Gesetzvorlage Ordo Decurionum

  • Ordo Decurionum -
    Provinciae Germania


    Der Ordo Decurionum bildet den Zusammenschluß von engagierten Bürgern und Honoratoren einer Stadt, die sich dort verdient gemacht haben.


    §1 Mitgliedschaft - Vorraussetzung


    (1) Anwärter für die Aufnahme in den Ordo müssen Bürger der Stadt sein, aus ihr stammen oder eine Villa oder Casa in dieser unterhalten. Der Anwärter muss frei geboren und mindestens Peregrini sein. Es besteht auch die Möglichkeit Freigelassene in den Ordo aufzunehmen. Näheres regeln die betroffenen Städte.


    (2) Duumviri sind automatisch Mitglieder des Ordo Decurionum.


    (3) In den Ordo Decurionum können auch Mitglieder des Ordo Senatorus oder des Ordo Equester aufgenommen werden.



    (4) Die Ernennungen der Ordo-Mitglieder finden durch die Duumviri der Städte statt, müssen aber durch den Statthalter bestätigt werden.


    (5) Ein Mindestbetrag für die Mitgliedschaft in den Ordo ist durch die Städte zu bestimmen. Die Mitgliedschaft ist nicht allein von der Zahlung des Beitrages abhängig, sondern auch vom Engagement, welches der Decurione in die Gestaltung und Verschönerung der Stadt mit einbringt. Beitrag und Beitragszeitraum können und sollten dem Bedürfnis der Stadt immer wieder angepaßt werden. Näheres regeln die betroffenen Städte.



    §2 Der Stadtrat


    (1) Die Mitglieder des Ordo Decurionum sind auch Mitglieder des Stadtrates und entscheiden bei der Verwendung von finanziellen Mitteln und Bauvorhaben mit.

    (2) Die Mitglieder werden auch bei der Besetzung der Stadtverwaltung berücksichtigt.



    §3 Beendigung der Mitgliedschaft


    (1) Die Mitgliedschaft im Ordo Decurionum endet mit dem Wegzug des Mitgliedes aus der Stadt, oder wenn der Stadtradt geschlossen ein Mitglied ausschließt, oder der Decurione nicht mehr in der Lage ist, seinen Beitrag zu leisten. Näheres regeln die betroffenen Städte.


    §3 Sonstiges

    (1) Die Mitglieder des Ordo Decurionum erhalten freien Eintritt in die Thermen, das Theater oder weiteren städtischen Einrichtungen, die die Entrichtung eines Entgeltes vorsehen.


    §4 Gültigkeit des Gesetzes


    (1) Dieses Gesetz regelt die Rahmenrichtlinien des Ordo Decurionum der Städte in der Provincia Germania. Die einzelnen Bestimmungen und Richtlinien werden von den Städten in eigener Verantwortung erlassen.


    (2) Das Gesetz kann durch die Curia Provincialis, oder den Statthalter für ungültig erklärt werden. Ebenso sind die einzelnen Bestimmungen der Städte an diese Richtlinien gebunden.


    Ich bitte nun alle Mitglieder durch ihr Handzeichen der Vorlage zuzustimmen oder diese abzulehnen.
    Damit es nicht zu lange dauerte, gab sie ihr Handzeichen heute ausnahmsweise gleich als erste zu erkennen.



    :dafuer:

  • Sim-Off:

    wer ist noch alles in der provinz, der stimmberechtigt wäre?
    war es das?


    Meridius hatte nichts dagegen einzuwenden und signalisierte dies in Richtung der Princeps mit einem zustimmenden Nicken.

  • Sim-Off:

    theoretisch wären jetzt noch classis und Valentin dran. Doch beide sind nicht wirklich momentan. Weitere Vertreter sind bisher nicht benannt worden. Im Moment hätten hier mit alle Anwesenden Stimmberechtigten abgestimmt.

  • Venusia hatte nun nur noch die Protokollaufgabe zu erledigen und tat dies auch prompt. Damit hatte dies endlich ein Ende gefunden.


    Alle Anwesenden haben der Vorlage ihre Zustimmung gegeben und erhält hiermit seine Gültigkeit.

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