Beiträge von Spurius Purgitius Macer

    IUDICIUM IMPERATORIS
    IUDICATIO
    IUD PRIM X/DCCCLIV


    MIT WIRKUNG VOM
    ANTE DIEM VIII ID IAN DCCCLV A.U.C.
    (6.1.2005/102 n.Chr.)


    IN DER HAUPTVERHANDLUNG
    Feststellungsklage
    Flavia Messalina Oryxa


    HAT DAS IUDICIUM PRIMUM DURCH
    komm. Praetor, Spurius Purgitius Macer
    Iudex, Gaius Octavius Victor


    NACH MÜNDLICHER VERHANDLUNG FÜR RECHT ERKANNT
    Mit der Erlassung des Edicti Aedilis Currules FMO/X hat die Aedilin Flavia Messalina Oryxa allen gesetzlichen Vorgaben des §35 und des §54 des Codex Universalis entsprochen. Der Erlass erfüllt daher nicht den Tatbestand eines Amtsmissbrauchs.


    ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
    Nach den zum Zeitpunkt des Erlasses gültigen Gesetzen ist es den Aedilen erlaubt, Entscheidungen eigenverantwortlich zu fällen und zu veröffentlichen.
    Die Erteilung von Konzessionen fällt klar in das Aufgabengebiet der Aedilen und zum genauen Vergabeverfahren macht das Gesetz keine Vorschriften.


    RECHTSMITTELBELEHRUNG
    Der Klägerin steht es nach § 28 des Codex Iuridicalis zu durch Appellatio Berufung gegen das Urteil einzulegen.
    Entweder an den Imperator oder durch einfache Berufung an die beiden Praetoren. Der Fall wird dann nach einer Prüfung durch den Imperator ggf. an den Imperatorischen Gerichtshof verwiesen oder lediglich in einem höherwertigen Gerichtshof neuverhandelt.


    Das Gericht setzt hiermit eine Frist von 72 Stunden für eine Berufung fest.
    Erfolgt im genannten Zeitraum der Frist kein Einspruch erlangt das Urteil Rechtskraft.

    [Sim-Off-Frist ebenfalls 72 Stunden]




    - DCCCLV AB URBE CONDITA -


    "Ergänzend zu diesem Urteil erlaubt sich das Gericht zwei Hinweise:
    1. Das Gericht empfiehlt dem Senat und dem Imperator, das Vergabeverfahren für Konzessionen mit einer Neufassung der Lex Mercati eindeutig zu regeln.
    2. Das Gericht empfiehlt den Aedilen, künftig in Präzedenzfällen vor der Veröffentlichung einer Entscheidung grundsätzlich Absprache zu halten. Das nicht abgesprochene Veröffentlichen von Beschlüssen, die den veröffentlichenden Aedil persönlich betreffen, ist in den Augen des Gerichts nämlich durchaus geeignet, in der Bevölkerung den Verdacht auf Amtsmissbrauch aufkommen zu lassen.


    Ich danke allen Beteiligten. Die Verhandlung ist geschlossen."


    Macer erhob sich und reicht seinem Iudex und der Klägerin die Hand.

    Zitat

    Original von Flavia Messalina Oryxa


    Was natürlich jeden kleinen Mann ruiniert.


    Das kommt immer drauf an, auf welcher Seite der kleine Mann steht. Wenn man es nicht zurück fordern kann, ist jeder Fischhändler aufgeschmissen, dem man eine Kiste Fisch geklaut hat - klagt er nicht, ist der Fisch weg; klagt er, bleibt er trotzdem auf den Prozesskosten sitzen... Verlust hat er in jedem Fall!

    Bisher hielt ich es ja für überflüssig, sich für einen Tag abzumelden, aber bevor morgen alle im Gericht vergeblich auf mich warten gebe ich vorsichtshalber bekannt, dass ich morgen nicht online bin (und die Mittwochs danach jeweils auch nicht).

    "Möglicherweise vergesse ich es wirklich, aber im Protokoll ist es vermekrt. Und bei der nächsten Einlage dieser Art gibt es eine Ordnugnsstrafe."


    Macer dachte wehmütig an die Militärprozesse zurück, die er geleitete hatte - kurz waren sie gewesen und alle Beteiligten diszipliniert...


    "Kommen wir nun zum Einwand des Verteidigers:


    wenn ich mich recht erinnere, gab der Kläger zu Protokoll, er sei zappelnd 1000 Schritt weit getragen und dann in einer Pfütze abgesetzt worden. Ich bin mir sicher, dass es Zeugen geben wird, die zuverlässig zwischen '1000 Schritt weit tragen' und 'beim Verlassen des Betriebes behilflich sein' unterscheiden können.


    Die Verteidigung möge einen Zeugen für ihre Version benennen. Danach benennt die Klageseite einen Zeugen für ihre Darstellung."

    Ein Gerichtsdiener kramt in den Akten, bis er was passendes findet.


    "Ah, eine Wiedervorlage, die schon der eigentliche Praetor nicht bearbeitet hatte. Tut mir leid, dass die übersehen wurde.


    §56 und §57 mal wieder... Da wird der Praetor aber überrascht sein... Das macht er bestimmt nicht mehr diese Woche.


    Die Klage wird angenommen, der Termin für die erste Anhörung wird in einigen Tagen bekannt gegeben werden."

    Macer machte sich eine weitere Notiz.


    "Gut, das nehmen wir vorerst einmal so hin. Ggf. werden wir später noch einmal darüber sprechen.


    Ich frage die Verteidigung also erneut:
    Der Kläger behauptet, auf dem Mercatus zweimal von einem Angestellten des Vibullius und einem Skalven dieses Angestellten am Arm gepackt und über den Platz getragen worden zu sein und sich dabei eine Verletzungen am Arm zugezogen zu haben.


    Widerspricht die Verteidigung dieser Darstellung des Tathergangs?"

    Zitat

    Original von Adria Vinicia


    Wie diese Konzession zu interpretieren ist, wird ja im Moment vor Gericht erst geprüft. Wenn dort ein Urteil gefällt ist kann evtl. hier noch eine genauere Beschreibung hinzukommen.


    Ich sehe grundsätzlich vier Möglichkeiten, wie man es verstehen kann:


    1. Konzession und Betrieb sind zwei unterschiedliche Begriffe für den selben Sachverhalt. D.h., wer einen Betrieb hat, hat einen Konzession und umgekehrt und wer keine Konzession hat, der hat keinen Betrieb und umgekehrt.
    Dann ist das Ganze nicht mehr als ein schöner Schnörkel zur Verzierung, ohne echten Nutzen...


    2. Der Besitz einer Konzession ist Voraussetzung für den Besitz eines Betriebes. D.h., jeder, der einen Betrieb haben will, muss die nötige Konzession haben, aber man kann auch einfach nur die Konzession haben, ohne Betrieb dazu. Wer eine Konzession verliert, muss dann seinen Betrieb dicht machen.


    3. Der Besitz eines Betriebes ist Voraussetzung für den Besitz einer Konzession. D.h., jeder, der eine Konzession haben will, muss den passenden Betrieb haben, aber man kann auch einfach nur den Betrieb haben, ohne Konzession. Macht man seinen Betrieb zu, erlischt die Konzession.


    4. Betrieb und Konzession sind zwei Dinge, die nicht von einander abhängen. D.h. man kann beides oder nur eines haben, ganz wie man will.



    Das Gesetz regelt bisher nur, dass eine Konzession für den öffentlichen Verkauf nötig ist. Die Varianten 1 bis 4 erzeugen dazu unterschiedliche scharfe Konsequenzen.


    Die Frage ist, was wir wollen!


    Wollen wir nur denjenigen öffentlich verkaufen lassen, der selbst produziert, dann nehmen wir Variante 1 oder 3.
    Wollen wir Zwischenhändler erlauben, dann nehmen wir 2 oder 4.


    Wenn wir Auflagen für Konzessionen erfinden, können wir mit 1 und 2 auch die Zahl bestimmter Betrieben steuern.
    Variante 3 und 4 ermöglichen es dagegen explizit, dass jemand ohne Konzession nur für den privaten Gebrauch oder private Angebote produziert. Macht nur dann Sinn, wenn einen Konzession wirklich eine gewisse Hürde ist und man sie nicht auf höfliche Nachfrage einfach so bekommt (selbst eine behördliche Gebühr wäre schon eine Hürde!).


    Also, was ist das Ziel? :)