Cursus Iuris

  • Erhob sich, packte alles zusammen und verabschiedete sich.

    Ich danke Dir für den lehrsamen Unterricht Tacticus, bis nächste Woche"

    So verliess er den Raum.

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    SODALIS - AUGUSTALES

    Klient - Lucius Annaeus Florus Minor

  • Eine Woche später fand ich mich wieder hier ein. Heute ging es ums juristische Argumentieren und eventuell auch noch über die Prozessordnung. Ich hatte mir ein paar schöne Aufgaben überlegt, die meine Schüler, oder vielleicht auch nur ein Schüler, lösen sollten. Hierzu legte ich Abschriften der wichtigsten Gesetze aus. Das Zwölftafelgesetz, der Codex Universalis und der Codex Iuridicialis. Dann wartete ich auf meine Schüler.

  • Es ist Wochenbeginn und Secundus erschien zum Unterricht Ob man ihn wohl später eher als Justus, also der Gerechte oder eher als Punius, alsp der Stragende, bezeichnen würde? Ob man Lorbeerkränze nach ihm werfen würde oder doch eher Lorbeerbäume in Töpfen.So sann er, während er Platz nahm.

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    SODALIS - AUGUSTALES

    Klient - Lucius Annaeus Florus Minor

  • "Salve, Aemilius. Ich hoffe, du bist gut ausgeruht? Heute geht es darum, ordentlich zu argumentieren. Das heißt, dass du das Gelernte anwenden musst. Jede juristische Aussage muss auf Gesetzen begründet werden. Und die Gesetze sind so, wie wir es gelernt haben, zu zitieren."


    Nach dieser Einleitung dachte ich kurz nach, bevor ich die erste Aufgabe stellte.


    "Nehmen wir einen Fall auf Basis des Zwölftafelgesetzes. Numerius Negidius und Aulus Agerius sind Nachbarn. Numerius pflanzt einen Baum in zwei Fuß Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze. Aulus ist damit nicht einverstanden und vermutet, dass das nicht legal ist. Er weiß es aber nicht genau und möchte um des lieben Friedens Willen keinen Anwalt aufsuchen. Nach drei Jahren ist der Baum schon ordentlich gewachsen, aber noch elastisch. Jedes Mal, wenn ein stärkerer Wind weht, ist die Krone des Baums über dem Grundstück von Aulus. Das stört ihn jetzt ernsthaft. Er sucht dich auf und fragt, was er dagegen machen könnte. Prüfe den Fall und argumentiere an Hand der Zwölf Tafeln, welche Rechte er hat."


    Nach einer kurzen Pause fügte ich noch einen Hinweis hinzu.


    "Ein kurzer Hinweis, weil es ein altes Gesetz ist. Bei den Zwölf Tafeln zitieren wir in der Regel die Tafel und das Zwölftafelgesetz, also zum Beispiel 'Dritte Tafel des Zwölftafelgesetzes'. Du kannst aber auch genauer sein und die jeweilige Formel zitieren, beispielsweise 'Zweite Formel der ersten Tafel des Zwölftafelgesetzes."

  • Secundus überlegte und überlegte, dann kam ohm eine Idee.

    "Beide haben sich falsch verhalten, Numerius mit der Duldung aulus mit der Pflanzung. jedoch gehe ich in beiden Fällen nicht von Böswill, sondern eher von Nachlässigkeit aus.
    So nun zum konkreten, das die Krone des besagten Baumes über die Grenze des benachbarten Grundstück sich bei Wind neigt, ist kein klagegrund,so lange sie keinen Schaden anrichtet.

    Es ist eigentlich kein Fall für ein Gericht, aber um des lieben Friedens Willen, wo hatten wir das heuer schon Mal, will auch ich einen Schiedsspruch erlassen. Aulus hatt zur Herbstenzeit die Pflicht alles Laub, welches durch besagten Baum, auf des Nummerus Grundstück fiel zu entfernen, Numerus hat das recht alles Geäst, von besagtem Baum, welches auf sein Grundstück fällt, für sich zu reklamieren!

    So würde ich urteilen.

    Ach ja die Tafeln, da wären VI-Sachenrecht( Baum), VII-Immobilienrecht ( Grundstück), VIII-Schadenschadensersatzrecht (Laub und Geäst)"

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    SODALIS - AUGUSTALES

    Klient - Lucius Annaeus Florus Minor

  • "Das Urteil ist zwar im Ergebnis vertretbar, aber du hast ein paar Dinge auf Tafel VII übersehen. Laut Tafel VII darf ein Baum nur in mindestens fünf Fuß Abstand zur Grenze gepflanzt werden, ein Ölbaum oder Feigenbaum sogar nur in neun Fuß Abstand. Für unseren Fall sind fünf Fuß einschlägig. Der Baum wurde durch Numerius also zu nah an der Grenze gepflanzt. Eine Rechtsfolge sieht Tafel VII nicht vor, deshalb hast du hier korrekterweise die allgemeinen Regeln des Schadensersatzes angewendet.

    Der speziellere Teil war die Baumkrone, die bei starkem Wind über die Grundstücksgrenze gedrückt wird. Hier hättest du den Passus aus Tafel VII diskutieren sollen, dass es ein Recht gibt, auf Entfernung des Baums zu klagen, wenn dieser vom Wind über die Grenze gedrückt wird. In unserem Fall wäre hierbei zu erkennen gewesen, dass lediglich die Krone über die Grenze gedrückt wird. Diese ist zwar ein wesentlicher Teil des Grundstücks, aber gerade nicht der Baum im Sinne der Zwölf Tafeln. In Tafel VII geht es darum, dass auch der Stamm über die Grenze gedrückt wird, weil dieser schwere Schäden anrichten kann. Entsprechend genügt das Herüberdrücken der Krone bei Wind nicht. Du hast hier also folgerichtig auf Schadensersatz geurteilt.

    Über das Geäst, welches auf das Grundstück des Aulus fällt, hast du in Analogie zu den in Tafel VIII erwähnten Eicheln geurteilt. Das war ebenfalls korrekt.

    Noch eine Anmerkung: Der Baum fällt hier nicht unter das Sachenrecht der Tafel VI, weil die für unseren Fall relevanten Sachverhalte in Tafel VII geregelt sind. Tafel VII ist in diesem Fall also Spezialrecht und wir haben gelernt, dass Spezialrecht das allgemeinere Recht schlägt.

    Fazit: Das Urteil ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei, aber die Begründung hätte ordentlicher sein können. Fragen?"

  • "Gut, dann wollen wir uns einem weiteren Fall widmen. Aulus Agerius hat Numerius Negidius einen Pflug geliehen. Numerius geht etwas unachtsam damit um und beschädigt den Pflug dabei so stark, dass er nicht mehr funktioniert und auch nicht mehr repariert werden kann. Er reicht beim Praetur Urbanus Klage wegen Sachbeschädigung gemäß § 85 Cudex Iuridicialis ein. Numerius Negidius wendet sich an dich, damit du ihn vor Gericht verteidigst. Du nimmst das Mandat an. Wie baust du deine Verteidigung auf. Kleiner Tipp von mir: Schau dir außer dem § 85 noch den Codex Iuridicialis, Pars Tertia, Subpars Prima an."

  • Während Tacitus sprach, öffnete sich die Tür. Ein Ellbogen drückte sich hindurch, dahinter ein narbiger Unterarm und eine Hand, die eine eine Ledermappe hielt. Es folgte ein bleicher Kopf mit Augenringen, die in Tiefe und Farbe dem Orcus entsprachen. Sabaco gab sich Mühe, leise einzutreten, aber Klinke und Angeln quietschten natürlich trotzdem. Obwohl er mitgenommen aussah, war seine Erscheinung tadellos. Er grüßte leise und pflanzte sich auf einen freien Platz, von dem aus er die Tür im Blick hatte. Während die letzten Worte des Dozenten verklangen, breitete er seine Unterlagen und sein Schreibzeug aus.


    Die Frage hing im Raum. Rasch durchblätterte er in den Seiten, die Iunius Tacitus für jeden Schüler bereitgelegt hatte, bis er den richtigen Paragrafen des Codex Iuridicalis gefunden hatte.


    "Da, § 46 - Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln!", trumpfte er auf. "Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln. Außer, wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht. Das ist bei einem Pflug wohl kaum der Fall. Daraus kann man schlussfolgern, dass ein Versehen keinen Strafbestand erfüllt und nicht bestraft werden darf. Auch aus dem vom Kläger benannten § 85 geht hervor, dass Schadenersatz nur im Fall einer Verurteilung zu zahlen ist. Kann man die Verteidigung darauf aufbauen?"

  • "Ey , schau der verlorene Sohn. Wo ware wir denn abgeblieben?"

    Secundus war erstaunt wer sich das durch die Türe schob und noch die Frage beantwoete.

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    SODALIS - AUGUSTALES

    Klient - Lucius Annaeus Florus Minor

  • Mit dem Matinier hatte ich heute nicht mehr gerechnet. Umso erstaunter war ich, dass er auch noch die Frage beantwortete.


    "Ich schließe mich der Frage des Aemilius an. Du siehst etwas erschöpft aus."


    Doch sprach ich so, dass man heraushören konnte, dass ich mich freute.

  • Sabaco grinste, wobei er sein lückenhaftes, wenngleich bestens gepflegtes Gebiss offenbarte. "Ich habe das getan, wozu ich ausgebildet wurde. Ich habe einigen Personen jenseits des Limes mächtig den Arsch aufgerissen." Mit Bescheidenheit hatte er es nach wie vor nicht. Allerdings durfte er, auch wenn er gern noch etwas geschwelgt hätte, vor Außenstehenden nicht ins Detail gehen, da alles, was er im Dienst erlebte, der Geheimhaltung unterlag, so weit keine Freigabe erteilt war. So verschwieg er auch die Toten, die sie zu betrauern hatten, und seine Rückenschmerzen, die er sich durch eine harte Drehung während eines Speerstoßes zugezogen hatte.

  • So etwas in der Art hatte ich mir gedacht, wenngleich ich die Wortwahl so nicht unbedingt gutheißen konnte. Das war aber ein anderes Thema.


    "Danke. Zu deiner Antwort. Du hast richtig erkannt, dass aus § 85 Codex Iuridicialis in Verbindung mit § 46 Iuridicialis nur vorsätzliches Handeln zu einer Strafbarkeit führt. Insofern ist eine Strafbarkeit nicht gegeben, § 85 Absätze 1 und 2 Codex Iuridicialis sind nicht einschlägig. Ohne entsprechende Verurteilung ist auch § 85 Absatz 3 Codex Iuridicialis nicht einschlägig. Genau so würde eine Verteidigung aussehen. Mangeln Strafbarkeit ist die Klage abzuweisen. Hätte Aulus Agerius eine Möglichkeit, den Schaden dennoch von Numerius Negidius ersetzt zu bekommen?"


    Nun war ich gespannt.

  • Da meine Schüler hier zu rätseln schienen, gab ich die Antwort.


    "Nun, natürlich hat Aulus Agerius eine Möglichkeit, auch ohne Strafbarkeit des Numerius von diesem Schadensersatz zu verlangen. Der Pfluig ist irreparabel unbenutzbar. Das kommt einer Zerstörung gleich. Daraus folgt, dass Aulus eine Klage auf Schadensersatz nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Lex Mercatus einreichen kann. Da die Klage nach der Lex Mercatus eingereicht wird, sind wir aus dem Strafrecht heraus, folglich greift auch § 46 Cudex Iuridicialis nicht mehr. Somit haftet Numerius Negidius grundsätzlich verschuldensunabhängig. Mehr noch, seine Fahrlässigkeit ist ein Verschulden. Schließlich hat er nicht aufgepasst, was seine Pflicht als Besitzer gegenüber dem Eigentümer gewesen wäre. Gibt es hierzu Fragen?"

  • Hat sich wieder Notitzen gemacht und schüttelt den Kopf. Er hätte nie gedacht das Jurisprudenz so komplex ist. er hatte gedacht Klen kommt zahlt ihm viel geld , er gibt einen kleinen teil dem Gericht , um das Urteil in seinem Sinne zu erhalten und alle wäre froh und glücklich. Nun da er es kennenlernte ,war aber alles gänzlich anders und um so vieles interessanter.

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    SODALIS - AUGUSTALES

    Klient - Lucius Annaeus Florus Minor

  • Da es keine Fragen zu geben schien, machte ich mit dem letzten Punkt für heute weiter: Zuständigkeiten. Das konnte durchaus verwirrend sein.


    "Nun gut, nachdem wir jetzt wissen, wie man juristisch argumentiert, geht es nun darum, bei der richtigen Stelle eine Klage einzureichen.


    Grundsätzlich sind die Praetores zuständig, was sich aus § 52 Absatz 1 Satz 1 Codex Universalis ergibt. Für Streitigkeiten zwischen Römern ist der Praetor Urbanus zuständig und für Streitigkeiten zwischen Römern und Peregrini oder zwischen Peregrini ist der Praetor Peregrinus zuständig. Allerdings verweist § 52 Absatz 1 Satz 2 Codex Universalis auf den Codex Iuridicialis für eine detaillierte Regelung. Diese findet sich zunächst in Pars Prima, Subpars Prima des Codex Iuridicialis.


    Betrachten wir die Zuständigkeit des Praetor Urbanus. Dieser ist aus § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 Codex Universalis in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 Codex Iuridicialis und entweder § 2 Absatz 2 Satz 1 Codex Iuridicialis oder § 3 Absatz 3 Satz 1 Codex Iuridicialis für alle Fälle zuständig, die ausschließlich Römer betreffen und in Rom oder Italia verhandelt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die verhandelten Sachverhalte innerhalb oder außerhalb des Imperium Romanum belegen sind. Wichtig ist, dass keine Peregrini als Kläger oder Beklagte betroffen sein dürfen.


    Als nächstes betrachten wir die Zuständigkeit des Praetor Peregrinus. Dieser ist aus § 52 Absatz 1 Satz 1 und 2 Codex Universalis in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 Codex Iuridicialis und entweder § 2 Absatz 2 Satz 1 Codex Iuridicialis oder § 3 Absatz 3 Satz 1 Codex Iuridicialis für alle Fälle zuständig, die entweder Römer und Peregrini betreffen oder nur Peregrini und in Rom oder Italia verhandelt werden. Hier ist wichtig, dass die verhandelten Sachverhalte auf dem Gebiet des Imperium Romanum belegen sind.


    Zusammengefasst sind also beide Praetoren für alle Fälle zuständig, die in Rom oder Italia verhandelt werden. Der Praetor Urbanus ist dabei für solche Fälle zuständig, die ausschließlich Römer betreffen, ganz egal, wo auf der Welt der Fall entstanden ist. Der Praetor Peregrinus ist für solche Fälle verantwortlich, die Römer und Peregrini betreffen, aber nur dann, wenn diese Fälle auf dem Gebiet des Imperium Romanum belegen sind.


    Noch ein allgemeiner Hinweis: So lange man keine anderen Vereinbarungen hat und es für beide Seiten zumutbar ist, kann der Ort des Gerichts frei gewählt werden. Man kann also einen Streit über einen Kaufvertrag, der in Germanie Superior geschlossen wurde, auch in Rom verhandeln lassen.


    Gibt es Fragen zur Zuständigkeit der Praetores?"

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