Quarto hatte sich eifrig Notizen auf einer Wachstafel gemacht und dabei bereits einige Formulierungen gestrichen und andere ergänzt.
Jetzt bat er um das Wort und stellte das Geschriebene als seinen Gegenvorschlag vor:
“(1) Gegen die Urteile ordentlicher Gerichte kann vom Angeklagten oder Kläger an einen amtierenden Tribunus Plebis appelliert werden. Dieser kann das Urteil nach Prüfung per Veto abwenden und dadurch eine Neuverhandlung im darauf folgenden Amtsjahr erzwingen.
(2) Gegen die Urteile ordentlicher Gerichte kann vom Angeklagten oder Kläger an den Senat appelliert werden, wenn der Angeklagte selbst Vollsenator ist. Von den amtierenden Consuln ist eine Neuverhandlung in Form einer Anhörung im Senat unter ihrer Leitung anzusetzen. Das Senatsurteil erfolgt in Form eines Decretum Senatus.
(3) Gegen die Urteile sämtlicher Gerichte kann vom Angeklagten oder Kläger an den Imperator Caesar Augustus appelliert werden. Dieser kann das Urteil bestätigen oder neu verhandeln lassen. Die Form der Neuverhandlung erfolgt dabei nach den kaiserlichen Bestimmungen.
(4) Eine Appellatio muss innerhalb von drei Tagen nach Urteilsverkündigung eingebracht werden. Nach Ablauf dieser Appelationsfrist gilt ein Urteil als bestätigt.
(5) Wird eine Appellatio abgewiesen, dann gilt das Urteil als bestätigt.
(6) Gegen ein bestätigtes Urteil ist keine Appellation zulässig.
Das ist mein Vorschlag für eine Neuregelung auf Grundlage der von Consul Tiberius Durus eingebrachten Neufassung. Sie enthält jedoch einige Änderungen, Umstellungen und Ergänzungen, die ich für wichtig erachte.“