Wahlrecht

  • Der Consul stellte folgenden Gesetzentwurf zur Abstimmung, der in der letzten Sitzung diskutiert worden war.


    § 45 Wahl und Gültigkeit


    (1) Für die Ämterbesetzung sind diejenigen Kandidaten zu berücksichtigen, die die meisten, jedoch mindestens mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten. Existieren zu wenige Kandidaten mit ausreichender Stimmenzahl, so bleiben die Ämter unbesetzt.
    (2) Bei Stimmengleichheit oberhalb des geforderten Quorum wird eine Stichwahl durchgeführt. Erlangt in einer Stichwahl keiner der Kandidaten eine absolute Mehrheit, so ist kein Kandidat gewählt, das betreffende Amt bleibt unbesetzt.
    (3) Die Gültigkeit der Wahl wird von den amtierenden Consuln innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Abgabe der Stimmen überprüft und öffentlich festgestellt. Die Wahl ist ungültig, wenn hinreichende Verdachtsmomente für strafbare Delike bei Wahlen und Volksabstimmungen im Sinne des Codex Iuridicialis vorliegen. Eine für ungültig erklärte Wahl muss binnen 30 Tagen wiederholt werden, wobei auf die Wahrung der in den §§ 39 und 40 Codex Universalis vorgesehenen Fristen verzichtet werden kann.


    "Alle Senatoren sind aufgefordert, ihre Stimme für oder gegen diese Neufassung des §45 des Codex Universalis abzugeben."

  • Der Consul ließ langsam und gründlich zählen, auch wenn das Ergebnis schon auf den ersten Blick sehr eindeutig aussah.


    "Ich stelle fest, dass der Senat den vorliegenden Entwurf zur Neufassung des §45 des Codex Universalis ohne Gegenstimme angenommen hat. Die Änderung wird damit als Decretum Senatus veröffentlicht werden."

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