Wie im anderen Thread gewünscht stelle ich hier die bisherige Arbeit, die Dives und ich vor langer Zeit mal geleistet hatten hier rein. Soweit ich sie noch habe. Item 1 ist eine Prä-Demo-Alpha-0.1-Idee für ein prätorisches Edikt, also dem Kernstück der Zivilrechtsgesetzgebung der früheren Kaiserzeit. Der Prätor war jeweils für seinen Teil der Rechtsprechung letztverantwortlich und an seinem Edikt hing es, ob wegen etwas geklagt werden konnte oder nicht. Traditionell hat jeder Prätor zu Beginn seiner Amtszeit sein Edikt erlassen, dabei aber das seines Vorgängers übernommen und nur das hinzu gefügt, was ihm notwendig erschien.
Ich habe versucht, mich ästhetisch dem realen Ding anzunähern, dabei aber rücksicht auf den hier gegebenen Rahmen zu nehmen. Kompliziert ist es trotzdem geworden. Es braucht letztlendlich wahrscheinlich eine ordentliche Erklärung.
Und nochmal, das hier war nur eine Idee und ich will hier natürlich niemandem vorgreifen. Was letztendlich raus kommt ist SimOn-Sache. Wir machen hier unser eigenes Ding und das ist notwendigerweise ein Kompromiss der Spielbarkeit mit der historischen Realität
Edikt des Prätor Urbanus – Unvollständige Demoversion
Pars Prima
IN IURE
In Ius Vocatio – Klageerhebung
De Postulando – Klagefähigkeit
Ein Bürger kann gegen einen anderen Bürger wegen einer Streitigkeit, zu der in diesem Edikt eine Klage gewährt wird, beim Prätor Urbanus eine Klage erheben. Die Klage kann auch durch einen vom Bürger benannten Prozessvertreter erhoben werden. Der Kläger muss sein Anliegen vor dem Prätor begründen. Daraufhin gewährt der Prätor eine Klage oder weißt den Kläger ab. Der Kläger muss den Beklagten über die gewährte Klage benachrichtigen.
Der Beklagte hat sich am anberaumten Termin vor Gericht einzufinden, oder einen Prozessvertreter zu entsenden.
Personen, die unter siebzehn Jahren oder geisteskrank sind, können keine Klage erheben. Für sie kann ihr Vormund die Klage erheben.
Der Prätor verkündet nach der Verhandlung apud Iudicem das Urteil
APUD IUDICEM
Gewährt der Prätor die Klage, benennt er in der Klagformel den Iudex.
Die Parteien legen ihren Streit vor dem Iudex dar. Zuerst der Kläger, dann der Beklagte. Die Parteien können Zeugen benennen und die Zeugen der Gegenseite befragen.
Der Iudex entscheidet den Streit nach dem Vorbringen der am Prozess beteiligten Parteien.
Pars Secunda
ACTIONES EX CONTRACTU – KLAGEN AUS VERTRAG
Bona Fide Iudicia – Klagen nach Treu und Glauben
Iudicia Stricti Iuris
Actio Venditi – Klage des Verkäufers aus dem Kaufvertrag.
Titius sei Richter. Wenn es sich erweist, dass sich N.N. und A.A. geeinigt haben, dass A.A dem N.N eine Sache verkauft hat und N.N. den vereinbarten Kaufpreis nicht bezahlt hat, soll der Richter den N.N. darauf verurteilen, wie viel die Kaufsache wert ist und darauf was N.N. dem A.A. nach Treu und Glauben sonst zu leisten hat. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn frei sprechen.
(…)
Actio Conducti Locatio Conductio Operis – Klage aus Werkvertrag
Titus soll Richter sein. Wenn es sich erweist, dass N.N. und A.A. sich darüber geeinigt haben, dass A.A. dem N.N. ein bestimmtes Werk vollbringt, er dieses tut und N.N. ihm nicht die vereinbarte Summe bezahlt, soll der Richter den N.N. zur Zahlung der vereinbarten Summe und dem, was N.N. dem A.A. aus Treu und Glauben sonst schuldet, verurteilen. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.
(…)
Actio Certae Creditae Pecuniae – Klage aus Darlehen
Titius soll Richter sein. Wenn es sich erweist, dass N.N. und A.A. darauf geeinigt haben, dass A.A. zehntausend Sesterze als Darlehen stellt, A.A. dem N.N. diese Summe überträgt und N.N. die Summe zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zurück gezahlt hat, soll der Richter den N.N. zur Zahlung von zehntausend Sesterze an A.A. verurteilen. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.
(…)
ACTIONES EX DELICTO
Actio ex Lege Aquilia – Klage auf Schadenersatz
Titius soll Richter sein. Wenn es sich erweist, dass N.N. dem A.A. durch Brennen, Brechen oder Zerreißen einen Schaden an seinem Vermögen verursacht hat, soll der Richter den N.N. zu einer Buße verurteilen, die dem doppelten Wert des verursachten Schadens entspricht. Wenn es sich nicht erweist, soll er ihn freisprechen.
ACTIO IN FACTUM
Kraft seiner Autorität kann der Prätor auch eine Klage gewähren, wenn sie noch nicht im Edikt aufgeführt war.
Pars Tertia
EXCEPTIONES – Einreden
Der Prätor kann der Klageformel in relevanten Fällen auch prozessuale Einreden hinzufügen
Bei Iudicia Stricti Iuris muss der Beklagte diese In Iure von sich aus geltend machen. Bei Bona Fide Iudicia werden Umstände, die eine Einrede begründen würden, auch berücksichtigt werden der Beklagte sie nicht von sich aus geltend gemacht hat.
Exceptio Doli
Wenn es sich erweist, dass jemand aufgrund einer Täuschung zu einer rechtlich wirksamen Handlung veranlasst wird, soll diese Handlung und darauf eingegangene Verbindlichkeiten für unwirksam erklärt werden.
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