IM NAMEN DES IMPERIUM ROMANUM
UND
DES KAISERS VON ROM
ERNENNE ICH:
Marcus Vinicius Ruso
ZUM
PROBATUS
BEI: CLASSIS MISENENSIS
Pro Cura Militaris Italia
Sp. Purgitius Macer
MISENUM, ID IAN DCCCLV A.U.C. A.U.C.
IM NAMEN DES IMPERIUM ROMANUM
UND
DES KAISERS VON ROM
ERNENNE ICH:
Marcus Vinicius Ruso
ZUM
PROBATUS
BEI: CLASSIS MISENENSIS
Pro Cura Militaris Italia
Sp. Purgitius Macer
MISENUM, ID IAN DCCCLV A.U.C. A.U.C.
Hiermit eröffne ich als vorsitzender Richter die Erste Anhörung:
IUD PRIM XIII/DCCCLV
Cicero Octavius Anton
gegen
Lucius Tiberius Vibullius
Sinn der Ersten Anhörung laut Gesetz:
§ 30 Erste Anhörung
(1) Das Gerichtsverfahren beginnt mit der Ladung zur Ersten Anhörung.
(2) Die Ladung geschieht grundsätzlich durch Amtsladung, durch Edictio, durch Ausrufung und Anschlag an der Gerichtstafel.
(3) Die Erste Anhörung wird vom Iudex Prior durchgeführt.
(4) Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Verletzter und Beschuldigter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden.
(5) Der Iudex Prior ist angehalten zu versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.
(6) Bei Strafsachen entfällt die Erste Anhörung.
(7) Bei einem Rechtsstreit, der ausschließlich Beteiligte einer Provinz hat, kann der dortige Legatus Augusti pro Praetore die Erste Anhörung vornehmen.
Feststellung des Gerichts:
Lucius Tiberius Vibullius wird folgendes zur Last gelegt:
§ 70 Staatsfeindliche Verunglimpfung von Reichsorganen
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Gesetzgebungsorgan (Senat und Provinzcurien) oder eines ihrer Mitglieder oder einen Magistrat des Cursus Honorum in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Imperium Romanum gefährdenden Weise verunglimpft, wird mit Freiheitsstrafe von 7 bis 9 Monaten oder einer Geldstrafe von 2.000 bis 3.500 Sz. bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Reichsorgans, Mitglieds oder Magistrats verfolgt.
§ 83 Beleidigung
(1) Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu 200 Sz. und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 400 Sz. bestraft.
(2) Wenn eine Beleidigung auf der Stelle erwidert wird, so kann das Gericht beide Beleidiger oder einen derselben für straffrei erklären.
§ 84 Üble Nachrede
(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe von 1 bis 3 Monaten oder mit Geldstrafe von 200 bis 800 Sz. bestraft.
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von 3 bis 5 Monaten oder Geldstrafe von 400 bis 1.600 Sesterzen.
Ein Bote des Gerichts kommt in die Castra Praetoria und fragt sich zum Büro des Kommandeurs der Cohortes Urbanae durch.
"Ich bringe eine Nachricht vom kommissarischen Praetor Macer: es geht um eine Vermissenanzeige - nun ja, es geht um DIE Vermisstenanzeige, die ohnehin schon jeder zumindest sinngemäß kennt:
Betreff: Vermißtenanzeige
Hohes Gericht!
Der Pater Familias der Gens Caecilia Quintus Caecilius Metellus Creticus ist seit ANTE DIEM VIII ID DEC DCCCLIV A.U.C. (6.12.2004/101 n.Chr.) spurlos verschwunden. Es gibt keine Information über seinen Aufenthaltsort und er hinterließ vor seinem Verschwinden auch keine Nachricht. Letztmalig sol er bei der Erfüllung seiner Amtspflichten als Praetor vor Gericht gesehen worden sein.
Da ich mittlerweile in allergrößter Besorgnis bin, erstatte ich Vermißtenanzeige und bitte die zuständigen Organe darum schnellstmöglich tätig zu werden.
Vale
Quintus Caecilius Aventurinus
Der Praetor bittet die Cohortes Urbanae, Ermittlungen zum Verbleib der genannten Person anzustellen.
Er wird auch den Regionarius der Provinz für die Fahndung außerhalb Roms kontaktieren."
Der Scriba notierte die Anmeldung. "Kommandeur Macer wird demnächst für alle Anwärter eine Grundvorlesung halten, bevor das Examen Primum abgelegt wird", sagte er. "Er lässt um etwas Geduld bitten."
Einer der vielen Boten des Gerichts erreicht die Poststelle des Kaiserhofes und überreicht eine Anfrage an die Finanzverwaltung:
An die kaiserliche Finanzverwaltung
Die gerichtliche Zahlstelle bittet um eine Auflistung aller an die Staatskasse erfolgten Zahlungen, die sich auf die Begleichung von Geldestrafen beziehen, die gegen Lucius Tiberius Vibullius verhängt wurden.
Zu berücksichtigen sind auch Zahlungen, die nicht von Lucius Tiberius Vibullius persönlich durchgeführt wurden.
Die beiden Liktoren blicken sich kurz an und verlassen das Grundstück wieder.
Der Praefectus Castrorum hatte seine Offiziere zu einer großen Besprechung zusammen gerufen. "Meine Herren, die Vollendung des neuen Lagers der LEGIO I steht kurz bevor! Heute wurde das letzte Dach gedeckt und die Umwehrung ist nun auch fertig. Ich bin mit der Leistung der Soldaten sehr zufrieden. Die verbleibenden Arbeiten werden bald vollendet sein. Sobald die jeweiligen Barracken fertig sind, können die betreffenden Einheiten ihr Zeltlager auflösen und ins Lager ziehen.
Die Feldschmiede und das Feldlazarett im Zeltlager werden aufgelöst und in die betreffenden Gebäude verlegt.
Ich werde nun in unser altes Lager melden, dass wir bereits für die endgültige Verlegung der Resteinheit sind."
Zwei Liktoren des Praetors stehen an der Porta der villa Tiberia und fragen nach Lucius Tiberius Vibullius.
Es war schon eine komische Stimmung - nicht wirklich traurig, aber lachen wollte auch keiner. Auch Macer fiel es schwer, überhaupt etwas zu sagen. "Ja, gönnt euch zumindest noch einen gemeinsamen Abschieds-Falerner!"
Macer kam gerade durch die Regia und bekam die Frage mit. "Geht beides nicht. In den genannten Städten ist gerade kein Posten zu vergeben."
Macer fand die Sachlichkeit, mit der die beiden die Trennung aussprachen, schon bemerkenswert. Ob sie sich das wirklich gut überlegt hatten? Ob die Emotionen nicht noch kommen würden?
"Ja, Hungaricus hatte es mir bereits gesagt. Und ich muss zugeben, dass ich völlig überrascht war!" Macer nahm einen Schluck aus seinem Becher.
Wie üblich etwas verspätet traf auch Macer in der Casa Vinicia ein. Arbeit hatte ihn mal wieder aufgehalten, aber der dringliche Bitte seines Freundes Hungaricus musste er dann doch Folge leisten.
"Salvete!", grüßte er kurz in die Runde und suchte sich eine Platz.
Alle schienen schon zu wissen worum es ging.
Hiermit eröffne ich als vorsitzender Richter die Erste Anhörung:
IUD PRIM XII/DCCCLV
Sinona Matinia
gegen
Gaius Scribonius Curio
Aufgrund der zu verhandelnden Inhalte ist die erste Anhörung NICHT ÖFFENTLICH.
Geladen sind die Klägerin, der Angeklagte und ggf. deren Rechtsvertreter.
Wer nicht explizit vom Gericht geladen wird, darf hier zwar so viel mitlesen wie er/sie möchte, aber eure IDs wissen von allem was hier drin passiert absolut nichts!
Sinn der Ersten Anhörung laut Gesetz:
§ 5 Erste Anhörung
Die Erste Anhörung wird von den beiden Praetoren durchgeführt. Es kommen nach Aufforderung zu Wort, Kläger und Angeklagter. Des weiteren können vom Gericht Zeugen und andere sachdienliche Personen geladen und gehört werden. Dies geschieht wie die eigentliche Verhandlung in der Gerichtshalle in der Basilica Traiana, in diesem kommen nur geladene Personen zu Wort, Kommentare nicht geladener Personen können bei Wiederholung, je nach Art der Störung, empfindliche Strafen nach sich ziehen. Sowohl Kläger wie Angeklagter schildern hier ihre Sicht des Falles und die Praetoren werden versuchen eine Einigung der beiden Parteien auf gütlichem Wege zu finden. Sollte dies nicht gelingen wird der Termin der Hauptverhandlung benannt.
Feststellung des Gerichts:
Gaius Scribonius Curio wird folgendes zur Last gelegt:
§ 57 Üble Nachrede
(1) Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Monat oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften eine üble Nachrede aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten.