Die Decemviri litibius iucandis des Imperium Romanum geben bekannt:
Aufgrund eines Versäumnisses vergangener Amtszeiten wurden die Hinterlassenschaften einiger verstorbener Bürger des Imperium Romanum bisher nicht nach den geltenden Gesetzen des Imperium Romanum an die berechtigten Erben übertragen. Aufgrund des Sonderstatus dieser Erbfälle wird das gängige persönliche Benachrichtigungsverfahren hierfür ausgesetzt und durch eine kummulative Bearbeitung ersetzt.
Im Nachfolgenden werden alle dies betreffenden Erbfälle samt der erbberechtigten Bürger aufgelistet. Erbberechtigte Personen sind dazu angehalten, den Decemviri litibus iucandis mitzuteilen, ob sie gewillt sind das ihnen zustehende Erbe anzunehmen. Hierfür möge ein durch den Erbberechtigten persönlich gesiegeltes Schriftstück mit Angabe des Erbfalles samt vollständigem Namen des Verstorbenen und vollständigem Namen des Erbberechtigten bis zu den Kalenden des Iunius im Jahre DCCCLVII A.U.C. (1.6.2007/104 n.Chr.) zur Basilica Ulpia* zu Rom gesandt werden. Bei mehrfacher Berechtigung zur Erbannahme genügt ein Schriftstück mit Auflistung aller Erbfälle.
Jeder Erbberechtigte hat nach geltendem römischen Gesetz das Recht, sein Erbe auszuschlagen, gleichsam zieht die Annahme eines Erbes keinerlei Verpflichtungen nach sich. Ein Versäumnis der Meldung bis zur angegebenen Frist kommt dem Ausschlagen des Erbes gleich, der nicht angenommene Erbteil wird dann dem Gesamterbe des Verstorbenen und damit der Erbmasse eventuell weiterer Erbberechtigter hinzugefügt. Schlagen alle Erbberechtigten das Erbe aus, so geht die Erbmasse an den Staat über.
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