Lex Disciplina Militum Claudiana Veneta
Pars Prima Epilog
Durch die freiwillige Entscheidung der Bürger leidet in allen Heeresteilen die Disziplin. Die Straffung des Heeres war in der republikanische Zeit gefestigter. Um dieser Tendenz effektvoll entgegenzuwirken, gibt diese Lex Instrumente der Rechtssprechung, die ausschliesslich auf römische Bürger zugeschnitten sind, die in einem Heeresteil Dienst tun. Im letzten Teil der Lex wird die Versorgung der Veteranen abgehandelt. Verstösse gegen etwaige Handelsgesetze werden laut der Lex Mercati abgehandelt, werden aber nach Militärstrafrecht nicht geahndet, ausser die jeweiligen Vergehen handeln gegen militärische Betriebe oder sind im Besitz eines Angehörigen des Heeres.
Pars Secunda Disziplinarstrafen
Die Disziplinarstrafen werden vom höchsten Kommandant des jeweiligen Truppenkörpers erteilt. Das bedeutet der Legatus Legionis der jeweiligen Legion oder der zuständige Praefectus. Durch die Auferlegung der Strafe und die Durchführung ist das Vergehen des zu Bestrafenden gesühnt. Es wird jedoch in den Akten vermerkt (Frage: Kann man dies im Tabularium bzw. Im Werdegang festlegen?)
Die Auswahl, Härte oder Höhe der Strafen legt der oberste Kommandant nach freier Entscheidung fest. Dies spiegelt die Strenge der Leitung des jeweilgen Truppenkörpers wieder. Es ist praktisch möglich, dass für das selbe Vergehen eine Legion eine härtere Strafe auferlegt als zum Beispiel eine andere oder die Classis.
Pars Tertia Iudicum Militum
Alle verhängten Strafen müssen in das militärische Strafregister verzeichnet werden, deswegen ist eine Meldung der Kommandanten nach Rom Pflicht. Sie werden acuh in der Acta Diurna veröffentlicht. Bei den Strafen Gradus Deiectio, Missio Ignominiosa oder Kapital sprich Todesstrafen muss der jeweilige Kommandant den Antrag zur Strafe in Briefform beim Iudicum Militum einholen. Das Iudicum Militum besteht aus dem Praefectus Praetoriae, Praefectus Urbi und dem Praefectum Classis. Sie erhalten den zusätzlichen Militärrang eines Iudex Militum und gelten gleichzeitig auch als Truppeninspektuere. Jedes Mitglied hat Stimmrecht und zur Annehmung des einzelnen Antrags benötigt es die einfache Stimmenmehrheit. Die Anträge werden monatlich geprüft.
Der Staat stellt dem Iudicum Militum einen Sekretär zur Verfügung, der das Strafregister zu führen hat bzw. die Kommunikation mit den den Verwaltungstellen der Truppenkörper pflegt.
Pars Quarta Sanctiones minores
Hier werden die einfacheren Strafen beschrieben, die die Kommandanten den Soldaten auferlegen können. Alle Offiziere inlusive der Zenturionen dürfen solche Strafen beim obersten Kommandant einreichen. Er genehmigt sie. Oberste Kommandanten wie die Legaten können nur auf kaiserlicher Weisung damit belegt werden.
Supars Prima Pecunaria Multa (Geldstrafe)
Diese Strafe ist eine reine Geldstrafe und kann mit einer Gebühr von maximal 200 Sesterzen bestraft werden.
Supars Secunda Munerum Indictio (Verrichtung entwürdigender Arbeiten)
Der Soldat wird zu Sklavendiensten in der Castra oder im Feldlager zugewiesen für eine Zeitdauer von 2 Wochen. Latrinendienst, minderer Küchendienst ect. Weiters wird ihm der Sold von 2 Wochen gekürzt.
Supars Tertia Castigatio (Prügelstrafe)
Der Soldat wird mit 20 Peitschenhieben bestraft. Er wird weiters für 1 Woche vom Dienst suspendiert und in eine Zelle gesperrt.
Supars Quarta Militiae Mutatio (Verrichtung ansehensmindernder Arbeiten)
Der Soldat wird mit 2 Wochen mit Arbeiten des nächstniedrigerem Dienstgrades beauftragt. Zum Beispiel Wachdienst, Patroiulliendienst oder als einfacher Briefkurier. Dies unabhägig vom Dienstgrad.
Supars Quinta Gradus Deiectio (Degradierung)
Der Soldat wird um maximal 2 Dienstgrade degradiert. Es braucht die Bestätigung des Iudicum Militum.
Supars Sixta Missio Ignominiosa (unehrenhafte Entlassung)
Der Soldat wird unehrenhaft vom Truppenkörper ausgestossen. Er kann für die nächsten 2 Monate auch in keinen anderen Truppenkörper seinen Dienst aufnehmen. Es braucht die Bestätigung des Iudicum militum.
Pars Quinta Sanctiones Maior
Diese Strafen sind Höchststrafen und müssen vom Iudicum Militum genehmigt werden. Der Imperator hat hier aber ein Vetorecht bzw. Kann er dieselben auch ohne Iudicum Militum anwenden lassen.
Supars Prima Executio (Hinrichtung)
Die Todesstrafe wird sehr selten angewandt und zwar in den Fällen von Desertion, Meuterei oder Insubordiantion, sprich das Nichtbefolgen eines ausdrücklichen Befehls. Das Iudicum Militum ist dabei aufgefordert, die Dienstlänge, frühere Verdienste, frühere gute Führung und auch das Alter des Soldaten zu berücksichtigen. Vor allem sehr jungen Soldaten sollte das Iudicum Gnade erteilen.
Supars Secunda Decimatio (Gruppenhinrichtung)
Bei dieser Strafe wird durch eine Zufallsauslösung jeder zehnte des mit der Strafe zu ahndenden Truppenkörpers von den Kameraden der eigenen Einheit hingerichtet. Diese Strafe wird Truppenkörpern ab einer Zenturie auferlegt bis zu einem gesamten homogenen Truppenkörper auferlegt werden. Da sie als Kollektivstrafe angesehen wird, ist ein Vermerk im Tabularium unvermeidlich. Diese Strafe kann nur von Kommandeuren beim Iudicum Militum beantragt werden, welche diesen Antrag dem Imperator vorlegt. Das Iudicum Militum kann, sofern der jeweilige Kommandeur auch im Tatbestand verwickelt ist, eigenständig diese Massnahme beim Imperator einreichen. Der Imperator kann schlussendlich eigenmächtig diese Strafe auferlegen.
Supars Tertia Aboleo (Auflösung)
Diese drastische Massnahme kann nur der Imperator selbst veranlassen. In diesem Fall wird der Truppenkörper auf ewig aufgelöst, eine damnatio memorae auferlegt und alle dort dienenden Offiziere und Unteroffiziere ab dem Rang des Zenturios hingerichtet. Der Legionsadler wird eingeschmelzt und im Tiber versenkt.