DECRETUM DECURIONUM
Edictum Mercatorum Mogontiacensis
I. Betriebe
(1) Jeder, der im Stadtgebiet von Mogontiacum einen Betrieb eröffnet, muss diesen vor der Inbetriebnahme bei der Stadtverwaltung anmelden.
(2) Die Stadtverwaltung führt ein Verzeichnis der ordnungsgemäß angemeldeten Betriebe.
(3) Nicht angemeldete Betriebe sollen durch die Stadtverwaltung unverzüglich stillgelegt werden.
II. Marktplätze
(1) Hauptmarkt ist das Forum im Vicus Apollinensis. Zu diesem Hauptmarkt gehört auch die Basilica.
(2) Vicinalmärkte bestehen auf den Marktplätzen der folgenden Vici: Vicus Navaliorum, Vicus Salutaris, Vicus Victoria, Vicus Novus, Vicus Britannicus und der Marktplatz in den Canabae Castellae.
(3) Jeder Händler kann auf diesen Märkten einen Marktstand betreiben und in der Basilica eine städtische Taberna pachten. Händler, die nicht in der Civitas Mogontiacensis ihren Sitz haben, können nur auf dem Hauptmarkt oder auf dem Markt des Vicus Navaliorum Marktstände einrichten.
III. Marktzeiten
(1) Die Marktzeit erstreckt sich von der zweiten bis zur neunten Stunde.
(2) Am Tag nach den Nundinae findet in der Basilica kein Markt statt. Die Duumviri können bei Bedarf jederzeit den Markt in der Basilica schließen, wenn sie dies neun Tage vorher bekanntgemacht haben.
(3) An den Nundinae ist ein Drittel des Forums im Vicus Apollinensis vor dem Capitolium für die Marktstände der Bauern und den Viehmarkt reserviert.
IV. Größe der Marktstände
(1) Jeder Marktstand darf eine Breite von höchstens 20 Fuß und eine Tiefe von höchstens zwölf Fuß haben.
(2) Zwischen den Marktständen muss ein Durchgang von sieben Fuß und vor den Marktständen eine Gasse von 15 Fuß freigehalten werden.
(3) Die Pferche auf dem Viehmarkt dürfen höchstens 40 Fuß im Geviert betragen. Dazwischen sind Gassen von 15 Fuß freizuhalten.
V. Gebühren
(1) Für die Genehmigung eines Marktstandes wird eine Gebühr von fünf Sesterzen erhoben. Die Genehmigung gilt für drei Monate und zwar sowohl für die Vicinalmärkte als auch für den Hauptmarkt.
(2) Der Pachtzins für eine städtische Taberna in der Basilika beträgt 40 Sesterzen pro Jahr. Eine Gebühr für die Genehmigung wird hierbei nicht erhoben.
(3) Für Marktstände und Pferche des Bauern- und Viehmarkts werden keine Gebühren erhoben, sofern die Betreiber für die Reinigung der Flächen Sorge tragen. Andernfalls ist der Aedil berechtigt, eine Reinigungsgebühr zu erheben.
VI. Sicherheit
(1) Jeder Betreiber eines Marktstandes oder einer städtischen Taberna in der Basilica hat drei Eimer Wasser mit einem Mindestinhalt von jeweils zwei Congii vorzuhalten.
(2) Während der Marktzeiten ist jeglicher Verkehr von Karren und Kutschen auf den Marktgeländen verboten.
VII. Verstöße
(1) Verstöße gegen diese Marktordnung werden mit einem Strafgeld von mindestens 20 Sesterzen und höchstens 200 Sesterzen geahndet.
(2) Wiederholte Verstöße gegen diese Marktordnung können mit zeitlich befristeten oder unbefristeten Betriebsverboten von Ständen und auf den städtischen Märkten geahndet werden.
(3) Im Einzelfall legen die Aedile Art und Höhe der Strafe fest. Dagegen kann bei den Duumviri Widerspruch eingelegt werden.
Mittlerweile war ein gutes Drittel seiner Amtszeit auch schon wieder vorbei. Und Curio hielt es nun für einen guten Zeitpunkt, ein weiteres seiner Vorhaben anzugehen mit dem Entwurf einer Marktordnung vor die Decurionen zu treten. Er hatte daher diesen Punkt auf die heutige Tagesordnung setzen lassen und bat nun zu Beginn der Debatte um das Wort, was ihm auch erteilt wurde.
Werte Decurionen!
Ich lege euch heute im Namen der Stadtverwaltung einen Entwurf einer Marktordnung vor. Dieser Entwurf orientiert sich im wesentlichen an einem früheren Entwurf meines Amtsvorgängers Matinius Pacatus, da ich dessen Entwurf auch heute noch für weitgehend sinnvoll halte.
Im Laufe der Erarbeitung habe ich mich aber auch mit der Debatte beschäftigt, die zu diesem früheren Entwurf geführt worden war und habe mich daher dafür entschieden, in meinem Entwurf enen Punkte auszuklammern. Dabei handelt es sich um die umfangreiche Definition des Handels sowie den Aufbau und die Organisation einer Taberna in Privatbesitz. Während ich nämlich den Sinn von klaren Regeln auf den städtischen Marktplätzen anerkenne, glaube ich, dass private Tabernae auch Teil der privaten Wirtschaft sind und daher von städtischer Seite nicht näher definiert werden müssen. Schließlich muss jeder Pächter einer privaten Taberna selber wissen, ob diese Taberna für seine Zwecke ausreichend ist. Während nämlich für eine Garküche bereits eine kleinere Taberna ausreichen könnte, wenn sie das Essen lediglich ausgibt, benötigt ein Schuster zum Beispiel bereits mehr Platz, um seine Werkzeuge und Hilfsmittel unterzubringen.
Dementgegen habe ich den Entwurf um die verpflichtende Anmeldung aller Betriebe in der Stadt erweitert und ein Gewerberegister vorgesehen, damit die Stadtverwaltung auch einen Überblick darüber hat, wer in der Stadt welches Gewerbe betreibt. Zudem habe ich die Strafvorschriften um den Punkt eines Nutzungsverbots der öffentlichen Marktstände und Tabernae erweitert, wenn sich Verstöße gegen diese Marktordnung häufen. Geldstrafen mögen nämlich nochso empfindlich sein, wer durch ständige, mutwillige Verstöße auf sich aufmerksam macht, der gehört nicht auf unsere Märkte. Da muss es der Stadtverwaltung möglich sein, sie von unseren Märkten fernzuhalten.
Wie immer freue ich mich über Anmerkungen, Fragen und Verbesserungsvorschläge zu diesem Entwurf.
So eröffnete der Helvetier die Debatte und setzte sich nach dieser Ansprache wieder hin, gespannt darauf, was die übrigen Decurionen dazu sagen würden.