Beiträge von Narrator Italiae

    Die Bruderschaft vom Quirinal übernahm die Begleitung, nachdem auch hier die Bezahlung geregelt war. Sie würde ihren Gast sicher zu seinem Ziel geleiten.


    Der Trupp des Esquilin zog sich zurück und suchte seinen eigenen Standort wieder auf, um weitere Klienten zu begleiten.

    Kaum hatte der Mann seinen Wunsch ausgesprochen, als auch schon einer der Männer einen kurzen gellenden Pfiff ausstiess. Wenige Momente darauf erschien aus einer Seitengasse ein anderer Trupp Männer.


    Die Anführer sprachen kurz leise zusammen, dann traten die Männer, welche den Herrn bisher begleitet hatten, wie auf Befehl einen Schritt von ihm zurück.

    Cossus Casperius Megellus war es sich gewohnt, dass insbesondere junge Patrizier sich um einen Platz in den Augustales bewarben. Es war zwar längst nicht mehr ganz so oft der Fall wie früher, aber besonders die junge Patrizier mussten sich halt im Cultus Deorum aktiv und sichtbar zeigen, wenn sie den Cursus Honorum beschreiten wollten. Für einen Plebejer wurde dies erst mit der Aufnahme im Senat zur Pflicht. Demnach war es normal, dass die Kultvereine und somit eben auch die Augustales, mehr Zulauf erhielten aus den Reihen der jungen Patrizier.


    Salve Marce Tiberi Dure, es freut MICH, dass du dich für den Dienst bei den Augustales interessierst. Ich gehe davon aus, dass du dich über unseren Aktivitätenbereich informiert hast? Wo bist du denn aufgewachsen, wenn du sagst, das sei nicht in Rom gewesen und was bringt dich denn nun zurück nach Rom?


    Das waren nun keine speziellen Fragen, aber dennoch wichtig um die notwendigen Abklärungen nach diesem Gespräch treffen zu können.

    Der Sklave des Consuls gab das Schreiben wie beauftragt an der Porta der Villa Aemilia ab:


    An

    Nero Aemilius Secundus

    Villa Aemilia

    Roma


    Consul Iullus Curtilius Victor grüsst Aemilius Secundus.


    Ich habe deine Bewerbung für das Vigintivirat erhalten und mit den geltenden Regeln für Bewerbungen zum Cursus Honorum für Patrizier abgeglichen.


    Dabei stellte ich leider fest, dass du die Voraussetzungen für eine Bewerbung als Vigintivir nicht erfüllst.


    • Konkret konnte ich keine Hinweise finden, dass du dem Ordo Senatorius angehörst. Du hast diesen weder von deinem Vater, noch dem Grossvater zu deren Lebzeiten erhalten.
    • Ein einjähriges Tirocinium Fori bei einem befreundeten Senator ist mir ebenfalls nicht gemeldet worden.
    • Gemäss den Aufzeichnungen des Cultus Deorum respektive der Kultvereine Roms, bist du nirgends aktives Mitglied und erfüllst daher leider auch die Voraussetzung für Patrizier des aktiven Engagements in diesem Bereich noch nicht.


    Es erfüllt mich mit tiefer Trauer, dass ich deine Kandidatur ablehnen muss. Dem Senat mangelt es an guten jungen Leuten. Ich hoffe, dass du dich von diesem Rückschlag nicht bremsen lassen wirst und mein Nachfolger bei deiner nächsten Kandidatur mit Freude die Erfüllung aller Bedingungen konstatieren kann.


    Für Senat und Volk von Rom,

    Iullus Curtilius Victor

    ch-consul.png


    Sim-Off:

    Bitte schau dir die folgende Seite noch einmal genau an. Da sind die Bedingungen für eine Kandidatur zum Cursus Honorum genannt. Für Fragen darfst du dich gerne simON an eine geeignete Person wenden oder simOFF per Ticket an die Spielleitung:

    X - Senator (patrizisch) - Imperium Romanum (imperium-romanum.info)

    Der Consul erhielt eine erste Bewerbung für die Wahlen. Sorgfältig las er die Bewerbung durch und verglich sie mit diversen Listen. Mit leicht getrübter Miene und und gesenktem Kopf machte er sich dann daran, eine Antwort zu schreiben.


    An

    Nero Aemilius Secundus

    Villa Aemilia

    Roma


    Consul Iullus Curtilius Victor grüsst Aemilius Secundus.


    Ich habe deine Bewerbung für das Vigintivirat erhalten und mit den geltenden Regeln für Bewerbungen zum Cursus Honorum für Patrizier abgeglichen.


    Dabei stellte ich leider fest, dass du die Voraussetzungen für eine Bewerbung als Vigintivir nicht erfüllst.


    • Konkret konnte ich keine Hinweise finden, dass du dem Ordo Senatorius angehörst. Du hast diesen weder von deinem Vater, noch dem Grossvater zu deren Lebzeiten erhalten.
    • Ein einjähriges Tirocinium Fori bei einem befreundeten Senator ist mir ebenfalls nicht gemeldet worden.
    • Gemäss den Aufzeichnungen des Cultus Deorum respektive der Kultvereine Roms, bist du nirgends aktives Mitglied und erfüllst daher leider auch die Voraussetzung für Patrizier des aktiven Engagements in diesem Bereich noch nicht.


    Es erfüllt mich mit tiefer Trauer, dass ich deine Kandidatur ablehnen muss. Dem Senat mangelt es an guten jungen Leuten. Ich hoffe, dass du dich von diesem Rückschlag nicht bremsen lassen wirst und mein Nachfolger bei deiner nächsten Kandidatur mit Freude die Erfüllung aller Bedingungen konstatieren kann.


    Für Senat und Volk von Rom,

    Iullus Curtilius Victor

    ch-consul.png


    Noch einmal las er sich die Zeilen durch, bevor er sie an einen Sklaven übergab, der sie schnurstracks zur Villa Aemilia brachte.


    Es war traurig, dass in der Zwischenzeit selbst die jungen Männer der angesehensten römischen Familien die Regeln für die eigene standesgemässe Karriere nicht mehr kannten.


    Sim-Off:

    Bitte schau dir die folgende Seite noch einmal genau an. Da sind die Bedingungen für eine Kandidatur zum Cursus Honorum genannt. Für Fragen darfst du dich gerne simON an eine geeignete Person wenden oder simOFF per Ticket an die Spielleitung:

    X - Senator (patrizisch) - Imperium Romanum (imperium-romanum.info)

    Ein Bote der Decemviri gab das folgende Schreiben ab:


    An Marcus Tiberius Durus

    Villa Tiberia

    Rom


    Bezugnehmend auf deine Anfrage müssen wir, die Decemviri Litibus Iudicandis, dir leider folgende Mitteilung machen:


    - Als Erbe geht die Villa Tiberia in Rom an dich über.

    - Es liegt kein Anspruch auf weiteres Erbe vor. Zum Zeitpunkt des Todes deiner Verwandten, insbesondere deines Vaters, lag den Decemviri keinerlei Information über deinen Aufenthaltsort vor. Alle Versuche diesen ausfindig zu machen blieben fruchtlos. Gemäss den geltenden Gesetzen, welche besagen dass ein Erbe erreichbar sein muss um die Annahme seines Erbes bestätigen zu können, und nach Ablauf der entsprechenden Fristen, ist das vollständige Erbe der Gens Tiberia, mit Ausnahme der Villa Tiberia in Rom, dem Staat zugefallen.


    Wir bedauern, dir keinen besseren Bescheid geben zu können.

    Für die Decemviri Litibus Iudicandis

    Titus Caecilius Celer

    ch-vigintivir.png

    Ein Brief eines jungen Tiberius traf bei den Decemviri ein. Eine eingehende Prüfung der Unterlagen ergab, dass die Villa Tiberia in Rom an den jungen Mann ging. Da es zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters jedoch keinerlei Aufzeichnungen über seinen Aufenthaltsort gegeben hatte und später auch alle anderen Tiberii verstorben waren, war das Erbe bereits an den Staat gefallen, was nun, auf Grund der langen Zeitspanne seit den Todesfällen, nicht mehr anfechtbar war.


    Die Antwort würde dem jungen Mann zwar kaum gefallen, doch so war das Gesetz. Ein Erbe musste auffindbar und erreichbar sein, durfte nicht im Exil sein oder als vermisst gelten, um erben zu können. Dies war in seinem Fall nicht gegeben gewesen.


    Missmutig machte sich der zuständige Magistrat daran, den Brief zu schreiben.


    An Marcus Tiberius Durus

    Villa Tiberia

    Rom


    Bezugnehmend auf deine Anfrage müssen wir, die Decemviri Litibus Iudicandis, dir leider folgende Mitteilung machen:


    - Als Erbe geht die Villa Tiberia in Rom an dich über.

    - Es liegt kein Anspruch auf weiteres Erbe vor. Zum Zeitpunkt des Todes deiner Verwandten, insbesondere deines Vaters, lag den Decemviri keinerlei Information über deinen Aufenthaltsort vor. Alle Versuche diesen ausfindig zu machen blieben fruchtlos. Gemäss den geltenden Gesetzen, welche besagen dass ein Erbe erreichbar sein muss um die Annahme seines Erbes bestätigen zu können, und nach Ablauf der entsprechenden Fristen, ist das vollständige Erbe der Gens Tiberia, mit Ausnahme der Villa Tiberia in Rom, dem Staat zugefallen.


    Wir bedauern, dir keinen besseren Bescheid geben zu können.

    Für die Decemviri Litibus Iudicandis

    Titus Caecilius Celer

    ch-vigintivir.png

    Der Magister der Augustales hatte mit denselben Problemen zu kämpfen, wie jede Kultgemeinschaft in Rom, seit die Christen mit ihren militanten Splitterorganisationen für Angst und Schrecken gesorgt hatten. Entsprechend gerne und guten Mutes las er den Brief durch, den er nun erhalten hatte. Es war ein gutes Zeichen, dass sich wieder junge Menschen für den Dienst im Cultus Deorum bewarben.


    "Man hole mir diesen Tiberius Durus zu einem Gespräch her! Ich nehme an, der junge Mann ist in der Villa Tiberia zu treffen!" befahl er einem servus publicus, der ihm für ebensolche Botengänge zur Verfügung stand.

    DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.



    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf

    KAL IAN DCCCLXXIII A.U.C. (1.1.2023/120 n.Chr.)

    und

    ANTE DIEM IV NON IAN DCCCLXXIII A.U.C. (2.1.2023/120 n.Chr.).



    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM XV KAL IAN DCCCLXXII A.U.C. (18.12.2022/119 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung und Vereidigung der neuen Magistrate erfolgt an den NON FEB DCCCLXXIII A.U.C. (5.2.2023/120 n.Chr.).




    cursushonorum.gif


    Commentarius de Mancipatione

    Auli Iunii Taciti



    I. Ursprung


    Die Mancipatio ist tradiertes Recht. Vermutlich entstammt die Mancipatio den Rechtsbräuchen der Königszeit. Möglicherweise geht sie sogar auf Romulus höchstselbst zurück, was aber ihre Bedeutung weder aufwerten, noch sonst in irgend einer Art beeinflussen soll.



    II. Zweck


    Die Mancipatio dient grundsätzlich der Übertragung von quiritischem Eigentum an Sachen oder Herrschaftsrechten. Hiervon sind aber nicht sämtliche Sachen oder Herrschaftsrechte erfasst, sondern lediglich solche, die als Res mancipi hierzu geeignet sind.



    III. Res mancipi


    Res mancipi sind solche Sachen und Herrschaftsrechte, die zur römischen Königszeit von besonders hohem Wert waren und nicht aus dem quiritischen Eigentum an Fremde gelangen sollten. Jedoch handelt es sich auch heute noch um Sachen von hohem Wert, wobei der heutige Wert in Geld aber nicht das entscheidende Kriterium ist, sondern der Wert nach Mos Maiorum.


    Übliche Res mancipi sind Grundstücke auf italischem Boden, ebenso Häuser auf italischem Boden und Dienstbarkeiten an Landgrundstücken, nicht jedoch an Stadtgrundstücken. Grundstücke, die der Grundsteuer unterliegen oder für die andere Abgaben, wie eine Pacht, zu entrichten sind, gehören nicht zu den Res mancipi und sind daher Res nec mancipi und können nicht manzipiert werden.


    Auch Sklaven sind, unabhängig von ihrem Wert, als Res mancipi anzusehen.


    Ferner gelten Zug- und Lasttiere als Res mancipi, beispielsweise Rinder, Pferde oder Esel. Fraglich erscheint in der fachlichen Diskussion, ob diese Tiere ab Geburt oder erst ab Zähmung Res mancipi sind.


    Für die Eigenschaft einer Res mancipi ab Geburt spricht, dass es dabei nicht auf die Einsatzfähigkeit der Res mancipi ankäme, sondern auf die Möglichkeit des Einsatzes. Sie wäre mithin eben gerade nicht durch die unmittelbare Nutzbarkeit gekennzeichnet, sondern lediglich durch die potenzielle Nutzbarkeit. Hier bietet sich auch der Vergleich mit Grundstücken oder Sklaven an. Denn ein Grundstück auf italischem Boden ist unstreitig stets Res mancipi, unabhängig davon, ob es bewirtschaftet wird oder nicht. Auch ein Sklave ist stets Res mancipi, ohne dass es dabei darauf ankommt, welche Fähigkeiten dieser besitzt. Warum sollte dann ein Tier nur dann Res mancipi sein, wenn es gezähmt ist? Auch erscheint fraglich, ab wann die Aktion der Zähmung vollendet ist.


    Gegen die Eigenschaft als Res mancipi spricht die grundsätzliche Freiheit eines wilden Tiers. Ist ein Tier wild, so ist es eben nicht zu Diensten und kann auch nicht zu Diensten gezwungen werden, sondern bedarf zunächst der Zähmung.


    Die besseren Argumente scheinen mir aber für eine Definition eines Tiers als Res mancipi ab Geburt zu sprechen, da der Wert, wie bei einem Grundstück, eher in der Sache an sich als in deren Ertrag abwerfender Verwendungsmöglichkeit zu stehen.


    Eine besondere Form einer Res mancipi stellt die Patria Postestas dar, die allerdings durch andere Rituale übertragen wird, als das Ritual zur Übertragung von Sachen. Zur Patria Potestas sei auf die Commentarii de Pubertate et Tutela Manii Tiberii Duri, Sectio I, verwiesen.



    IV. Rechtsgrundlage


    Die Mancipatio wurde uns durch den Mos Maiorum überliefert. Ihre Rechtsgültigkeit wird aus Tabula VI, Lex XII Tabularum bestätigt. Eine Aufhebung per Gesetz, Edikt, Dekret oder anderem Rechtsakt fand nicht statt, so dass die Wirksamkeit weiterhin gegeben ist.



    V. Voraussetzungen


    Voraussetzung einer Mancipatio ist das römische Bürgerrecht desjenigen, der eine Res mancipi verkauft oder übertragen will, und desjenigen, der die Res mancipi empfängt. Darüber hinaus sind mindestens sechs weitere römische Bürger erforderlich, sowie eine kupferne Waage und ein Kupferstück. Alle römischen Bürger, die an der Mancipatio beteiligt sind, müssen mündig sein, also ihre Pubertas erreicht haben. Zur Pubertas seien die Commentarii de Pubertate et Tutela Manii Tiberii Duri, Sectio V, empfohlen.



    VI. Formen der Mancipatio


    Für die Mancipatio von Sachen bedarf es desjenigen, der verkauft oder übertragen will, und desjenigen, der empfängt. Außerdem haben noch fünf Zeugen anwesend zu sein, sowie ein weiterer Bürger, welcher die kupferne Waage hält. Damit sind die zuvor benannten sechs weiteren römischen Bürger vollständig. Derjenige, der erwirbt, fasst die Sache an und spricht die Formel HUNC EGO REM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA. Daraufhin schlägt er mit einem Kupferstück an die Waage und übergibt exakt dieses Kupferstück an denjenigen, der verkauft.


    In früheren Zeiten, bevor die uns bekannten Münzen geprägt wurden, schien es so gewesen zu sein, dass in Kupfer bezahlt wurde und die vereinbarte Menge Kupfer abgewogen wurde, bevor diese, als finaler Akt der Manzipation, dem Verkäufer übergeben wurde. Heutzutage erfolgt die Bezahlung getrennt vom Vorgang der Bezahlung und das Kupferstück soll die erfolgreiche Zahlung belegen.


    Im Gegensatz zu beweglichen Sachen ist eine Anwesenheit am Grundstück oder Haus nicht erforderlich, um dieses zu manzipieren. Sehr wohl ist es aber notwendig, dass alle Beteiligten wissen, welches Grundstück oder Haus gemeint ist, da andernfalls eine Bezeugung nicht gelingen kann oder die Manzipation durch Irrtum angefochten werden kann. Auch muss ein Teil dieser spezifischen Res mancipi vorhanden sein, um so eine Verbindung zum Gegenstand zu haben. Die Spruchformel ist identisch zu der für eine bewegliche Sache.


    Rechte an beweglichen Sachen, Grundstücken und Häusern werden genauso übertragen wie die Res mancipi, an der Rechte gewährt werden. Streng genommen wird nun aber nicht das Eigentum, sondern lediglich das Nutzungsrecht an der Res mancipi übertragen, so dass der Erwerber der Rechte diese nutzen kann als wäre sie seine eigene.


    Das Eigentum an einem Sklaven wird übertragen, indem der Käufer die Formel HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA spricht und damit den Kauf besiegelt. Ansonsten ist das Ritual dem Kauf einer anderen beweglichen Sache gleich.


    Im Familienrecht ist eine Mancipatio stets so zu sehen, dass ein Mitglied der Familie, welches unter Patria Potestas steht, in die Patria Potestas eines anderen Pater Familias übergeben wird. Hier wird, ähnlich einem Sklaven, die Formel HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA gesprochen und damit der Kauf besiegelt.


    Es ist hierbei aber zu unterscheiden, um welche Art des Rechtsgeschäfts es sich handelt. Übergibt ein Pater Familias seine Tochter an einen römischen Bürger, welcher diese heiraten soll, so handelt es sich um eine Coemptio. Das bedeutet, dass die Ehefrau aus der Patria Potestas, in der sie sich durch Geburt befand, an ihren künftigen Ehemann manzipiert wird. Ihr Vater verliert somit seine Patria Potestas. Wird die Ehefrau nicht manzipiert und auch nicht emanzipiert, so könnte der Vater sie jederzeit aus ihrer Ehe zurück in sein Haus holen und dadurch die Ehe auflösen. Sollte eine Frau sui iuris sein, so kann sie ebenfalls eine Coemptio eingehen. In diesem Fall müsste sie sich selbst manzipieren. Die rechtlichen Wirkungen der Ehe sind aber grundsätzlich unabhängig von einer eventuellen Mancipatio zu sehen.


    Auch die eigenen Nachkommen können durch Mancipatio der Potestas eines anderen Bürgers unterstellt werden. Dies geschieht beispielsweise, um die Arbeitskraft der Nachkommen zu verleihen. Üblicherweise werden diese dann nach Ablauf eines vereinbarten Zeitraums zurück manzipiert. Hier ist aber Vorsicht geboten. Wenn ein Vater seinen Sohn dreimal manzipiert hat, so ist der Sohn aus Tabula IV, Lex XII Tabularum emanzipiert. Für Töchter gilt diese Einschränkung nicht.



    VII. Wirkung der Mancipatio


    Die Mancipatio bewirkt eine Übertragung des Eigentums an der Res mancipi vom Veräußerer an den Erwerber. Durch die hohe Zahl an Zeugen ist die Mancipatio nur schwer anfechtbar. Der Versuch einer Mancipatio einer Res nec mancipi ist wirkungslos.


    Im Falle der Übertragung von Rechten findet lediglich eine Übertragung des Besitzes beziehungsweise der Nutzungen des Eigentums statt.


    Die Mancipatio gibt einem Verkäufer keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises mit Ausnahme des Kupferstücks, sondern lediglich dem Erwerber einen Anspruch auf Übertragung der Res mancipi. Allerdings ist die Vereinbarung über die Zahlung des Kaufpreises ebenso ein Rechtsgeschäft, welches zu erfüllen ist, wenngleich aus einem anderen Rechtsgrund. Da aber eine Mancipatio üblicherweise erst nach der Bezahlung durchgeführt wird, sollte dies in der Praxis unproblematisch sein.


    Von einer Mancipatio vor der Zahlung des Kaufpreises ist abzuraten, so lange hier keine ebenso belastbare Actio stattgefunden hat, beispielsweise ein schriftlicher Vertrag, eine Bezeugung vor dem Praetor Urbanus oder eine Vereinbarung vor mindestens fünf Quirites als Zeugen.


    Auch wenn kein Kaufpreis vereinbart wurde, ist die Mancipatio stets ein Kaufgeschäft, weil zumindest ein Stück Kupfer als Gegenleistung gegeben wird.


    Um es aber ganz unmissverständlich zu sagen: Die Mancipatio überträgt lediglich Eigentum oder Nutzungsrechte am Eigentum gegen den Wert eines Kupferstücks. Von ihrer Art her ist sie eine Behauptung des Käufers, welcher der Verkäufer nicht widerspricht.



    VIII. Andere Formen des Eigentumserwerbs


    Neben der Mancipatio gibt es noch andere Formen des Erwerbs von Eigentum.


    Eine Res nec mancipi kann durch Traditio, also durch einfache Übergabe an den Käufer oder sonstigen Erwerber in dessen Eigentum übergehen. Hier genügt es also, dass der Erwerber die Sache erhält. Bei einem Kauf muss im Gegenzug der Kaufpreis an den Verkäufer bezahlt werden.


    Auch eine Res mancipi kann durch Traditio in das Eigentum des Erwerbers übergehen. Allerdings ist der Erwerb mit der Übergabe noch nicht vervollständigt. Der Erwerber hat die Res mancipi auch für eine bestimmte Zeit in seinem Besitz zu halten, mithin also zu ersitzen. Nach Tabula VI, Lex XII Tabularum, geht eine beliebige Sache, also auch eine Res mancipi, nach einem Jahr durch Usucapio in das Eigentum des Besitzers über. Bei einem Grundstück beträgt aus der gleichen Rechtsquelle der Zeitraum zwei Jahre.


    Selbstverständlich hat der Besitz während dieser Zeit ununterbrochen verwirklicht zu sein. Auch sorgt eine erfolgreiche Anfechtung, die das Eigentum einem anderen zuerkennt, zu einem Mangel der Übertragung, so dass auch in diesem Fall kein Eigentum durch den Erwerber erlangt wird.


    Wenngleich für diesen Kommentar nicht relevant, so sei doch an dieser Stelle auf die Ehe ex usum hingewiesen. Auch hier wird nach einem Jahr des ununterbrochenen Zusammenlebens der Eheleute die Frau der Patria Potestas ihres Ehemanns unterstellt. Dies geht aus Tabula VI, Lex XII Tabularum hervor. Allerdings wird dieses heute nicht mehr so streng gehandhabt.


    Interessant erscheint aber die Bestimmung aus Tabula VI, Lex XII Tabularum, dass bei einer Unterbrechung des Zusammenlebens der Eheleute für drei Nächte vor Ablauf der einjährigen Frist zu einer wirksamen Unterbrechung führt. Hieraus lässt sich in Analogie folgern, dass die Unterbrechung der Frist zum Erwerb des Eigentums an einer Sache durch Usucapio nicht drei Tage erreichen darf. Das heißt, dass derjenige Erwerber, der den Besitz der Sache für mindestens drei Tage verliert, kein Eigentum durch Usucapio erwerben kann. Sollte die Sache wieder in den Besitz des Erwerbers gelangen, so beginnt die Frist erneut von Beginn an zu laufen.


    Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass aus Tabula V, Lex XII Tabularum, eine Usucapio am Eigentum einer Res mancipi einer Frau, die unter Tutela ihrer Agnaten steht, grundsätzlich unwirksam ist. Wird die Res mancipi durch die Frau unter Mitwirkung ihres Tutors übergeben, so ist die Übertragung wirksam. Die Tutela ist in Sectio II der Commentarii de Pubertate et Tutela Manii Tiberii Duri ausführlich beschrieben.


    Gelingt es nicht, die erforderlichen Zeugen für eine wirksame Mancipatio zu beschaffen, so gibt es auch die Möglichkeit, die Res mancipi vor dem Praetor Urbanus zu durch Cessio in Iure zu erwerben. Hierzu wird unter Anwesenheit der beweglichen Sache oder eines Teils des Grundstücks oder Hauses durch den Erwerber die Formel HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITUM MEUM ESSE AIO gesprochen. Daraufhin fragt der Praetor denjenigen, der verkaufen oder übertragen will, ob dieser eine gegenteilige Behauptung aufstellen will. Verneint oder schweigt dieser, so geht die Res mancipi in durch Spruch des Praetors aus Tabula I, Lex XII Tabularum, in das Eigentum des Erwerbers über.


    Da eine solche Verhandlung stets Gerichtskosten verursacht, ist die Mancipatio zu bevorzugen. Zeugen kosten schließlich kein Geld.

    Streng genommen besteht auch die Möglichkeit, dass vor dem Praetor Peregrinus eine Übertragung einer Res mancipi an einen Peregrinus stattfinden kann. Denn es ist nicht definiert, welcher Praetor sprechen soll.


    Es sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass eine in Iure Cessio heutzutage nicht mehr des exakten Wortlauts bedarf, sondern lediglich ein Vortrag gleichen Inhalts zu leisten ist. Natürlich schadet es nicht, den Vortrag im Wortlaut der traditionellen Formel zu halten, jedoch ist es, im Gegensatz zu früheren Zeiten, nicht mehr schädlich, wenn man sich verspricht, so lange der Inhalt klar ist.



    IX. Anfechtung der Mancipatio


    Die Anfechtung einer Mancipatio gelingt prinzipiell genauso, wie bei anderen Rechtsgeschäften zur Übertragung von Eigentum, nämlich durch Klage.


    Die ursprüngliche Form der Klage sieht dabei so aus, dass Kläger und Beklagter sich mit einem Stab vor dem Praetor einfinden. Daraufhin spricht der Kläger, der ja das Eigentum für sich behauptet, die Worte HUNC EGO HOMINEM/REM EX IURE QUIRITIUM MEUM ESSE AIO. Diesen Wortlaut kennen wir auch schon von der Mancipatio und von der Cessio in Iure. Allerdings endet die Ansprache hiermit nicht beendet, sondern wird mit den Worten SECUNDUM SUAM CAUSAM SICUT DIXI, ECCE TIBI, VINDICTAM IMPOSUI fortgeführt, während nach dem ECCE TIBI der Stab an die Person oder den Gegenstand angelegt wird. Man nennt dieses Ritual die Vindicatio.


    Sollte der Beklagte an seinem Anspruch festhalten, so führt er mit exakt den gleichen Worten das exakt gleiche Ritual aus, welches auf Grund seines einen Gegenanspruch erklärenden Charakter Contravindicatio nennt. Nun hat man also zwei gleich lautende Ansprüche, und der Praetor erhält das Wort und befiehlt MITTITE AMBO HOMINEM/REM, woraufhin beide, Kläger und Beklagter, sich von der Person oder Sache entfernen. Daraufhin fragt der Kläger den Beklagten POSTULO, ANNE DICAS, QUA EX CAUSA VINDICAVERIS, woraufhin der Beklagte antwortet IUS FECI, SICUT VINDICTAM IMPOSUI. Hier ist nun der letzte Punkt erreicht, in dem ein kostenpflichtiges Verfahren vor dem Praetor noch abgewendet werden kann, indem der Kläger seine Klage zurückzieht.


    Macht er dies nicht, so fordert er den Beklagten mit den Worten QUANDO TU INIURIA VINDICAVISTI, D AERIS SACRAMENTO TE PROVOCO heraus. Diese Provocatio dient dem Zweck, die Übernahme der Prozessgebühr, dem Sacramentum, vom Beklagten zu sichern. Bei Gegenständen, auch Sklaven, deren Wert 1000 As übersteigt, wird ein Sakramentum von 500 As gefordert. Bei Gegenständen, deren Wert darunter liegt, beträgt das Sacramentum lediglich 50 As. Der Wortlaut ist dann entsprechend abzuändern. Der Beklagte antwortet daraufhin ET EGO TE D AERIS SACRAMENTO PROVOCO, wodurch auch das Sacramentum des Klägers gesichert ist. Der Verlierer des Prozesses verliert sein Sacramentum zu Gunsten der Staatskasse, während der Gewinner sein Sacramentum zurückerhalt. Danach obliegt es dem Praetor, Recht zu sprechen und den Fall zu entscheiden. Auf Grund der Hinterlegung eines Sacramentum für einen typischerweise Sachenrechtlichen Prozess nennt man diesen Prozess Legis Actio Sacramento in Rem.


    Sollte es bei dem Prozess um die Freiheit eines Menschen gehen, wie man dies bei der Anfechtung der Legitimität einer Versklavung durchführen würde, so beträgt das Sacramentum nur 50 As. Hierdurch soll eine gerechtfertigte Anfechtung des Sklavenstatus und die entsprechend rechtlich gebotene Freiheit der Person nicht unnötig erschwert werden.


    Von besonderer Bedeutung sind bei dieser Form des Prozesses die genauen Worte der oben genannten Spruchformeln. Es sollte auch erwähnt werden, dass diese Form der Prozessführung zwar niemals abgeschafft wurde, aber schon seit einiger Zeit unüblich geworden ist. Sie wurde im Allgemeinen durch die Edikte der Praetoren ersetzt, welche die Form der Prozessführung vereinfacht und dadurch zugänglicher und flexibler gestaltet haben.


    Deshalb sprechen auch gute Gründe dafür, die Prozessführung über eine Res mancipi nach den jeweils aktuell üblichen Regeln des Formularprozesses durchzuführen, wie sie durch die Praetores definiert sind. Einerseits, weil es der Vereinfachung des Rechtsverkehrs dienlich ist, andererseits, weil das Imperium der Praetores eben genau diese Befugnis enthält und man sonst deren Auctoritas ernsthaft in Frage stellen würde. Auch die verständliche Einrede, dass durch den der Mancipatio, der Cessio in Iure und der Legis Actio Sacramento in Rem gemeinsamen Eröffnungssatz einem durch frühere Gesetze festgelegten Spruchformelprozess der Vorzug zu geben sei, ist zu verneinen, da einerseits neueres Recht älteres Recht verdrängt und andererseits die Auctoritas, die den Praetores durch deren Imperium gegeben ist, als wichtiger einzuschätzen ist, zumal die Effizienz des Prozesses hiervon nicht beeinträchtigt wird. Statt dessen wird durch das aktuell übliche Verfahren mit der hiermit einhergehenden Vereinfachung sogar ein höheres Maß an Gerechtigkeit erreicht, was im Sinne der Götter und der Ordnung des Logos ist.

    Final soll noch erläutert werden, ob eine Klage vor den Aediles gemäß Lex Mercatus möglich ist. Für eine solche Klage spricht, dass es sich auch hier um vertragsrechtliche Streitigkeiten handelt. Allerdings ist die Mancipatio ein Spezialfall des Vertragsschlusses und Res mancipi sind Spezialfälle der Sachen oder Herrschaftsrechte. Nach dem allgemeinen Grundsatz, dass Spezialgesetze die allgemeineren Gesetze verdrängen, wäre somit eine Klagemöglichkeit vor den Aediles zu verneinen. Auch der Wortlaut der Praeambel der Lex Mercatus spricht dafür, diese Möglichkeit zu verneinen. Schließlich sagt die Lex Mercatus, dass Klagen vor den Aediles erhoben werden können, jedoch nicht, dass sie vor den Aediles erhoben werden müssen. Da es sich somit um eine dispositive Vorschrift handelt, ist bei Res mancipi einzig eine Klage vor den Praetores erlaubt.



    X. Bewertung der Mancipatio


    Die Mancipatio mag zwar altes Rechts sein, jedoch besitzt sie weiterhin Gültigkeit. Inzwischen werden aber die anderen Formen der Übertragung auch von quiritischem Eigentum an Res mancipi üblicherweise angewendet, so dass die Mancipatio nur noch selten verwendet wird.


    Insbesondere die Traditio hat sich etabliert, wobei streng genommen noch die Frist der Usucapio abzulaufen hat, bevor die Übertragung vollständig rechtswirksam ist.


    Um eine Traditio einer Res mancipi besser abzusichern, empfehle ich die Ausstellung einer Vertragsurkunde, in der eine möglichst genaue Beschreibung des Gegenstands oder der Person und das Datum der Übertragung, sowie das Datum des Vertragsschlusses festgehalten werden. Im Falle einer Preisvereinbarung sollte auch diese, zusammen mit dem Zeitpunkt der Zahlung, in die Urkunde aufgenommen werden. Dieses erachte ich als sinnvoll, weil Res mancipi stets von hohem Wert sind.


    Die Anwesenheit von Zeugen ist ebenfalls grundsätzlich empfehlenswert. Gerade durch die zahlreichen Zeugen einer Mancipatio erhält diese auch im heutigen Rechtsverkehr noch immer eine Daseinsberechtung, wobei alternativ eine Cessio in Iure in Frage kommt, so man denn die Gerichtsgebühren bezahlen möchte.


    Abschließend lässt sich damit festhalten, dass die Mancipatio zwar grundsätzlich keine Übung des Rechtsverkehrs mehr ist, jedoch durch ihre besonders hohe Beweisfunktion noch immer eine Daseinsberechtigung, insbesondere für sehr wertvolle Sachen, besitzt.


    Auch im Rahmen der Coemptio als Form der Ehe besitzt die Mancipatio noch immer Bedeutung, wodurch sie vor allem in diesem Bereich weiterhin verbleibt, sofern eine entsprechende Ehe gefordert wird.



    Sim-Off:

    Literatur: 1) Gaius, Institutiones, herausgegeben und übersetzt von Ulrich Manthe, 2. Aufl., Sonderausgabe 2015, WBG (Übersetzungen/Deutungen der Originalen Textfragmente durch mich weichen teilweise von der Übersetzung durch Manthe ab). 2) Das Zwölftafelgesetz, Texte, Übersetzungen und Erläuterungen von Rudolf Düll, 1995, Artemis & Winkler.

    DECRETUM CONSULUM


    Wahltermin für die Magistrate der Stadt Rom.



    Die Bestimmungen lauten:


    Der Wahltermin wird festgesetzt auf

    PRIDIE NON SEP DCCCLXXII A.U.C. (4.9.2022/119 n.Chr.)

    und

    NON SEP DCCCLXXII A.U.C. (5.9.2022/119 n.Chr.).



    Kandidaten können ihr Interesse ab sofort und spätestens zum ANTE DIEM XII KAL SEP DCCCLXXII A.U.C. (21.8.2022/119 n.Chr.) gegenüber den Consuln erklären, welche die Kandidatenlisten erstellen.


    Die Ernennung und Vereidigung der neuen Magistrate erfolgt zu den ANTE DIEM VI NON OCT DCCCLXXII A.U.C. (2.10.2022/119 n.Chr.).




    cursushonorum.gif


    Ad:

    Lucius Annaeus Florus Minor

    et

    Iulia Stella

    et

    Annaea Crispina

    Domus Annaea, Rom


    Titus Caecilius Celer salutem dicit.


    Auch wenn euch dieser Brief erst viele Wochen nach der Meldung eurer Verluste erreicht, so lasst mich euch zu Anfang mein herzlichstes Beileid versichern. Trost und Hoffnung sind es, die ich euch in diesen schweren Tagen wünsche, und dass die dii parentum den Hinterbliebenen wohlgesonnen sind.


    Der Grund, aus dem ich euch schreibe ist ein ungleich weltlicher: als Decimvir Litibus Iudicandis ist es meine Aufgabe, dem Praetor Urbanus in Erbschaftsangelegenheiten zu assistieren, und ich bin mit der Verwaltung der Erbschaften in eurem Fall beauftragt.


    Im Falle der Erbschaft des Marcus Annaeus Conservator, wurde festgestellt, dass Lucius Annaeus Florus Minor und Annaea Crispina rechtlich durch Verwandtschaft zu gleichen Teilen die Erbberechtigten sind. Gemäss dem durch Lucius Annaeus Florus Minor eingereichten Antrag auf Erbschaft der genannten, wird durch mich nun die Annahme des Erbes festgestellt. Die entsprechenden Werte sollten euch durch Staatssklaven bereits zugestellt worden sein.


    Im Falle der Erbschaften der Iulia Aviana Minor, des Manius Iulius Avianus, des Lucius Iulius Antoninus, des Caius Iulius Spurinus, sowie des Senators Lucius Iulius Centho wurde festgestellt, dass Iulia Stella in allen Fällen rechtlich durch Verwandtschaft die Erbberechtigte ist. Gemäss dem durch Iulia Stella und Lucius Annaeus Florus Minor eingereichten Antrag auf Erbschaft der genannten, wird durch mich nun die Annahme des Erbes festgestellt. Die entsprechenden Werte sollten euch durch Staatssklaven bereits zugestellt worden sein.


    Mögen die Götter euch und den euren in dieser Zeit beistehen.

    Vale bene,

    Titus Caecilius Celer


    NON IUL DCCCLXXII A.U.C. (7.7.2022/119 n.Chr.)

    Basilica Ulpia | Officii Decimv. Lit. Iud. | Roma | Italia

    ch-vigintivir.png



    Lucius Annaeus Florus Minor

    Domus Annaea

    Roma, Italia



    Primicerius a rationibus

    Lucio Annaeo Floro Minori s.d.


    Der Augustus lädt dich zu einer Audienz in Bezug auf das Bauprojekt des Aquäduktes, am ANTE DIEM V ID IUN DCCCLXXII A.U.C. (9.6.2022/119 n.Chr.) in der Domus Flavia auf dem Palatium Augusti.



    Im Auftrag


    ~~ Primicerius a libellis - Admistrationis Imperatoris ~~

    Siegel_Administratio_Impera.gif

    Ein Bote der kaiserlichen Kanzlei überbrachte einen Brief an Galeo Seius Ravilla:


    Galeo Seius Ravilla

    Villa Flavia Felix

    Roma, Italia



    Primicerius a rationibus

    Galeo Seio Ravillae s.d.


    Mit Freude darf ich dir mitteilen, dass der Augustus dich zu einer Audienz zu deinem Anliegen am ANTE DIEM V ID IUN DCCCLXXII A.U.C. (9.6.2022/119 n.Chr.) in der Domus Flavia auf dem Palatium Augusti einlädt.


    Er bittet um ausreichende Argumente für die Versetzung als Tribunus Laticlavius nach Germania.


    Im Auftrag


    ~~ Primicerius a libellis - Admistrationis Imperatoris ~~

    Siegel_Administratio_Impera.gif

    Galeo Seius Ravilla
    Villa Flavia Felix
    Roma, Italia



    Primicerius a rationibus

    Galeo Seio Ravillae s.d.


    Mit Freude darf ich dir mitteilen, dass der Augustus dich zu einer Audienz zu deinem Anliegen am ANTE DIEM V ID IUN DCCCLXXII A.U.C. (9.6.2022/119 n.Chr.) in der Domus Flavia auf dem Palatium Augusti einlädt.


    Er bittet um ausreichende Argumente für die Versetzung als Tribunus Laticlavius nach Germania.


    Im Auftrag


    ~~ Primicerius a libellis - Admistrationis Imperatoris ~~

    Siegel_Administratio_Impera.gif



    Lucius Annaeus Florus Minor

    Domus Annaea

    Roma, Italia



    Primicerius a rationibus

    Lucio Annaeo Floro Minori s.d.


    Der Augustus lädt dich zu einer Audienz in Bezug auf das Bauprojekt des Aquäduktes, am ANTE DIEM V ID IUN DCCCLXXII A.U.C. (9.6.2022/119 n.Chr.) in der Domus Flavia auf dem Palatium Augusti.



    Im Auftrag


    ~~ Primicerius a libellis - Admistrationis Imperatoris ~~

    Siegel_Administratio_Impera.gif

    Die amtierenden Consuln hatten den Austausch zwischen dem Kaiser und den beiden Betroffenen schweigend mit angehört. Ebenso nahmen sie die Beendigung der Diskussion durch den Kaiser zur Kenntnis.


    Wir danken Galeo Seius Ravilla für die ausgeübte Amtszeit und seine Res Gestae. Nach der obligatorischen Pause und einem abgeleisteten Tribunat darf sich Galeo Seius Ravilla für ein Amt als Quaestor bewerben, falls er dies wünscht.

    Wie üblich, versammelten sich die frisch gewählten und in den letzten Tagen in ihre Ämter eingeführten Magistrate auf dem Forum Romanum, um auf der Rostra ihren Amtseid abzulegen.


    Auf einer Tabula des zugewiesenen Scriba standen die Namen der gewählten Magistrate und ihre jeweilige Zuteilung:

    Tiberius Helvetius Faustus wird als Vigintivir den Tresviri capitales zugeteilt.


    Damit auch keine Fehler passierten wurden Papyri mit dem Text des Eides verteilt für die, welche ihn noch nicht kannten oder noch nicht sicher auswendig gelernt hatten.


    - IVS IVRANDVM -


    EGO, -NOMEN- HAC RE IPSA DECUS IMPERII ROMANI

    ME DEFENSURUM, ET SEMPER PRO POPULO SENATUQUE

    IMPERATOREQUE IMPERII ROMANI ACTURUM ESSE

    SOLLEMNITER IURO.


    EGO, -NOMEN- OFFICIO -AMT- IMPERII ROMANI ACCEPTO,

    DEOS DEASQUE IMPERATOREMQUE ROMAE IN OMNIBUS MEAE VITAE

    PUBLICAE TEMPORIBUS ME CULTURUM, ET VIRTUTES ROMANAS

    PUBLICA PRIVATAQUE VITA ME PERSECUTURUM ESSE IURO.


    EGO, -NOMEN- RELIGIONI ROMANAE ME FAUTURUM ET EAM

    DEFENSURUM, ET NUMQUAM CONTRA EIUS STATUM PUBLICUM ME

    ACTURUM ESSE, NE QUID DETRIMENTI CAPIAT IURO.


    EGO, -NOMEN- OFFICIIS MUNERIS -AMT-

    ME QUAM OPTIME FUNCTURUM ESSE PRAETEREA IURO.


    MEO CIVIS IMPERII ROMANI HONORE, CORAM DEIS DEABUSQUE

    POPULI ROMANI, ET VOLUNTATE FAVOREQUE EORUM, EGO

    MUNUS -AMT- UNA CUM IURIBUS, PRIVILEGIIS, MUNERIBUS

    ET OFFICIIS COMITANTIBUS ACCIPIO.


    In der Reihenfolge der Ämter, die Consuln zuerst, betraten die Magistrate danach gemeinsam die Rostra und stellten sich auf. Jeder trat vor und leistete seinen Eid, so begann die neue Amtszeit.


    Sim-Off:

    ÜBERSETZUNG DES AMTSEIDS:

    Ich, ____________________ (VL-Name), schwöre mit diesem Eid feierlich, die Ehre des Imperium Romanum zu verteidigen und immer zum Wohle des Volkes, des Senates und des Kaisers des Imperium Romanum zu handeln.


    Ich, ____________________ (VL-Name) nehme das Amt als ____________________ (Amtsbezeichnung) des Imperium Romanum an und schwöre die Götter und Göttinnen Roms, sowie den Kaiser, in meinem ganzen öffentlichen Leben und all meinen öffentlichen Handlungen zu ehren und die römischen Tugenden sowohl im privaten als auch öffentlichen Leben zu befolgen.


    Ich, ____________________ (VL-Name) schwöre, dass ich die Religio Romana als Staatsreligion beschützen und befolgen werde und niemals öffentlich dagegen verstossen werde, damit sie keinen Schaden erleide.


    Ich, ____________________ (VL-Name) schwöre ausserdem, das Amt als ____________________ (Amtsbezeichnung) und alle seine Verpflichtungen mit all meiner Kraft und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.


    Auf meine Ehre als Bürger des Imperium Romanum, und vor allen Göttern und Göttinnen des römischen Volkes, und durch deren Willen und Güte, nehme ich das Amt als ____________________ (Amtsbezeichnung) mit allen damit verbundenen Aufgaben, Rechten, Pflichten und Verantwortungen an.