Quirites! Mir erscheint eine Änderung der Lex Germanica Servitium angebracht. Ich habe folgenden Vorschlag:
§ 1 Haltung von Sklaven
(1) Jedem Bürger oder Peregrini ist es erlaubt, Sklaven zu halten.
(2) Der Besitzer eines Sklaven kann diesen zu jeder Art von Arbeit heranziehen.
(3) An den Saturnalia müssen die Sklaven nicht arbeiten, dies ist zu befolgen. An den Saturnalien bedienen die Herren ihre Sklaven.
(4) Sklaven ist es erlaubt eine Familie zu gründen, wenn der Besitzer oder die Besitzer dies erlauben. Die Kinder, die aus dieser Verbindung hervorgehen, gehören dem Besitzer der Mutter.
(5) Sklaven ist es erlaubt in hohen Ämtern zu arbeiten und sind dann als Amtsträger ihren Untergebenen weisungsbefugt und genießen Immunität aufgrund der Amtswürde.
§ 2 Freilassung von Sklaven
(1) Dem Eigentümer des Sklaven ist es erlaubt, diesen freizulassen.
(2) Der Libertus ist der Client seines ehemaligem Herrn und hat deswegen die gleichen Rechte und Pflichten, die einem Clienten zustehen. Er darf den Patron nicht wechseln.
(3) Darüberhinaus darf der Patron seinen ehemaligen Sklaven eine gewisse Anzahl von Tagen festlegen, an dem der Libertus für seinen Patron arbeiten muß. Hiebei darf der Patron jedoch nicht in der Anzahl, noch in der Arbeit selbst dem Clienten unangemessene Härten aufzwingen.
(4) Ein Libertus kann nicht römischer Bürger werden. Dieses Recht darf er aber für seine Nachkommen beantragen, so diese nach der Freilassung geboren wurden.
(5) In Bezug auf die Schwangerschaft einer Sklavin gilt die favor libertatis: War die Mutter bei der Empfängnis noch frei gewesen, oder hatte sie auch nur vorübergehend während der Schwangerschaft die Freiheit erlangt, so wird das Kind frei geboren.
Ich habe dabei folgende Anmerkungen:
Die Standesbegrenzung des Ordo Equester soll wegfallen (simoff: wird demnächst - angeblich - in den Spielregeln bekanntgegeben ;)).
Ein Sklave kann ohnehin nicht in den Cursus Honorum einsteigen, da nur römischen Bürgern dies erlaubt ist.
Auswirkungen: Freigelassene können alle Ämter übernehmen (sofern nicht das Bürgerrecht vorausgesetzt wird, was aber zumindest bei den Provinzämtern nicht der Fall ist), aber sie haben kein aktives und passives Wahlrecht für den Cursus Honorum und die Provinzcurien.