Meine Herren Mitsenatoren, ich möchte euch folgendes Gesetz vorschlagen. Grund für dieses Gesetz waren etliche Überlegungen, vor allem die Ausnutzung der Monopolstellungen einiger.
§ 1. Es ist verboten, Lebensmittel und Getränke in Verkehr zu bringen, die gesundheitsschädlich; verdorben, unreif, nachgemacht, verfälscht oder wertgemindert sind, ohne daß dieser Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist; falsch bezeichnet sind.
§ 2. Der Verkauf und der Ausschank von Lebensmitteln und Getränken darf nur von behördlich genehmigten Stätten aus geschehen. Die Konzession muß außerdem für jedermann sichtbar angebracht sein.
§ 3. Der Besitzer eines Verkaufsstandes oder einer Schänke hat seine Waren nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln. Er darf sich aufgrund seiner Qualifikation nicht darauf berufen, daß ihm die Minderwertigkeit einer Ware nicht bewußt war.
§ 4. Der angebotene Preis der Ware darf nicht 150 % des empfohlenen Preises übersteigen. Dies deswegen, um sowohl zu starke Inflation zu verhindern als auch etwaig bestehende Monopolstellungen auszunutzen.
oder:
Die staatliche Preisempfehlung ist nicht bindend. Gleichwohl ist es dem Staat erlaubt, Produkte genau zum empfohlenen Preis anzubieten, wenn der Marktpreis aller Angebot dieses Produktes mehr als 150 % des empfohlenen Preises beträgt.
Dies deswegen, um sowohl zu starke Inflation zu verhindern als auch das Ausnutzen etwaig bestehender Monopolstellungen.
Der Staat kann von dieser Maßnahme absehen, wenn der hohe Preis durch überragende Qualität der Ware gerechtfertigt ist.
§ 5. Beim erstmaligen Verstoß ist eine Strafe in der Höhe von 5 % des Gesamtvermögens des Anbieters an die kaiserliche Kasse zu bezahlen, beim zweiten Verstoß eine Strafe in der Höhe von 10 %, die Strafe ist auch publik zu machen, beim dritten Verstoß 20 % des Gesamtvermögens, desweiteren ist auch diese Strafe publik zu machen und an den Geahndeten ist die Warnung zu richten, daß bei einem neuerlichen Verstoß seine Konzession entzogen wird. Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen, ist ihm die Konzession zu entziehen. Der Konzessionsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle.
§ 6 Z 1. Die Ahndungen werden in einer Akte vermerkt. Zuständig für die Überwachung des Gesetzes und der nötigen Aktenvermerke sind die Cohortes Urbanae.
Z 2. Sollte der erste Verstoß eines Konzessionsinhabers länger zurückliegen als 2 Monate, ist dieser Vermerk aus den Akten zu löschen und bei einem neuerlichen Verstoß diesen so zu ahnden, als wäre letzteres der erste Verstoß. Dieselbige ist auch dann durchzuführen, sollte ein Konzessionsinhaber 2 Verstöße begangen haben und der zweite Verstoß länger zurückliegen als 6 Monate, so sind bei einem neuerlichen Verstoß die beiden vorigen zu löschen und der neuerliche Verstoß so zu ahnden, als wäre dieser der erste. Dies dient zum Schutz des Konzessionsinhabers, der nur einzeln und nicht beabsichtigt Fehler macht.
Z 3. Sollte ein dritter Verstoß in den Akten vermerkt sein, gilt keine Verjährungsfrist.
Z 4. Die Strafen, die deren Publikmachung nach sich ziehen, werden in der Acta Diurna veröffentlicht.