Mit einem lauten Poltern stand Medicus auf, ihm waren einige Pergamentrollen aus den Armen entglitten und schritt nach vorn. Nicht ohne leicht fluchend die Rollen wieder zusammen zu sammeln.
"Geschätzte Senatoren, die Entwürfe für ein hoffentlich besseres, wie lückenloseres Handelsgesetz sind reif zur Diskussion."
Er begann die Rollen aufzuziehen und las vor:
Spenden-Partei-Gesetz:
§ 1 (1) Factiones dürfen sich durch Spendengelder organisieren. Sie erhalten keine Staatsstütze und müssen somit von den eingereichten Spenden leben.
Sie gelten nicht als freie Konten und dürfen somit nicht für den verdeckten Geldtransfer missbraucht werden.
(2) Empfangene Gelder dürfen für die Verbesserung des Ansehens der Partei genutzt werden, dies auch in der selben Woche, wie die Factio eben diese erhalten hat.
(3) Zudem ist es der Factioführung gestattet Mitglieder in ihrem schulischen Streben zu helfen und Studiengebühren zu begleichen. Diese sind in der Überweisung richtig auszuzeichnen.
§ 2 (1) Factiones dienen jedoch nicht als Händler, somit ist es ihr nicht gestattet Rohstoffe von Mitgliedern zu erstehen, um sie dann an andere Factiomitglieder weiter zu verkaufen, oder zu schenken. Dies ist als Wettbewerbsverzerrung zu betrachten.
(2) Aus Spenden übrig gebliebene Waren sind Parteiintern zu verbrauchen und dürfen, so sie zur Herstellung von Waren möglich sind, nicht unter den Mitgliedern der Factio verschenkt werden. Auch dies trifft die Wettbewerbsfähigkeit.
(3) Parteivermögen darf an Mitglieder zur Handwerkshilfe gezahlt werden, doch sind auch hier einige Weisungen zu beachten:
(3a) Eingezahlte Spenden müssen zwei Wochen auf dem Parteikonto verbleiben, bevor sie als Hilfe gezahlt werden dürfen.
(3b) Die Betriebshilfen dürfen den Wert von 1000 Sz. je Woche nicht überschreiten und sie dürfen nicht länger als 5 Wochen gezahlt werden. Auch kleinere Beträge werden gerechnet und sollten die Zahlungen weniger Wert beinhalten, ist die Zeit von 5 Wochen trotzdem bindend. Desweiteren muß eine Zwischenzeit von weiteren 5 Wochen eingehalten werden, bevor neue Auszahlungen möglich (wiederum begrenzt auf 5 Wochen und festgelegten Wert von max. 1000 Sz.) sind.
Zusatz: Zu ahnden ist nach dem Strafgesetz Lex Mercati.
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Ergänzung Lex Mercati:
§ 7 Der Transfer zwischen Bürgern des Reiches mit Waren und Geldern, ist nach den Bestimmungen des Lex Mercati zu regeln. Somit ist es ihnen gestattet Waren privat zu handeln, jedoch nur nach den Richtlinien des Marktgesetzes. Somit entfällt der Scheintransfer von Waren zu überteuerten Preisen.
(1) Waren sind zu Preisen untereinander anzubieten, die mindestens die Produktionskosten decken und max. das 150 % des empfohlenen Preises betragen.
(2) Der Transfer von Geldern bis zu einer Summe von 1000 Sz. ist den Bürgern frei erlaubt je Woche zu verschenken/ zu überweisen. Zudem ist das Überweisen von "Wirtschaftsgeldern" zwischen Ehepartnern weiterhin unbegrenzt möglich.
(3) Höhere Geldüberweisungen sind von Privatpersonen zu versteuern, so sie den Weg einer Schenkung gehen oder als Betriebshilfe gezahlt werden. Ein Überweisungsgrund ist in jedem Fall richtig anzugeben.
(3a) Bist zu einem Wert von 2000 Sz. sind dies 5%, bis 3000 Sz. 10 % und für mehr als 3000 Sz. 15 % Steuern an die Staatskasse zu zahlen. (wenn WISI dies erlaubt)
(4) Schenkungen an den Staat, an Factiones, die Scholen und an die Acta Diurna sind von dieser Reglung ausgenommen.
§ 8 -Gebührenverordnung Betriebsverwaltung-
(1) Die erstmalige Einrichtung für einen Betrieb wird vom dafür vereidigten Staatsbeamten kostenlos übernommen, dazu zählt die Vergabe eines Namens, die Einsetzung des Personals und evtl. andere Wünsche (Logo, Stadtauswahl)
(2) Wird ein Betrieb verkauft, hat der Käufer für die Umschreibung des Betriebes auf seinen Namen eine Gebühr von 50 Sz. zu bezahlen. Darin vereint sich die Umschreibung, Ent- und Einsetzung von Personal und die Umbenennung des Betriebes.
(3) Eine alleinige Änderung eines Betriebsdetails schlägt pro Handwerk mit 25 Sz. zu Buche.
(4) Die Einsetzung und Entsetzung von Arbeitern verbleibt für alle Betriebseigner kostenlos.
Zusatz: Zu ahnden ist nach dem Strafgesetz Lex Mercati.
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Strafgesetz Verstöße Lex Mercati:
Privatpersonen:
§ 1. (1) Beim erstmaligen Verstoß ist eine Strafe in der Höhe von 5 % des Gesamtvermögens des Anbieters an die Staatskasse zu bezahlen, beim zweiten Verstoß eine Strafe in der Höhe von 10 %, beim dritten Verstoß 20 % des Gesamtvermögens, desweiteren ist diese Strafe publik zu machen und an den Geahndeten ist die Warnung zu richten, daß bei einem neuerlichen Verstoß seine Konzession entzogen wird.
(2)Die Konten werden auf Notverkäufe und Geldbeseitigungsmaßnahmen überprüft.
(3)Bei Feststellung dieser erhöht sich die Strafe im Ermessen des amtierenden Ädil.
(4) Sollte der Geahndete auch nach dem dritten Verstoß nicht den Bestimmungen des Gesetzes Folge leisten, ist ihm die Konzession zu entziehen. Der Konzessionsentzug beschränkt sich auf den betroffenen Wirtschaftszweig, nicht auf alle.
Factiones:
§ 2 (1) Die geahntete Partei muß beim ersten Verstoß mit einer Strafe von festgeschriebenen 500 Sz. ausgehen, diese ist vom Factiokonto zu begleichen, im Fall zwei muß eine Strafe von 20 % des Parteigesamtvermögens bezahlt werden. Dazu zählen Geldwerte, wie Warenwerte. Die Strafe wird aus mindestens vier Wochen Kontobewegung rechnerisch ermittelt. Beim Verstoß drei muß mit einer Strafe von 5000 Sz. gerechnet werden, die Factio wird öffentlich verwarnt und für mehrere Monate durch den Ädil überwacht. Die Überwachung ist nach max. 3 Monaten einzustellen, so keine weiteren Verstöße zu erkennen sind.
(2) Bei nachkommenen Vergehen ist mit einer Schließung der Factiokasse bis auf Weiteres zu rechnen.
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Antikartellgesetz:(evtl. erst mit Wisi 2)
§ 1 Den Bürgern ist es gestattet komplexe Produktionsabläufe mit ihren Betrieben zu bedienen. So darf z.B. ein Weber produzieren: Wolle ---> Farben ---> Stoffe ---> Kleidung. Einer Person oder einer Gens hingegen ist es nicht gestattet ganze Bereiche mit Betrieben zu belegen, auch wenn es noch Konkurrenz einzelner Hersteller gibt. Die Lastigkeit zu einem Kartell ist zu stark.
§ 2 Gentes ist es zudem nicht erlaubt mit anderen Gentes Produktionsabsprachen zur Aufteilung des Marktes zu treffen. Ihnen wird zwar genehmigt so genannte "Genossenschaften" zu gründen, um einen stabilen Preis nach dem Lex Mercati am Markt zu gewährleisten, doch sind Absprachen zur Produktion entgegen dem Gesetz.
§ 3 Mit Eintreten solcher Verstöße tritt eine neue Form der Bestrafung ein. Mit einer Gesellschaft wird der Staat intervenieren und für eben alle betroffenen Betriebe Waren auf den Markt werfen, die Preise knapp über den Produktionskosten haben. Diese Holding sollte den Bedarf dann komplett decken können. Für unbeteiligte Kleinbetriebe sollte ebenfalls eine Lösung zu finden sein.
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Für die eingeführten Gesetze sollte ein neues Amt geschaffen werden, eine Person, die Zeit hat, sich darum zu kümmern, das alles im Reiche rechtens geht, ihm sollte es nicht gestattet sein, Betriebe selbst zu führen, oder zumindest selbst Waren zu verkaufen. Als Statussymbol jedoch in der Lage sein selbst Waren zu konsumieren, was auch die Fälle der Bestechung beleuchten läßt und nicht gänzlich verdrängt. Diese Person sollte einzigst dem Imperator unterstellt sein und eben nur vor ihm Rechenschaft ablegen müssen.
Mühsam rollte er die Pergamente wieder ein und wartete auf rege Gespräche.