Beiträge von Titus Helvetius Geminus

    "Welche Magistrate genau meinst du?


    Falco in obigem Fall, da ist er nicht völlig schuldig, wie ich es sehe.
    Er hätte gebunden entscheiden müssen, doch hast du ihm Ermessen suggeriert. Ermessensfehler sehe ich keine, dann hätte er sein Ermessen also ausführen dürfen. Ein Kaiserwort kann das Gericht nciht ignorieren, und du wirst das Gericht sein. Vielleicht wäre es sogar besser den Prozess zu verhindern und dein Ansehen zu schützen, oder Falco geht aus der Sache eben sehr milde bestraft hervor, das ginge auch.


    Und der andere mir bekannte Magistratsfall ist der der Verhaftung des Curio durch unsere Praetorin, ich hörte da von Aufruhr und Rechtswidrigkeit. Ich schlug im Codex folgendes nach ...


    § 29 Untersuchungshaft
    (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
    (2) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Iudex Prior angeordnet.


    Der Haftbefehl wurde mir vorgelegt und er erscheint mir ausreichend begründet und stichhaltig, letztlich hängt es davon ab, was Curio dort sagte und ob das einen dringenden Tatverdacht rechtfertigte, aber formell durfte sie was tat, die vorgeworfene Tat ist ein Verbrechen, sie wäre zuständiger Iudex Prior, dürfte ergo Untersuchungshaft anordnen. Das Dukument hab ich zufällig dabei ...."


    IN NOMINE IMPERII ROMANI
    ET IMPERATORIS CAESARIS AUGUSTI


    ORDNE ICH LAUT §29 DES CODEX IURIDICALIS UNTERSUCHUNGSHAFT GEGEN GAIUS SCRIBONIUS CURIO AN.


    TATVERDACHT: ER IST WEGEN SEINER REDE VOM ANTE DIEM III ID AUG DCCCLV A.U.C. (11.8.2005/102 n.Chr.) FF AUF DER ROSTRA DRINGEND DES VERSTOSSES GEGEN §105 DES CODEX IURIDICALIS VERDACHTIG DA DIESE GEEIGNET WAR DEN ÖFFENTLICHEN FRIEDEN ZU STÖREN.


    HAFTGRUND: UNTERSUCHUNGSHAFT IST AM BESTEN GEEIGNET DEN ÖFFENTLICHEN FRIEDEN WIEDER HERZUSTELLEN DA SO WEITERE REDEN AUF DER ROSTRA DIE DEN ÖFFENTLICHEN FRIEDEN WEITER STÖREN KÖNNTEN AM EFFEKTIVSTEN UNTERBUNDEN WERDEN.


    PRIDIE ID AUG DCCCLV A.U.C.
    M.DIDIO FALCI CONSULIBUS
    (12.8.2005/102 n.Chr.)


    PRAETORIX URBANUS FLAVIA MESSALINA ORYXA

    Der Senator kommt herein und will kurz zwischen zwei Audienzen mit dem Kaiser reden, dieser lässt die in Händen liegenden Bittschriften sinken und blickt auf.


    "Mein Kaiser, ich muss dich sprechen.


    Ich komme in einer sehr unangenehmen Sache.


    Curio ist davon überzeugt, dass sich Consul Falco § 112, Absatz (1) und (2)
    schuldig gemacht hat und bittet dich diesen Sachverhalt zu prüfen.


    § 37 Umgang
    (1) Äußerlich kann man die Magistrate mit Imperium an den Lictores mit Rutenbündeln erkennen die ihnen stets folgen. Den kurulischen Amtsträgern steht zudem der kurulische Stuhl und die Toga Praetexta (mit Purpurstreifen) zu. Die nichtkurulischen Beamten tragen die gewöhnliche Toga. Sie haben nicht das Recht auf ein Subsellium (niedriger Stuhl ohne Rückenlehne).
    (2) Die Römer haben ihren Magistraten mit Respekt und Ehrfurcht zu begegnen. Trifft man sie in den Straßen, so macht man Platz, steigt vom Pferd und grüßt ehrerbietig. Wenn der Amtsinhaber sitzt, so stehen alle anderen Bürger auf.
    (3) Um die Ämterlaufbahn aufnehmen zu können muss man römischer Vollbürger sein und nicht von Ehrlosigkeit betroffen sein, was die Censoren einstimmig festzustellen können.
    (4) Man unterscheidet zu wählende und zu ernennende Ämter. Man kann zu allen Ämtern wiedergewählt werden, es sei denn man hatte es gerade erst inne. Ernennbare Ämter können auch aufeinanderfolgend eingenommen werden.


    § 38 Ämterlaufbahn
    (1) Der Cursus Honorum bezeichnet die Reihenfolge der Magistratsämter, die anderen Ämter unterliegen ihm nicht.
    (2) Den Beginn bildet die Quaestur. Danach kann der Ex-Quaestor zum Aedilis kandidieren oder zum Tribunus Plebis, darauf folgt die Praetur. Ein ehemaliger Praetor kann zum Consul kandidieren. Und nur ein Ex-Consul kann Censor werden.
    (3) Alle bereits absolvierten oder untergeordneten Ämter kann man weitere Male bekleiden, doch nie in direkter Folge das gleiche.
    (4) Schema des Cursus Honorum: Quaestur - Tribunus Plebis/Aedilität - Praetur - Consulat - Censur
    (5) Zwischen der Beendigung der Amtszeit als Tribunus Plebis oder Aedil und dem Antreten zur Praetur ist eine Pause von einer Amtsperiode notwendig.


    § 112 Rechtsbeugung
    (1) Ein Iudex, Praetor oder ein anderer Amtsträger, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder mit Geldstrafe von 800 bis 1.000 Sz. bestraft.
    (2) Begeht ein Magistrat des Cursus Honorum eine Rechtsbeugung, so ist die Verhandlung in der Zuständigkeit des Iudicium Imperialis. Durchgeführt werden kann diese nur nach Niederlegung des Amtes oder wenn der Imperator Caesar Augustus die Beweislast als hinreichend schlüssig einstuft und eine vorzeitige Amtsenthebung anordnet.


    Ich meine nicht, dass man deshalb Falco vorzeitig abziehen müsste, besonders nach deinem Rat, dass ihn ja Ermessen als Wahlleiter zustehe. Nach seiner Amtszeit könnte man ihn anklagen, aber mein beantragtes Strafmaß würde nicht sehr hoch sein, das sage ich jetzt schon."

    Original von Marcus Vinicius Hungaricus


    Verzeih mir Geminus. Aber die letzten Tage waren wahrhaftig nicht die ruhigsten in meinem Leben. Es soll nicht mehr vorkommen.


    "Ich verstehe dich völlig, ich weiß vor Anzeigen zur Zeit nicht mehr ein noch aus, ich werde nach einem Advocatus Imperialis für das Feld Verbrechen suchen und codexgemäß nur noch den Ankläger bei Schwerverbrechen machen. Und erkaufe mir Ruhe."

    "Ich will dich nicht bremsen, aber es existiert im Codex folgender Paragraph ...


    § 29 Untersuchungshaft
    (1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
    (2) Die Untersuchungshaft wird durch schriftlichen Haftbefehl des Iudex Prior angeordnet.
    (3) ...
    (4) ...


    ... nun, sie plädierte auf Volksverhetzung, das ist meines Wissens ein Verbrechen, ergo ist das iudicium Maior zustädig, dessen Iudex Prior Senatorin Messalina ist. Ein Volksverhetzer im Senatorenstand, so es denn so war, also Untersuchungshaft aus Fluchtgefahr ist nicht unbegründet. Bekomme ich von ihr einen schriftlichen Haftbefehl mit guter Begründung, ich wüsste nicht, ob man ihr wirklich rechtswidriges Verhalten beweisen könnte."

    "Oh, ich besetze hier keine offenen Stellen, außer die der weiteren Advocati Imperialis und da muss ich bald einen finden.


    Noch ernster als letztes Mal? Letztes Mal ging es darum den Consul zu entmachten, worum dann diesmal? Wundert mich nciht, das wird dafür ins ....... Hinterzimmer ..... müssen."



    Sim-Off:

    ;)

    "Achja und wenn du schon beim Briefe schreiben bist.


    Schreibe bitte den genannten Zeugen einen Brief mit dem üblichen Blabla.
    Stehen sie dem Gericht als Zeugen zur Verfügung und bezeugen sie die aufgezählten Zitate, für persönliche Befragungen fehlen mir Nerv und Zeit. Danke."


    Anzeige gegen Marcus Didius Falco


    Name des Angezeigen: Marcus Didius Falco
    Name des Anzeigers: Gaius Scribonius Curio


    Zitat der gemachten Äusserung:


    „Das ist eine wahre Schande für einen Mann der Volkstribun gewesen ist!“


    „Und das Schändlichste daran sind deine Motive, Curio.“


    „Sei ein römischer Mann und benimm dich nicht wie ein feiger punischer Pfeffersack indem du andere Beweggründe vortäuschst.“


    „Um Sinona, welche du haßt, zu verhindern ist dir jedes Mittel recht, Curio. Auch das schmutzigste.“


    „Abgrundtief schmutzig gar ist es für mich wenn ein ehemaliger Volkstribun dazu aufruft die Wahl eines Volkstribunen zu verhindern.“


    „Wie hohl und wie falsch klingen doch jetzt die hehren Worte deiner Kandidatur zum Volkstribun.“


    „Ein ehemaliger Volkstribun der die Interessen des Volkes verrät. Aus Mißgunst, aus Haß, aus niederen Motiven.“


    "Das sagst gerade du, der du für nicht wenige die Personifikation einen intriganten Politikers, die Verkörperung eines politischen Heuchlers darstellst?“


    „Es gibt wiederum Leute die dich einen üblen Giftspritzer nennen..“


    „Was kümmert es dich, ob das Volk einen Vertreter seiner Rechte hat? Nichts kümmert es dich, solange du nur die Wahl von Sinona verhindern kannst.“



    Gemachte Aussage:
    Ort: Rostra, Forum Romanum, Roma


    Zeugen:
    01. Medicus Germanicus Avarus
    02. Publius Matinius Agrippa
    03. Flavia Messalina Oryxa
    04. Publius Decimus Lucidus
    05. Lucius Syagrius Nepos
    06. Adria Germanica
    07. Marcus Vinicius Hungaricus
    08. Lucius Aelius Quarto
    09. Aurelia Deandra
    10. Quintus Caecilius Aventurinus



    Pars Prima - Anzeige auf § 84 Üble Nachrede Absatz 1
    Pars Secunda - Anzeige auf § 84 Üble Nachrede Absatz 2



    gez. Gaius Scribonius Curio


    ANZEIGENEINGANG
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS



    Die Advocatio Imperialis bestätigt den Eingang der Anzeige.
    Er gelten folgende Bestimmungen im Einzelnen:


    § 24 Anzeige
    (1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
    (2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden. Zuständig für die Ermittlungen bei Verbrechen sind die Cohortes Urbanae in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.


    § 14 Advocatio Imperialis
    (3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.


    § 61 Tätigwerden der Behörden
    (2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
    (3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.


    § 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
    (1) Sobald die Advocatio Imperialis durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage bei Gericht zu beantragen ist, den Sachverhalt zu erforschen.
    (2) Die Advocatio Imperialis hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
    (3) Zu dem Zweck ist die Advocatio Imperialis befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen und durch die Behörden und Beamten des Staatsdienstes vornehmen zu lassen. Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Advocatio Imperialis zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
    (4) Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes übersenden ihre Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Advocatio Imperialis.
    (5) Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beauftragte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.
    (6) Als Ermittlungsbehörde ist von der Advocatio Imperialis diejenige zu beauftragen, die im Verdachtsfall in dieser Strafkategorie sachlich zuständig ist.


    § 28 Anklage
    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.


    Die Ermittlungen im Fall werden eingeleitet.


    http://www.imperium-romanum.in…/advocatio-imperialis.gif

    ANZEIGENEINGANG
    GEMÄSS CODEX IURIDICIALIS



    Die Advocatio Imperialis bestätigt den Eingang der Anzeige.
    Er gelten folgende Bestimmungen im Einzelnen:


    § 24 Anzeige
    (1) Die Anzeige bei Strafsachen kann bei der Advocatio Imperialis, den Behörden der Strafverfolgung und den Gerichten angebracht werden.


    § 56 Einteilung der strafbaren Handlungen
    (2) Verbrechen sind Handlungen, die mit 3 bis 6monatiger Freiheitsstrafe bedroht werden. Zuständig für die Ermittlungen bei Verbrechen sind die Cohortes Urbanae in Roma, in den Provinzen die dazu befugten Legiones.


    § 14 Advocatio Imperialis
    (3) Die Advocatio Imperialis wird als Ermittler nur bei Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen tätig.


    § 61 Tätigwerden der Behörden
    (2) Jeder Bürger hat das Recht, eine Anzeige bei den zuständigen Behörden zu erheben. Die Behörden sind hernach verpflichtet, die Anzeige zu registrieren und Ermittlungen einzuleiten.
    (3) Chef der Ermittlungen ist der Advocatus Imperialis, er ist gegenüber den ermittelnden Behörden weisungsbefugt.


    § 27 Ermittlung durch die Advocatio Imperialis
    (1) Sobald die Advocatio Imperialis durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage bei Gericht zu beantragen ist, den Sachverhalt zu erforschen.
    (2) Die Advocatio Imperialis hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen.
    (3) Zu dem Zweck ist die Advocatio Imperialis befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen und durch die Behörden und Beamten des Staatsdienstes vornehmen zu lassen. Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes sind verpflichtet, dem Ersuchen oder Auftrag der Advocatio Imperialis zu genügen, und in diesem Falle befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen.
    (4) Die Behörden und Beamten des Staatsdienstes übersenden ihre Ermittlungsergebnisse ohne Verzug der Advocatio Imperialis.
    (5) Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beauftragte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen und bis zur Beendigung seiner Amtsverrichtungen festhalten zu lassen.
    (6) Als Ermittlungsbehörde ist von der Advocatio Imperialis diejenige zu beauftragen, die im Verdachtsfall in dieser Strafkategorie sachlich zuständig ist.


    § 28 Anklage
    (1) Die Anklage kann nur vom zuständigen Gericht erhoben werden, den Antrag hierzu stellt in Strafsachen der Kategorien Schwerverbrechen und Verbrechen die Advocatio Imperialis.


    Die Ermittlungen im Fall werden eingeleitet.


    http://www.imperium-romanum.in…/advocatio-imperialis.gif

    "Grrrrr, nimmer lange und ich geb den breiten Streifen dem Kaiser zurück!


    Oder ich gehe zu ihm und beantrage die Schließung des Senates zur Konsolidierung des Staates. 1 Monat kann hier in aller Ruhe der Marmor gescheuert werden, ALLE Magistrate werden des Amtes enthoben und Neuwahlen in 3 Monaten. Stellt den Kindergarten ein .... sonst mach ichs. Und das ist mein Ernst. Ihr wisst, dass der Kaiser ab und an etwas überreagieren kann. Und das wird er langsam aber sicher. Und ich garantiere für nichts."