHEIT
    (1) Für den Fall einer Abwesenheit sind die Vollmitglieder der Curiae Provincialis verpflichtet sich abzumelden.
    (2) Dazu ist vom Princeps Curiae eine Liste zu führen, aus welcher hervorgeht, welche Curienmitglieder anwesend und welche abwesend sind.


    § 8 UNERKLÄRTE ABWESENHEIT & VORLADUNG
    (1) Bleibt ein Mitglied einer Abstimmung länger als 2 Tage fern, ohne vorher gemäß § 7 (1) seine Abwesenheit erklärt zu haben, kann der Princeps Curiae das betreffende Mitglied schriftlich Vorladen und die Abgabe der Stimme verlangen.
    (2) Kommt das nach § 8 (1) vorgeladene Mitglied der Aufforderung des Princeps Curiae nicht innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Vorladung nach, so kann der Princeps Curiae das säumige Mitglied durch geeignete Maßnahmen vorführen lassen.


    § 9 AUSSCHLUSS AUS DER CURIA PROVINCIALIS
    (1) Ein Mitglied der Curia Provincialis kann ausgeschlossen werden, wenn seine Taten oder seine Reden geeignet sind, der Provinz Italia oder dem Imperium Romanum Schaden zuzufügen.
    Ein Mitglied kann auch dann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt oder auf Dauer der Curia fern bleibt, seine Abwesenheit nicht gemäß § 7 erklärt hat und wenn Maßnahmen gemäß § 8 keine Wirkung zeigen oder unmöglich sind.
    (2) Der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 9 (1) bedarf einer entsprechenden Abstimmung der Curia Provincialis und einer Mehrheit von 60% der Stimmen sowie der Zustimmung des Legatus Augustus pro Praetore.


    § 10 TEILNAHME ANDERER PERSONEN
    Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Erlaß eines Decretum Provinciales durch die Curia Provincialis oder durch den Legatus Augusti pro Praetore auf Zeit oder unbefristet gestattet werden.


    § 11 ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ÄNDERUNG DER GESCHÄFTSORDNUNG
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt durch die Verabschiedung der Curie und die Promulgation durch den Princeps Curiae in Kraft.
    (2) Änderungen an der Geschäftsordnung müssen mit einer Mehrheit von 60% der Mitglieder der Curia verabschiedet werden.


    § 12 AUSSERKRAFTTRETEN
    (1) Diese Geschäftsordnung tritt außer Kraft, wenn die Curia Provincialis mit 60% Mehrheit oder der Legatus Augusti pro Praetore per Decretum ihre Aufhebung beschließen.
    (2) Diese Geschäftsordnung ist der Lex Provincialis sowie den Decreta Provinciala der Curia Provincialis und des Legatus Augusti pro Pratetore untergeordnet.


    "Ich erbitte Wortmeldungen"


    Lex de administratione Provinciae Italiae


    Dieses Gesetz regelt die Verwaltung und das Recht für die Einwohner der Provinz Italia mit Ausnahme der Stadt Rom.


    Über die Einteilung der Provinz
    Die Provinz ist unterteilt in die Regiones Italia, Sicilia, Corsica, Sardinia, Alpes Cottiae, Alpes Graiae et Poeninae und Alpes Maritimae. Das Land jeder Regio ist in Territorien unterteilt, in denen genau eine Stadt liegt, die dieses Territorium verwaltet. Alles Land, welches nicht einer Stadt zugeteilt ist, ist kaiserliche Domäne.


    Über die Curia und die Regiones
    Jeder Stadt ist es gestattet, Vertreter zu benennen, die gemeinsam die Curia der Provinz bilden. Die Zahl der Vertreter ist von der Zahl der Einwohner der Stadt abhängig und ist vor jeder Wahl vom Kaiser zu erfragen. Diese Vertreter müssen über das Römische Bürgerrecht verfügen.
    Die Curia muss einmal alle vier Monate per Wahl für jede Regio einen Comes bestimmen, der gegenüber dem Kaiser als oberster Vertreter dieser Regio gilt. Kommt die Curia zu keiner Entscheidung, bestimmt der Kaiser einen Comes. Es ist dem Comes gestattet, zu seiner Unterstützung Magistri Scriniorum zu ernennen oder durch Wahl bestimmen zu lassen. Die Comites sowie die Magistri Scriniorum müssen im Besitz des Römischen Bürgerrechtes sein.


    Über die Städte
    Es ist den Bürgern mit Bürgerrecht einer jeden Stadt gestattet, einmal alle vier Monate Wahlen abzuhalten, um zwei Duumvirn zu bestimmen, die die Stadt und ihr Territorium verwalten. Es ist den Duumvirn gestattet, lokale Magistrate zu ernennen oder wählen zu lassen, denen sie in der Stadt und ihrem Territorium Amtsgewalten übertragen können. Die Leitung der Wahl und die Bekanntgabe des Ergebnisses ist die jeweils letzte Amtshandlung in der Amtszeit eines Duumvirn. Der Comes überwacht die Durchführung der Wahlen, hat aber keinen Einfluss auf die Menge der aufgestellten Kandidaten oder den Wahltermin zu nehmen. Die Bürger einer Stadt können ihn jedoch ausdrücklich mit der Leitung der Wahl und der Festlegung des Wahltermins beauftragen, wenn sie dies mehrheitlich wünschen. Die Kandidaten für die obig genannten Ämter müssen im Besitz des Römischen Bürgerrechtes sein.


    Über die Sicherheit und das Recht
    Die Duumvirn üben das Marktrecht in ihrer Stadt aus oder können es städtischen Magistraten übertragen. Zur Ausübung der Polizeigewalt ernennt der Kaiser in jeder Regio einen Regionarius und für die Überwachung der Häfen einen Praefectus Portuensis. Auch kann er dem Regionarius zur Unterstützung Centuriones Statorum zur Seite stellen. Die Befugnisse der genannten militärischen Beamten der Regio Italia erstrecken sich über den gesamten Bereich der Regio abzüglich derer der Stadt Roms. Im italischen Umland im Ausmass von 100 Meilen um die Stadt üben sowohl die genannten militärischen Beamten, als auch die Stadtrömischen Einheiten diese Funktion aus.

    "Damit wir die Neuerungen auch umsetzen, habe ich im Punkt Finanzen schon ein paar Vorschläge gemacht. Eine zügige Diskussion und Beschlussfassung, wäre denke ich in unser aller Vorteil :P!"


    Es gibt aber sicher noch ein paar Dinge, die wir, so keine weiteren Fragen mehr zur neuen gesetzlichen Grundlage unserer Arbeit anstehen, an die neue Situation anpassen müssen.


    Ganz spontan fällt mir da ein, dass wir die Geschäftsordnung der Curie anpassen müssen.