Beiträge von Nero Aemilius Secundus

    Das sie Geschwister sind, die Eltern die selbigen wie beim Secundus.Ja es gibt weitere Geschwister Caius Aemilius Magnus und Aemilia Octavia.

    Stand ist derselbe wie beim Secundus, jener war der Vormund, hat sie aber aus selbiger entlassen.

    Hat sich wieder Notitzen gemacht und schüttelt den Kopf. Er hätte nie gedacht das Jurisprudenz so komplex ist. er hatte gedacht Klen kommt zahlt ihm viel geld , er gibt einen kleinen teil dem Gericht , um das Urteil in seinem Sinne zu erhalten und alle wäre froh und glücklich. Nun da er es kennenlernte ,war aber alles gänzlich anders und um so vieles interessanter.

    Secundus überlegte und überlegte, dann kam ohm eine Idee.

    "Beide haben sich falsch verhalten, Numerius mit der Duldung aulus mit der Pflanzung. jedoch gehe ich in beiden Fällen nicht von Böswill, sondern eher von Nachlässigkeit aus.
    So nun zum konkreten, das die Krone des besagten Baumes über die Grenze des benachbarten Grundstück sich bei Wind neigt, ist kein klagegrund,so lange sie keinen Schaden anrichtet.

    Es ist eigentlich kein Fall für ein Gericht, aber um des lieben Friedens Willen, wo hatten wir das heuer schon Mal, will auch ich einen Schiedsspruch erlassen. Aulus hatt zur Herbstenzeit die Pflicht alles Laub, welches durch besagten Baum, auf des Nummerus Grundstück fiel zu entfernen, Numerus hat das recht alles Geäst, von besagtem Baum, welches auf sein Grundstück fällt, für sich zu reklamieren!

    So würde ich urteilen.

    Ach ja die Tafeln, da wären VI-Sachenrecht( Baum), VII-Immobilienrecht ( Grundstück), VIII-Schadenschadensersatzrecht (Laub und Geäst)"

    Es ist Wochenbeginn und Secundus erschien zum Unterricht Ob man ihn wohl später eher als Justus, also der Gerechte oder eher als Punius, alsp der Stragende, bezeichnen würde? Ob man Lorbeerkränze nach ihm werfen würde oder doch eher Lorbeerbäume in Töpfen.So sann er, während er Platz nahm.

    "Nein, das Recht zur Verteidigung, geht vor, hier bricht das Allgemeinwohl das Gesetz, zum Nutze des Allgemeinwohles.

    Anders kann ich es nicht formulieren.

    Anders aber ist die Situation nach dem Sieg, wer , sagen wir 72 Stunden danach noch unter Waffen angetroffen wird, soll sehr wohl nach § 103.1 Codex Iuridicialis bestraft, werden denn er vetritt nicht mehr das Gemeinwohl."

    Zwar hatte Secundus seine Worte wohl gewählt, ob sie allerdings jurisch so durchgingen wusste er nicht.

    "Hier wäre ich auf Seiten des Freigelassenen und würde 75 Tage als angemessen anordnend.

    Denn so wie der Freigelassene sich nicht in Undank ergehen sollte, so hat der Freilasser jenen nicht wieder durch die Hintertüre zu versklaven."

    "Undank ist der Welten Lohn! Leider kann den undankbaren Kerl nicht wieder zum Sklaven zu machen, aber ich würde ihn verurteilen 100 Tage im Jahr kostenlos für seinen ehemaligen Herrn zu arbeiten. Weshalb , er, ein Freigelassener, wagte es das hochherzige Angebot auszuschlagen und frech gegen seinem ehemaligen Herrn zu klagen! Gut letztres ist kein jurischer Grund. Es muss aber ein Exzempel statuiert werden, der Unterschied zwischjen Iben und Unten muss gewahrt werden.

    Natürlich kann auch ein Unterer, als Freier gegen einen Oberern klagen, bei gravirenenden Ungebill, jedoch nicht wegen solch Unsinn!"